Archiv

Umstrukturierung

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: “War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?” Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich — dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein “Stamm­ge­setz” für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz”?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)”. Teil­wei­se wur­de auch vom “Sicherheitswirtschafts­gesetz” gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz” oder “Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz” sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)”.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

“Alter Wein in neu­en Schläu­chen” - zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben — wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men — hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: “Schu­lung”) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen “Meis­ter­pflicht” für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren — in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen —  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Im Bereich der pri­va­ten Sicher­heit sind Schicht­dienst, Nacht­ar­beit und Arbeit an Fei­er­ta­gen gän­gi­ge Arbeits­be­din­gun­gen. Sicher­heits­kräf­te leis­ten oft her­aus­for­dern­de Arbeit, um die Sicher­heit von Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen und Per­so­nen zu gewähr­leis­ten. Lei­der sind die Löh­ne in die­sem Bereich häu­fig im Nied­rig­lohn­sek­tor ange­sie­delt, wie bei­spiels­wei­se im Sepa­rat­wach­dienst. Fal­len dann noch uner­war­tet Stun­den weg, z.B. weil der Arbeit­ge­ber einen wich­ti­gen Auf­trag ver­liert und kommt man des­we­gen (oder aus ande­ren Grün­den) nicht auf sei­ne monat­li­che Soll-Arbeits­zeit, kann es als 34a-Sicher­heits­kraft finan­zi­ell brenz­lig wer­den. In die­sem Arti­kel wer­den die Grün­de beleuch­tet, die zu einem Strei­chen von Arbeits­ta­gen füh­ren und Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt, die man als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter dann hat.

Was sind mög­li­che Grün­de dafür, war­um mich mein Arbeit­ge­ber an weni­ger Ein­satz­ta­gen einplant?

Zunächst ein­mal soll an die­ser Stel­le auch die Sicht des Sicher­heits­un­ter­neh­mens kurz beleuch­tet wer­den. Dass Sie weni­ger oft im Dienst­plan ste­hen, hat in den aller­meis­ten Fäl­len (hof­fent­lich) nichts mit Ihnen per­sön­lich zu tun, son­dern betrieb­li­che Grün­de. Wenn die­se vom Arbeit­ge­ber trans­pa­rent dar­ge­legt wer­den und Sie die­se nach­voll­zie­hen kön­nen, bie­tet das einen bes­se­ren Aus­gangs­punkt für eine Lösung des Pro­blems, die von bei­den Sei­ten getra­gen wer­den kann. Mög­li­cher­wei­se führt das aber auch zu einer Ände­rungs­kün­di­gung bzw. dazu, dass Sie sich auf die Suche nach einem neu­en Job bege­ben. Viel­leicht ist die “Durst­stre­cke” aber auch nur kurz, und Sie kön­nen die Stun­den durch Mehr­ar­beit im Fol­ge­mo­nat kom­pen­sie­ren oder der Arbeit­ge­ber kommt Ihnen auf ande­re Wei­se entgegen.

Hier sind zehn mög­li­che Grün­de, war­um Ihr Arbeit­ge­ber Ihre Arbeits­stun­den redu­zie­ren möchte:

  1. Nied­ri­ge­re Kun­den­nach­fra­ge: Es könn­te weni­ger Nach­fra­ge nach Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen geben, was zu einer Ver­rin­ge­rung der benö­tig­ten Arbeits­stun­den führt.
  2. Wirt­schaft­li­che Abschwä­chung: Mög­li­cher­wei­se hat sich die wirt­schaft­li­che Lage ver­schlech­tert, was zu Ein­schrän­kun­gen bei den Res­sour­cen und zu Kos­ten­ein­spa­run­gen führt.
  3. Ver­än­de­run­gen in der Geschäfts­stra­te­gie: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te sei­ne Geschäfts­stra­te­gie geän­dert haben, was zu einer Anpas­sung der Per­so­nal­res­sour­cen führt.
  4. Per­so­nal­ro­ta­ti­on: Mög­li­cher­wei­se wird das Per­so­nal rotiert, um allen Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit zu geben, zu arbei­ten, und um die Arbeits­zei­ten gerech­ter zu verteilen.
  5. Neue Tech­no­lo­gien oder Auto­ma­ti­sie­rung: Die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder auto­ma­ti­sier­ter Sys­te­me könn­te dazu füh­ren, dass weni­ger Mit­ar­bei­ter benö­tigt werden.
  6. Sai­so­na­le Schwan­kun­gen: Die Arbeits­stun­den könn­ten sai­so­na­len Schwan­kun­gen unter­lie­gen, bei­spiels­wei­se wenn in bestimm­ten Mona­ten weni­ger Sicher­heits­per­so­nal benö­tigt wird.
  7. Ver­än­de­run­gen in den Ver­trä­gen mit Kun­den: Es ist mög­lich, dass sich die Ver­trä­ge mit Kun­den geän­dert haben und dies zu einer Ver­rin­ge­rung des Arbeits­vo­lu­mens führt.
  8. Gesetz­li­che Beschrän­kun­gen: Es könn­te (neue) gesetz­li­che Beschrän­kun­gen geben, wie bei­spiels­wei­se Höchst­gren­zen für Arbeits­stun­den oder Ruhe­zei­ten zwi­schen den Schich­ten. Oder die bestehen­den Vor­ga­ben (z.B. aus dem Arbeits­zeit­ge­setz) wer­den nun bes­ser nachgehalten.
  9. Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­le Betriebs­pau­sen: Mög­li­cher­wei­se hat Ihr Arbeit­ge­ber beschlos­sen, wäh­rend bestimm­ter Zeit­räu­me, wie Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­len Betriebs­pau­sen (von Kun­den), die Arbeits­stun­den zu redu­zie­ren. Auch bei­spiels­wei­se die Covid-Pan­de­mie hat­te zu zeit­wei­sen Ver­wer­fun­gen inner­halb der Bran­che geführt. 
  10. Unter­neh­mens­in­ter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te inter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen durch­füh­ren, die zu einer Neu­be­wer­tung der Arbeits­stun­den und Res­sour­cen­ver­tei­lung führen.

Wel­che Mög­lich­kei­ten habe ich, wenn mich mein Arbeit­ge­ber zu weni­ger Arbeit einteilt?

Klar: Um ein, zwei Stun­den hin oder her — dar­über lohnt es sich eher nicht zu strei­ten. 20, 30, 40 Pro­zent oder gar noch mehr Ver­lust an Ein­satz­stun­den sind aber eine Haus­num­mer, denn auch Sie müs­sen ja Ihren Lebens­un­ter­halt bestrei­ten. Der Chef also streicht Sie umfang­reich aus dem Dienst­plan, teilt sie zu signi­fi­kant weni­ger Schich­ten als üblich ein und Sie kom­men nicht auf Ihre Stun­den — dann haben Sie fol­gen­de Möglichkeiten:

  1. Arbeits­ver­trag prü­fen!
    Das ist erst­mal der wich­tigs­te Punkt. Denn ent­schei­dend ist im Regel­fall, was in Ihrem Arbeits­ver­trag ver­ein­bart wor­den ist. Denn, wenn dort zum Bei­spiel “Voll­zeit” steht, ist der Arbeit­ge­ber auch dazu ver­pf­li­chet, Sie ent­spre­chend ein­zu­set­zen. Was man unter Voll­zeit ver­steht, ist in der Regel im jewei­li­gen Tarif­ver­trag gere­gelt. Oft ist auch eine kon­kre­te Stun­den­zahl ver­ein­bart. Sind in Ihrem Arbeits­ver­trag also z.B. 170 Stun­den pro Monat als Stun­den­zahl ver­trag­lich fest­ge­legt, ist die­se (abge­se­hen von klei­ne­ren Schwan­kun­gen, z.B. auf Grund von Kran­ken­ver­tre­tun­gen) grund­sätz­lich auch einzuhalten.
  2. Dienst­plan her­an­zie­hen!
    Oft erfolgt die Dienst­pla­nung im Sicher­heits­dienst, z.B. im Werk­schutz, an Hand eines fest­ge­leg­ten Schicht­rhyth­mus. So kann man — natür­lich mit einer gewis­sen Unschär­fe (z.B. auf Grund ewtai­ger noch aus­ste­hen­der Urlaubs­pla­nung) im Vor­feld grob pla­nen. Der kon­kre­te Dienst­plan für den Fol­ge­mo­nat jedoch ist aus­schlag­ge­bend: Ste­hen dort bei­spiels­wei­se 20 Schich­ten, dann haben Sie einen Anspruch auch die­se Zahl an Schich­ten zu arbei­ten. Ein ein­mal ver­öf­fent­li­cher Dienst­plan darf nur in Abspra­che mit den Beschäf­tig­ten nach­träg­lich noch­mal geän­dert werden.
  3. Gespräch suchen und Arbeits­leis­tung aktiv anbie­ten!
    Vie­les lässt sich kom­mu­ni­ka­tiv klä­ren. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vor­ge­setz­ten und den Kon­sens. Wich­tig: Tei­len Sie mit, dass Sie mit den Ände­run­gen nicht ein­ver­stan­den sind und bie­ten Sie Ihre Arbeits­leis­tung aus­drück­lich an! Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet Ihnen die Arbeit ent­spre­chend des bestehen­den Arbeits­ver­tra­ges zu geben, Sie stel­len Ihre Arbeits­leis­tung ver­trags­ge­mäß zur Verfügung. 
  4. Ihr Arbeit­ge­ber reagiert nicht? Schrift­lich anmah­nen!
    Wei­sen Sie Ihren Arbeit­ge­ber schrift­lich auf die zuvor genann­ten Aspek­te hin. Die Schrift­form ist wich­tig, damit Sie einen Nach­weis haben. Set­zen Sie Ihrem Chef eine Frist, aber zei­gen Sie sich wei­ter­hin höf­lich und koope­ra­tiv. Immer­hin möch­ten Sie im Regel­fall ja wei­ter­hin für Ihren Arbeit­ge­ber tätig sein.
  5. Wenn nichts hilft: Kla­gen!
    Wenn alles nichts fruch­tet, der Arbeit­ge­ber nicht reagiert und Gesprä­che (ggf. auch mit dem Betriebs­rat) nicht zum Erfolg geführt haben, bleibt letzt­lich die Kla­ge vor dem Arbeitsgericht.

Schön dar­ge­stellt hat Rechts­an­walt Jörg Zitz­mann den Sach­ver­halt im You­Tube-Kanal der Aka­de­mie für Sicher­heit:

Impressum
de_DE_formalDE