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Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: “War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?” Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich — dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein “Stamm­ge­setz” für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz”?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)”. Teil­wei­se wur­de auch vom “Sicherheitswirtschafts­gesetz” gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz” oder “Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz” sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)”.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

“Alter Wein in neu­en Schläu­chen” - zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben — wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men — hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: “Schu­lung”) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen “Meis­ter­pflicht” für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren — in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen —  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Unzu­frie­den im Job: Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Sie als Sicherheitskraft?

Unzu­frie­den im Job: Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Sie als Sicherheitskraft?

Es ist rich­tig, dass eine Tätig­keit in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che ein har­tes Pflas­ter sein kann. Die Arbeits­be­din­gun­gen sind in man­chen Berei­chen wirk­lich schlecht. Jedoch vari­iert die Situa­ti­on auch von Unter­neh­men zu Unter­neh­men teil­wei­se deut­lich. Nicht sel­ten bie­ten sich durch einen Wech­sel bes­se­re Kar­rie­re­chan­cen, die Mög­lich­keit neue Erfah­run­gen zu sam­meln und ein kom­for­ta­ble­res Arbeitsumfeld.

Schritt 1: Ana­ly­sie­ren Sie die Situa­ti­on genau!

Wich­tig ist es zu wis­sen, was die Ursa­chen für die eige­ne Unzu­frie­den­heit sind und die eige­nen Moti­va­to­ren zu ken­nen. Ana­ly­sie­ren Sie die Grün­de für die Unzu­frie­den­heit: Iden­ti­fi­zie­ren Sie genau, was Sie unglück­lich macht. Sind es das Arbeits­um­feld, die Auf­ga­ben, das Team, die Ent­loh­nung oder die Unter­neh­mens­kul­tur? Je bes­ser Sie die Ursa­chen ver­ste­hen, des­to leich­ter wird es sein, eine Lösung zu finden.
Oft spielt auch das pri­va­te Umfeld eine Rol­le oder eine Ände­run­gen der per­sön­li­chen Bedürf­nis­se. Berück­sich­ti­gen daher auch die­se Aspek­te bei Ihrer Analyse!

Schritt 2: Durch­den­ken Sie Ihre Mög­lich­kei­ten und wägen Sie die Optio­nen gegen­ein­an­der ab!

Ein nächs­ter Schritt wären ein Brain­stor­ming und Recher­chen bezüg­lich der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Möglichkeiten:
Wel­che Chan­cen habe ich? Wie hoch sind die Risi­ken? Was pas­siert, wenn…? usw.
Vie­le der fol­gen­den Mög­lich­kei­ten kos­ten kein Geld, son­dern nur Über­win­dung. Eini­ge Optio­nen sind jedoch durch­aus zeit- und kos­ten­in­ten­siv oder auch lang­wie­rig.

  1. Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te: Stel­len Sie sicher, dass Sie über Ihre Rech­te als Arbeit­neh­mer in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che infor­miert sind. Dies umfasst Din­ge wie Min­dest­lohn, Arbeits­zeit­ge­set­ze, Urlaubs­an­sprü­che und Über­stun­den­re­ge­lun­gen. Wenn Sie Ihre Rech­te ken­nen, kön­nen Sie sicher­stel­len, dass Ihr Arbeit­ge­ber die­se einhält.
  2. Spre­chen Sie mit Ihrem Arbeit­ge­ber: Wenn Sie mit Ihrer Bezah­lung oder Ihren Arbeits­be­din­gun­gen unzu­frie­den sind, soll­ten Sie dies Ihrem Arbeit­ge­ber mit­tei­len. Viel­leicht kann eine offe­ne Dis­kus­si­on dazu bei­tra­gen, Ver­bes­se­run­gen her­bei­zu­füh­ren. Viel­leicht kann Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen auch Mög­lich­kei­ten bie­ten, sich wei­ter­zu­bil­den oder zu spe­zia­li­sie­ren, um Ihre Kar­rie­re­aus­sich­ten und ‑chan­cen zu verbessern.
  3. Wech­seln Sie das Tätig­keits­feld (inner­halb des Unter­neh­mens): Die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist viel­sei­tig. Vie­le pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter bie­ten ver­schie­de­ne Dienst­leis­tun­gen an. Viel­leicht ist ein ande­rer Bereich bes­ser für Sie geeig­net. Spre­chen Sie mit Ihrem Vor­ge­setz­ten dar­über, bewer­ben Sie sich intern auf eine ande­re Stel­le. Manch­mal hilft eine inter­ne Ver­set­zung in einen ande­ren Aufgabenbereich.
  4. Schlie­ßen Sie sich der Gewerk­schaft an: In Deutsch­land gibt es Gewerk­schaf­ten, die sich für die Rech­te von Arbeit­neh­mern ein­set­zen — für die Bewa­chungs­dienst­leis­tung ist das die Ver­ein­te Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di).  Wenn Sie Mit­glied wer­den, kön­nen Sie von deren kol­lek­ti­ver Ver­hand­lungs­macht pro­fi­tie­ren und gemein­sam mit ande­ren Arbeit­neh­mern für bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen und höhe­re Löh­ne kämpfen.
  5. Suchen Sie nach Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten: Wenn Sie sich wei­ter­bil­den oder spe­zia­li­sie­ren, kön­nen Sie Ihre Kar­rie­re­aus­sich­ten ver­bes­sern und oft deut­lich höhe­re Löh­ne ver­die­nen. Über­le­gen Sie, wel­che zusätz­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen für Ihren Job hilf­reich sein könn­ten und suchen Sie nach ent­spre­chen­den Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten. Sie haben im Anschluss mehr Hand­lungs­op­tio­nen und sind gefragter.
  6. Ver­net­zen Sie sich mit Ande­ren: Vie­le Job­per­spek­ti­ven kom­men über Emp­feh­lun­gen und per­sön­li­che Kon­tak­te zustan­de. Außer­dem bie­tet der Kon­takt zu ande­ren die Mög­lich­keit zum Erfah­rungs­aus­tausch. Wenn Sie über ein star­kes Netz­werk ver­fü­gen, kann einem das zu neu­en Per­spek­ti­ven ver­hel­fen. Neben dem per­sön­li­chen Aus­tausch sind Online-Platt­for­men wie Xing oder Lin­ke­din empfehlenswert.
  7. Suchen Sie nach einem ande­ren Arbeit­ge­ber: Wenn alle oben genann­ten Schrit­te nicht zu Ver­bes­se­run­gen füh­ren, kann es sinn­voll sein, sich nach einem ande­ren Arbeit­ge­ber umzu­se­hen. Es gibt sicher­lich Unter­neh­men in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che, die bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen und höhe­re Löh­ne bieten.
  8. Last but not least: Machen Sie es bes­ser und star­ten Sie in die Selbst­stän­dig­keit! Natür­lich soll­te die­ser Schritt sehr gut durch­dacht sein. Oft ist es eine Opti­on sich neben­bei selbst­stän­dig zu machen und so nach und nach mit weni­ger Risi­ko zu star­ten. Den­ken Sie aber dar­an, dass Ihr bis­he­ri­ger Arbeit­ge­ber mit­spie­len muss. Eine Mög­lich­keit kann z.B. auch eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Dozent in der Sicher­heits­bran­che sein.

Schritt 3: Legen Sie Ihre per­sön­li­chen Zie­le fest!

Nur, wenn man mög­lichst genau weiß, was man errei­chen möch­te, kann man kon­kret dar­auf hin­wir­ken. Um sich selbst zu moti­vie­ren, ist es sehr sinn­voll, die eige­nen Zie­le auf­zu­schrei­ben und zu visua­li­sie­ren. Hilf­reich kann es auch sein, die soge­nann­te SMART-Regel zu nut­zen um die eige­nen Zie­le festzulegen.

Die SMART-Regel ist ein Akro­nym, das als Leit­fa­den für die For­mu­lie­rung von kla­ren und gut defi­nier­ten Zie­len dient. Es hilft dabei, Zie­le so zu for­mu­lie­ren, dass sie rea­lis­tisch und erreich­bar sind. Die SMART-Regel steht für die fol­gen­den Kriterien:

  1. Spe­zi­fisch (Spe­ci­fic): Das Ziel soll­te klar und prä­zi­se for­mu­liert sein, so dass wenig Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum besteht und man sich sei­nem Ziel ganz bewusst ist.
  2. Mess­bar (Mea­sura­ble): Das Ziel soll­te mess­bar sein, damit der Fort­schritt über­wacht und der Erfolg objek­tiv beur­teilt wer­den kann. Man kann es durch quan­ti­ta­ti­ve oder qua­li­ta­ti­ve Kenn­zah­len definiert.
  3. Aus­führ­bar (Achie­va­ble): Das Ziel soll­te erreich­bar sein. Es soll­te eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len, aber von Ihnen  mit den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln erreicht wer­den können.
  4. Rea­lis­tisch (Rea­li­stic): Das Ziel soll­te rea­lis­tisch sein, also unter den tat­säch­lich gege­be­nen Rah­men­be­din­gun­gen wie vor­ge­se­hen umge­setzt wer­den können.
  5. Ter­mi­niert (Time-bound): Das Ziel soll­te einen kla­ren Zeit­rah­men haben, bis wann es erreicht wer­den soll. Eine kla­re Dead­line för­dert die Moti­va­ti­on und den Fokus auf das Errei­chen des Ziels.

Hier ist ein Bei­spiel für ein Ziel, das nach der SMART-Regel for­mu­liert wurde:

Nicht-SMART-Ziel: Ich möch­te mehr Geld verdienen.

SMART-Ziel: Ich möch­te mein monat­li­ches Ein­kom­men um 20% stei­gern, indem ich in den nächs­ten sechs Mona­ten eine Wei­ter­bil­dung zur Geprüf­ten Schutz- und Sicher­heits­kraft abschlie­ße und direkt im Anschluss von mei­nem Arbeit­ge­ber ent­spre­chend ein­ge­setzt werde.

Durch die Anwen­dung der SMART-Regel wird das Ziel kon­kret, mess­bar, erreich­bar, rele­vant und hat eine kla­re zeit­li­che Vor­ga­be. Dadurch erhöht sich die Wahr­schein­lich­keit, dass Sie Ihr Ziel erfolg­reich erreichen.

 

Schritt 4: Machen Sie sich einen “Schlacht­plan”, um Ihre Zie­le zu erreichen!

Nun geht es an die Umset­zungs­pla­nung. Pla­nen Sie die Maß­nah­men, die auf Ihre Zie­le ein­zah­len, z.B.:

Oft macht es Sinn, ver­schie­de­ne Ansät­ze par­al­lel anzu­ge­hen und sich außer­dem einen Plan B (und Plan C) zurecht zu legen.
Prio­ri­sie­ren Sie Ihre Zie­le! Ver­bin­den Sie die ver­schie­de­nen Maß­nah­men mit Ihren Zie­len. Machen Sie sich Kalen­der­ein­trä­ge und arbei­ten Sie fokus­siert dar­an, Zwi­schen­zie­le und Mei­len­stei­ne zu erreichen!
Las­sen Sie sich von Rück­schlä­gen nicht aus der Bahn wer­fen! Blei­ben Sie hart­nä­ckig, kon­zen­triert und positiv!

 

Ich hof­fe, dass Ihnen die­se Tipps hel­fen, Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on zu verbessern.

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