Arhi­ve

Alters­gren­ze

Ab wel­chem Alter darf man in der Sicher­heits­bran­che arbeiten?

Ab welchem Alter darf man in der Sicherheitsbranche arbeiten?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, ob man min­des­tens 18 Jah­re alt sein muss oder unter bestimm­ten Umstän­den viel­leicht auch schon frü­her in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che arbei­ten darf.

Eigent­lich gilt ein Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren: Eigentlich!

Wie man hier auf der Inter­net­sei­te und auch in § 16 der Bewa­chungs­ver­ord­nung („Beschäf­tig­te, An- und Abmel­dung von Wach- und Lei­tungs­per­so­nal“) nach­le­sen kann, darf mit Bewa­chungs­auf­ga­ben nur betraut wer­den, wer min­des­tens 18 Jah­re alt ist: Eigen­ver­ant­wort­lich als voll­jäh­ri­ger Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men im Sicher­heits­dienst tätig sein – das ist sozu­sa­gen der Standardfall.

Wenn man genau­er nach­liest, fin­det man aber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 der der­zeit gel­ten­den Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) tat­säch­lich ein Schlupf­loch. Dort steht näm­lich, dass neben der Voll­jäh­rig­keit auch zählt, wenn man einen in § 8 bezeich­ne­ten Abschluss besitzt.

Und in § 8 der BewachV wer­den dann fol­gen­de Abschlüs­se aufgelistet:

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Vie­le der Qua­li­fi­ka­ti­on wie den Meis­ter für Schutz und Sicher­heit oder das abge­schlos­se­ne Jura-Stu­di­um wird man – wenn über­haupt – erst mit einem Alter von deut­lich über 18 Jah­ren errei­chen. Jedoch sind beson­ders die oben in fet­ten Let­tern auf­ge­lis­te­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen auch für min­der­jäh­ri­ge Absol­ven­ten erreichbar.

 

Wor­in besteht nun das „Schlupf­loch“?

In den meis­ten deut­schen Bun­des­län­dern besteht eine Schul­pflicht von 9 oder 10 Jah­ren. Das heißt, dass man mit einem Alter von 15 oder 16 Jah­ren regu­lär dem Arbeits­markt oder für eine Aus­bil­dung zur Ver­fü­gung ste­hen kann. Es wäre also denk­bar, dass man mit einer erfolg­reich abge­schlos­se­nen 2‑jährigen Aus­bil­dung zur Ser­vice­kraft für Schutz und Sicher­heit noch vor Errei­chen des 18. Lebens­jah­res aktiv als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig wer­den könn­te. Es gibt aber auch Fach­kräf­te für Schutz und Sicher­heit, die jün­ger in die Aus­bil­dung gestar­tet sind oder die­se ver­kürzt haben. Auch sol­che Absol­ven­ten der 3‑jährigen Aus­bil­dung könn­ten im Sicher­heits­ge­wer­be tätig wer­den, obwohl sie noch kei­ne 18 Jah­re alt sind.

Wäh­rend die zeit­li­che Dis­kre­panz in die­sen Fäl­len ver­mut­lich zeit­lich nicht beson­ders ins Gewicht fällt, kann die Aus­nah­me der bestan­de­nen Sach­kunde­prüf­ung tat­säch­lich ein „Schlupf­loch“ dar­stel­len, durch das man als Unter-18-Jäh­ri­ger in der Bewa­chung tätig wer­den darf.

Exemp­lu:
Sie ver­las­sen die Gesamt­schu­le im Alter von 15 Jah­ren und begin­nen die Aus­bil­dung zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit. Ihr Arbeit­ge­ber schickt Sie als ers­tes zur IHK-Sach­kunde­prüf­ung. Sie bestehen.
Von nun an dür­fen Sie ent­spre­chend der BewachV Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten eigen­ver­ant­wort­lich aus­üben, obwohl Sie unter 18 Jah­ren alt sind.

 

Wie sieht die betrieb­li­che Pra­xis im Sicher­heits­ge­wer­be aus?

Theo­rie und Pra­xis pral­len auch hier auf­ein­an­der. In der Pra­xis wird der Sicher­heits­un­ter­neh­mer, der als Arbeit­ge­ber ja eine Für­sor­ge­pflicht hat und wei­te­re recht­li­che Vor­ga­ben wie das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) beach­ten muss, min­der­jäh­ri­ge Arbeit­neh­mer kaum allei­ne ein­set­zen – auch wenn er das gem. BewachV dürf­te. Gene­rell ist die Allein­ar­beit aus Sicht des Arbeits­schut­zes ein hei­ßes The­ma. Gera­de wenn neben Unfall­ge­fah­ren noch wei­te­re typi­sche Bedro­hun­gen in der Bewa­chung hin­zu­kom­men, wird der Ein­satz uner­fah­re­ner, min­der­jäh­ri­ger Sicher­heits­kräf­te kaum ver­tret­bar sein. Hin­zu kom­men erheb­li­che haf­tungs­recht­li­che Risi­ken zusam­men mit der  beschränk­ten Geschäfts­fä­hig­keit Min­der­jäh­ri­ger, die für ihr Han­deln ggf. nicht (voll) ver­ant­wort­lich gemacht wer­den kön­nen. Im betrieb­li­chen All­tag wird also im Regel­fall kei­ne Allein­ar­beit min­der­jäh­ri­ger Sicher­heits­kräf­te statt­fin­den, auch wenn die­se alle Vor­aus­set­zun­gen der BewachV erfül­len. Bewährt ist eine Beglei­tung durch erfah­re­ne Kol­le­gin­nen und Kollegen.

 

Was ist mit min­der­jäh­ri­gen Auszubildenden?

Die Qua­li­tät der Aus­bil­dung im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be kann man durch­aus als durch­wach­sen bezeich­nen. Man­che Betrie­be geben sich viel Mühe und geben den Azu­bis die Mög­lich­keit, ver­schie­de­ne Berei­che bzw. Spar­ten der Sicher­heits­dienst­leis­tung ken­nen­zu­ler­nen. Für ande­re Betrie­be wie­der­um sind die Azu­bis viel­mehr „bil­li­ge Arbeits­kräf­te“. Bil­lig des­halb, weil Azu­bis nicht sel­ten dem Kun­den als aus­ge­lern­te Sicher­heits­mit­ar­bei­ter ver­kauft und voll berech­net wer­den, selbst aber bis­her nur die Unter­rich­tung absol­viert haben oder for­mal ledig­lich Ser­vice­tä­tig­kei­ten außer­halb der Bewa­chung aus­üben. Es soll hier nicht weni­ge Unter­neh­men geben, die sich nicht unbe­dingt an alle rele­van­ten recht­li­chen Vor­ga­ben hal­ten. In der Pra­xis sind vie­le Azu­bis bei Sicher­heits­un­ter­neh­men bereits 18 Jah­re oder errei­chen das 18. Lebens­jahr bis zum Ende der Berufs­aus­bil­dung. Ohne­hin gilt für Aus­zu­bil­den­de, dass die­se ja all­täg­lich zusam­men mit aus­ge­lern­ten, voll­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­ten­den tätig sind. Aus­bil­den­de haben gemäß Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) unter ande­rem Sor­ge zu tra­gen, dass Azu­bis nicht gefähr­det wer­den. Ein Aus­bil­dungs­be­ginn für Nicht-Voll­jäh­ri­ge ist natür­lich mög­lich. Das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung zu Beginn der Aus­bil­dung kann hier tat­säch­lich oft sinn­voll sein.

 

Wich­tig ist, dass neben dem Alter und der Befä­hi­gung die wei­te­ren Vor­ga­ben aus der Ordo­nanța privind supra­veghe­rea wie ins­be­son­de­re die Zuver­läs­sig­keit erfüllt wer­den müs­sen und Wach­per­so­nen im Regis­trul de gar­dă ange­mel­det und frei­ge­ge­ben wor­den sind . 

 

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