Bewer­tung

Bestan­den, nicht bestan­den, halb bestanden?

Im Prin­zip ganz einfach:
Errei­chen Sie sowohl in der schrift­li­chen, als auch in der münd­li­chen Prü­fung min­des­tens 50% der Punk­te, haben Sie bestan­den. Eine Note, also zum Bei­spiel ein “gut bestan­den” oder “gera­de so” bestan­den, gibt es nicht. Es zählt nur, dass Sie bestan­den haben. Dann erhal­ten Sie die begehr­te Beschei­ni­gung über das erfolg­rei­che Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO als Nach­weis der Sach­kun­de. Sie sind nun ein sach­kun­di­ger Sicher­heits­mit­ar­bei­ter und dür­fen beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ausüben.

Sofern Sie die schrift­li­che Prü­fung nicht bestehen, müs­sen Sie die kom­plet­te Prü­fung erneut able­gen und sind gar nicht erst zum münd­li­chen Prü­fungs­teil zuge­las­sen. Auch die kom­plet­ten Prü­fungs­kos­ten wer­den in die­sem Fall erneut fällig.
Sofern Sie die münd­li­che Prü­fung nicht bestehen, zuvor aber die schrift­li­che Prü­fung bestan­den haben, müs­sen Sie nur den münd­li­chen Prü­fungs­teil wie­der­ho­len. Ent­spre­chend wer­den die Prü­fungs­ge­büh­ren auch nur antei­lig erneut fällig.


Was ist zu tun, wenn Sie den schrift­li­chen Teil der Prü­fung bestan­den haben, den münd­li­chen aber nicht? Dazu hier mehr…

Wei­ter…

Exklu­si­ve Tipps dazu, wie Sie die Prü­fung leicht bestehen

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