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Unzu­frie­den im Job: Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Sie als Sicherheitskraft?

Unzu­frie­den im Job: Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Sie als Sicherheitskraft?

Es ist rich­tig, dass eine Tätig­keit in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che ein har­tes Pflas­ter sein kann. Die Arbeits­be­din­gun­gen sind in man­chen Berei­chen wirk­lich schlecht. Jedoch vari­iert die Situa­ti­on auch von Unter­neh­men zu Unter­neh­men teil­wei­se deut­lich. Nicht sel­ten bie­ten sich durch einen Wech­sel bes­se­re Kar­rie­re­chan­cen, die Mög­lich­keit neue Erfah­run­gen zu sam­meln und ein kom­for­ta­ble­res Arbeitsumfeld.

Schritt 1: Ana­ly­sie­ren Sie die Situa­ti­on genau!

Wich­tig ist es zu wis­sen, was die Ursa­chen für die eige­ne Unzu­frie­den­heit sind und die eige­nen Moti­va­to­ren zu ken­nen. Ana­ly­sie­ren Sie die Grün­de für die Unzu­frie­den­heit: Iden­ti­fi­zie­ren Sie genau, was Sie unglück­lich macht. Sind es das Arbeits­um­feld, die Auf­ga­ben, das Team, die Ent­loh­nung oder die Unter­neh­mens­kul­tur? Je bes­ser Sie die Ursa­chen ver­ste­hen, des­to leich­ter wird es sein, eine Lösung zu finden.
Oft spielt auch das pri­va­te Umfeld eine Rol­le oder eine Ände­run­gen der per­sön­li­chen Bedürf­nis­se. Berück­sich­ti­gen daher auch die­se Aspek­te bei Ihrer Analyse!

Schritt 2: Durch­den­ken Sie Ihre Mög­lich­kei­ten und wägen Sie die Optio­nen gegen­ein­an­der ab!

Ein nächs­ter Schritt wären ein Brain­stor­ming und Recher­chen bezüg­lich der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Möglichkeiten:
Wel­che Chan­cen habe ich? Wie hoch sind die Risi­ken? Was pas­siert, wenn…? usw.
Vie­le der fol­gen­den Mög­lich­kei­ten kos­ten kein Geld, son­dern nur Über­win­dung. Eini­ge Optio­nen sind jedoch durch­aus zeit- und kos­ten­in­ten­siv oder auch lang­wie­rig.

  1. Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te: Stel­len Sie sicher, dass Sie über Ihre Rech­te als Arbeit­neh­mer in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che infor­miert sind. Dies umfasst Din­ge wie Min­dest­lohn, Arbeits­zeit­ge­set­ze, Urlaubs­an­sprü­che und Über­stun­den­re­ge­lun­gen. Wenn Sie Ihre Rech­te ken­nen, kön­nen Sie sicher­stel­len, dass Ihr Arbeit­ge­ber die­se einhält.
  2. Spre­chen Sie mit Ihrem Arbeit­ge­ber: Wenn Sie mit Ihrer Bezah­lung oder Ihren Arbeits­be­din­gun­gen unzu­frie­den sind, soll­ten Sie dies Ihrem Arbeit­ge­ber mit­tei­len. Viel­leicht kann eine offe­ne Dis­kus­si­on dazu bei­tra­gen, Ver­bes­se­run­gen her­bei­zu­füh­ren. Viel­leicht kann Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen auch Mög­lich­kei­ten bie­ten, sich wei­ter­zu­bil­den oder zu spe­zia­li­sie­ren, um Ihre Kar­rie­re­aus­sich­ten und ‑chan­cen zu verbessern.
  3. Wech­seln Sie das Tätig­keits­feld (inner­halb des Unter­neh­mens): Die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist viel­sei­tig. Vie­le pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter bie­ten ver­schie­de­ne Dienst­leis­tun­gen an. Viel­leicht ist ein ande­rer Bereich bes­ser für Sie geeig­net. Spre­chen Sie mit Ihrem Vor­ge­setz­ten dar­über, bewer­ben Sie sich intern auf eine ande­re Stel­le. Manch­mal hilft eine inter­ne Ver­set­zung in einen ande­ren Aufgabenbereich.
  4. Schlie­ßen Sie sich der Gewerk­schaft an: In Deutsch­land gibt es Gewerk­schaf­ten, die sich für die Rech­te von Arbeit­neh­mern ein­set­zen — für die Bewa­chungs­dienst­leis­tung ist das die Ver­ein­te Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di).  Wenn Sie Mit­glied wer­den, kön­nen Sie von deren kol­lek­ti­ver Ver­hand­lungs­macht pro­fi­tie­ren und gemein­sam mit ande­ren Arbeit­neh­mern für bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen und höhe­re Löh­ne kämpfen.
  5. Suchen Sie nach Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten: Wenn Sie sich wei­ter­bil­den oder spe­zia­li­sie­ren, kön­nen Sie Ihre Kar­rie­re­aus­sich­ten ver­bes­sern und oft deut­lich höhe­re Löh­ne ver­die­nen. Über­le­gen Sie, wel­che zusätz­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen für Ihren Job hilf­reich sein könn­ten und suchen Sie nach ent­spre­chen­den Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten. Sie haben im Anschluss mehr Hand­lungs­op­tio­nen und sind gefragter.
  6. Ver­net­zen Sie sich mit Ande­ren: Vie­le Job­per­spek­ti­ven kom­men über Emp­feh­lun­gen und per­sön­li­che Kon­tak­te zustan­de. Außer­dem bie­tet der Kon­takt zu ande­ren die Mög­lich­keit zum Erfah­rungs­aus­tausch. Wenn Sie über ein star­kes Netz­werk ver­fü­gen, kann einem das zu neu­en Per­spek­ti­ven ver­hel­fen. Neben dem per­sön­li­chen Aus­tausch sind Online-Platt­for­men wie Xing oder Lin­ke­din empfehlenswert.
  7. Suchen Sie nach einem ande­ren Arbeit­ge­ber: Wenn alle oben genann­ten Schrit­te nicht zu Ver­bes­se­run­gen füh­ren, kann es sinn­voll sein, sich nach einem ande­ren Arbeit­ge­ber umzu­se­hen. Es gibt sicher­lich Unter­neh­men in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che, die bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen und höhe­re Löh­ne bieten.
  8. Last but not least: Machen Sie es bes­ser und star­ten Sie in die Selbst­stän­dig­keit! Natür­lich soll­te die­ser Schritt sehr gut durch­dacht sein. Oft ist es eine Opti­on sich neben­bei selbst­stän­dig zu machen und so nach und nach mit weni­ger Risi­ko zu star­ten. Den­ken Sie aber dar­an, dass Ihr bis­he­ri­ger Arbeit­ge­ber mit­spie­len muss. Eine Mög­lich­keit kann z.B. auch eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Dozent in der Sicher­heits­bran­che sein.

Schritt 3: Legen Sie Ihre per­sön­li­chen Zie­le fest!

Nur, wenn man mög­lichst genau weiß, was man errei­chen möch­te, kann man kon­kret dar­auf hin­wir­ken. Um sich selbst zu moti­vie­ren, ist es sehr sinn­voll, die eige­nen Zie­le auf­zu­schrei­ben und zu visua­li­sie­ren. Hilf­reich kann es auch sein, die soge­nann­te SMART-Regel zu nut­zen um die eige­nen Zie­le festzulegen.

Die SMART-Regel ist ein Akro­nym, das als Leit­fa­den für die For­mu­lie­rung von kla­ren und gut defi­nier­ten Zie­len dient. Es hilft dabei, Zie­le so zu for­mu­lie­ren, dass sie rea­lis­tisch und erreich­bar sind. Die SMART-Regel steht für die fol­gen­den Kriterien:

  1. Spe­zi­fisch (Spe­ci­fic): Das Ziel soll­te klar und prä­zi­se for­mu­liert sein, so dass wenig Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum besteht und man sich sei­nem Ziel ganz bewusst ist.
  2. Mess­bar (Mea­sura­ble): Das Ziel soll­te mess­bar sein, damit der Fort­schritt über­wacht und der Erfolg objek­tiv beur­teilt wer­den kann. Man kann es durch quan­ti­ta­ti­ve oder qua­li­ta­ti­ve Kenn­zah­len definiert.
  3. Aus­führ­bar (Achie­va­ble): Das Ziel soll­te erreich­bar sein. Es soll­te eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len, aber von Ihnen  mit den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln erreicht wer­den können.
  4. Rea­lis­tisch (Rea­li­stic): Das Ziel soll­te rea­lis­tisch sein, also unter den tat­säch­lich gege­be­nen Rah­men­be­din­gun­gen wie vor­ge­se­hen umge­setzt wer­den können.
  5. Ter­mi­niert (Time-bound): Das Ziel soll­te einen kla­ren Zeit­rah­men haben, bis wann es erreicht wer­den soll. Eine kla­re Dead­line för­dert die Moti­va­ti­on und den Fokus auf das Errei­chen des Ziels.

Hier ist ein Bei­spiel für ein Ziel, das nach der SMART-Regel for­mu­liert wurde:

Nicht-SMART-Ziel: Ich möch­te mehr Geld verdienen.

SMART-Ziel: Ich möch­te mein monat­li­ches Ein­kom­men um 20% stei­gern, indem ich in den nächs­ten sechs Mona­ten eine Wei­ter­bil­dung zur Geprüf­ten Schutz- und Sicher­heits­kraft abschlie­ße und direkt im Anschluss von mei­nem Arbeit­ge­ber ent­spre­chend ein­ge­setzt werde.

Durch die Anwen­dung der SMART-Regel wird das Ziel kon­kret, mess­bar, erreich­bar, rele­vant und hat eine kla­re zeit­li­che Vor­ga­be. Dadurch erhöht sich die Wahr­schein­lich­keit, dass Sie Ihr Ziel erfolg­reich erreichen.

 

Schritt 4: Machen Sie sich einen “Schlacht­plan”, um Ihre Zie­le zu erreichen!

Nun geht es an die Umset­zungs­pla­nung. Pla­nen Sie die Maß­nah­men, die auf Ihre Zie­le ein­zah­len, z.B.:

Oft macht es Sinn, ver­schie­de­ne Ansät­ze par­al­lel anzu­ge­hen und sich außer­dem einen Plan B (und Plan C) zurecht zu legen.
Prio­ri­sie­ren Sie Ihre Zie­le! Ver­bin­den Sie die ver­schie­de­nen Maß­nah­men mit Ihren Zie­len. Machen Sie sich Kalen­der­ein­trä­ge und arbei­ten Sie fokus­siert dar­an, Zwi­schen­zie­le und Mei­len­stei­ne zu erreichen!
Las­sen Sie sich von Rück­schlä­gen nicht aus der Bahn wer­fen! Blei­ben Sie hart­nä­ckig, kon­zen­triert und positiv!

 

Ich hof­fe, dass Ihnen die­se Tipps hel­fen, Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on zu verbessern.

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten “Werk­schutz­lehr­gän­ge” erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft — nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie — egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht — die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung — min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst — erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für “alt­ge­dien­te” Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen “Bestands­schutz” gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem “Wis­sens-Update”!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

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