Archiv

Sicherheitsdienstleistung

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis — wie muss er aussehen?

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis — wie muss er aussehen?

Alle Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­ge­wer­be müs­sen einen Mit­ar­bei­ter­aus­weis mit sich füh­ren. Häu­fig wird auch vom “Dienst­aus­weis” gespro­chen. Doch eigent­lich ist die­ser Aus­druck nicht rich­tig, denn es han­delt  sich bei Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den ja nicht um Bediens­te­te des Staa­tes, son­dern um Ange­stell­te pri­va­ter Sicher­heits­un­ter­neh­men. In die­sem Arti­kel geht es dar­um, wel­che Merk­ma­le auf dem Mit­ar­bei­ter­aus­weis ent­hal­ten sein müs­sen und was dazu noch wich­tig ist.

 

Aktu­el­le Vor­ga­ben zum Mitarbeiterausweis

Die Rege­lun­gen zum Dienst­aus­weis haben sich in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geän­dert. Zum Zeit­punkt der Erstel­lung die­ses Arti­kels sind die Vor­ga­ben aus § 18 der Bewa­chungs­ver­ord­nung maß­geb­lich. Dem­nach sind fol­gen­de Punk­te bezüg­lich Aus­weis und Kenn­zeich­nung von Wach­per­so­nen bei gewerb­li­cher Bewa­chung einzuhalten:

 

Frü­he­re Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Rück­blick)

In der vor­he­ri­gen Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung, die bis Mit­te 2019 galt, fan­den sich im dama­li­gen § 11 BewachV teils abwei­chen­de Vor­ga­ben zum “Dienst­aus­weis” für Beschäf­tig­te im Bewa­chungs­ge­wer­be. Da das Bewa­cher­re­gis­ter damals neu ein­ge­führt wor­den war, war es zuvor nicht erfor­der­lich etwa­ige Bewa­cher­re­gis­ter­num­mern abzu­dru­cken, da die­se noch nicht exis­tie­ren. Dafür muss­ten frü­he­re Mit­ar­bei­ter­aus­wei­se zwangs­läu­fig ein Licht­bild (Pass­bild) des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters und zeit­wei­se die Per­so­nal­aus­weis­num­mer ent­hal­ten. Heu­te gel­ten die­se Vor­ga­be nicht mehr, wenn­gleich eini­ge Sicher­heits­fir­men ein Foto auf dem Aus­weis frei­wil­lig mit abdrucken.

 

Zukünf­ti­ge Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Vor­schau)

Nichts ist so bestän­dig wie der Wan­del, sagt ein Sprich­wort. So ste­hen auch in Bezug auf den Mit­ar­bei­ter­aus­weis von Beschäf­tig­ten pri­va­ter Sicher­heits­dienst­leis­ter erneut Ände­run­gen im Raum. Denn wenn das geplan­te Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz kommt, wer­den dar­in vor­aus­sicht­lich in § 13 eini­ge Din­ge zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis neu gere­gelt wer­den. Vie­le Vor­ga­ben blei­ben gleich blei­ben. Bei ande­ren ändert sich ledig­lich das “Wor­ding”, so wird bei­spiels­wei­se aus der “Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer” im Zuge der Umbe­nen­nung des Regis­ters die “Sicher­heits­ge­wer­be­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer”. Ein Licht­bild des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters wird nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes auch zukünf­tig nicht auf­zu­dru­cken sein. Zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis wird auch zukünf­tig ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment im Dienst mit­zu­füh­ren und bei Kon­trol­len der Behör­den (Ord­nungs­amt, Zoll, Poli­zei, etc.) vor­zu­le­gen sein. Eben­so gel­ten die Vor­ga­ben zum Tra­gen eines Namens­schil­des bzw. einer Kenn­num­mer wei­ter­hin, wobei aber auch ein Tra­gen auf der Klei­dung (z.B. bestick­ter Text, Klett-Namens­schild, etc.) zuläs­sig sein wird. Wie bis­her sind der Mit­ar­bei­ter­aus­weis und das Namens­schild vor der ers­ten Auf­nah­me der Tätig­keit dem Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­zu­hän­di­gen. Die geplan­ten Vor­ga­ben kön­nen sich aber vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch ändern.

Einen Bei­trag zum The­ma “Dienst­aus­weis” zum Anhö­ren gibt es auch im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit von Jörg Zitzmann:

 

 

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Im Bereich der pri­va­ten Sicher­heit sind Schicht­dienst, Nacht­ar­beit und Arbeit an Fei­er­ta­gen gän­gi­ge Arbeits­be­din­gun­gen. Sicher­heits­kräf­te leis­ten oft her­aus­for­dern­de Arbeit, um die Sicher­heit von Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen und Per­so­nen zu gewähr­leis­ten. Lei­der sind die Löh­ne in die­sem Bereich häu­fig im Nied­rig­lohn­sek­tor ange­sie­delt, wie bei­spiels­wei­se im Sepa­rat­wach­dienst. Fal­len dann noch uner­war­tet Stun­den weg, z.B. weil der Arbeit­ge­ber einen wich­ti­gen Auf­trag ver­liert und kommt man des­we­gen (oder aus ande­ren Grün­den) nicht auf sei­ne monat­li­che Soll-Arbeits­zeit, kann es als 34a-Sicher­heits­kraft finan­zi­ell brenz­lig wer­den. In die­sem Arti­kel wer­den die Grün­de beleuch­tet, die zu einem Strei­chen von Arbeits­ta­gen füh­ren und Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt, die man als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter dann hat.

Was sind mög­li­che Grün­de dafür, war­um mich mein Arbeit­ge­ber an weni­ger Ein­satz­ta­gen einplant?

Zunächst ein­mal soll an die­ser Stel­le auch die Sicht des Sicher­heits­un­ter­neh­mens kurz beleuch­tet wer­den. Dass Sie weni­ger oft im Dienst­plan ste­hen, hat in den aller­meis­ten Fäl­len (hof­fent­lich) nichts mit Ihnen per­sön­lich zu tun, son­dern betrieb­li­che Grün­de. Wenn die­se vom Arbeit­ge­ber trans­pa­rent dar­ge­legt wer­den und Sie die­se nach­voll­zie­hen kön­nen, bie­tet das einen bes­se­ren Aus­gangs­punkt für eine Lösung des Pro­blems, die von bei­den Sei­ten getra­gen wer­den kann. Mög­li­cher­wei­se führt das aber auch zu einer Ände­rungs­kün­di­gung bzw. dazu, dass Sie sich auf die Suche nach einem neu­en Job bege­ben. Viel­leicht ist die “Durst­stre­cke” aber auch nur kurz, und Sie kön­nen die Stun­den durch Mehr­ar­beit im Fol­ge­mo­nat kom­pen­sie­ren oder der Arbeit­ge­ber kommt Ihnen auf ande­re Wei­se entgegen.

Hier sind zehn mög­li­che Grün­de, war­um Ihr Arbeit­ge­ber Ihre Arbeits­stun­den redu­zie­ren möchte:

  1. Nied­ri­ge­re Kun­den­nach­fra­ge: Es könn­te weni­ger Nach­fra­ge nach Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen geben, was zu einer Ver­rin­ge­rung der benö­tig­ten Arbeits­stun­den führt.
  2. Wirt­schaft­li­che Abschwä­chung: Mög­li­cher­wei­se hat sich die wirt­schaft­li­che Lage ver­schlech­tert, was zu Ein­schrän­kun­gen bei den Res­sour­cen und zu Kos­ten­ein­spa­run­gen führt.
  3. Ver­än­de­run­gen in der Geschäfts­stra­te­gie: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te sei­ne Geschäfts­stra­te­gie geän­dert haben, was zu einer Anpas­sung der Per­so­nal­res­sour­cen führt.
  4. Per­so­nal­ro­ta­ti­on: Mög­li­cher­wei­se wird das Per­so­nal rotiert, um allen Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit zu geben, zu arbei­ten, und um die Arbeits­zei­ten gerech­ter zu verteilen.
  5. Neue Tech­no­lo­gien oder Auto­ma­ti­sie­rung: Die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder auto­ma­ti­sier­ter Sys­te­me könn­te dazu füh­ren, dass weni­ger Mit­ar­bei­ter benö­tigt werden.
  6. Sai­so­na­le Schwan­kun­gen: Die Arbeits­stun­den könn­ten sai­so­na­len Schwan­kun­gen unter­lie­gen, bei­spiels­wei­se wenn in bestimm­ten Mona­ten weni­ger Sicher­heits­per­so­nal benö­tigt wird.
  7. Ver­än­de­run­gen in den Ver­trä­gen mit Kun­den: Es ist mög­lich, dass sich die Ver­trä­ge mit Kun­den geän­dert haben und dies zu einer Ver­rin­ge­rung des Arbeits­vo­lu­mens führt.
  8. Gesetz­li­che Beschrän­kun­gen: Es könn­te (neue) gesetz­li­che Beschrän­kun­gen geben, wie bei­spiels­wei­se Höchst­gren­zen für Arbeits­stun­den oder Ruhe­zei­ten zwi­schen den Schich­ten. Oder die bestehen­den Vor­ga­ben (z.B. aus dem Arbeits­zeit­ge­setz) wer­den nun bes­ser nachgehalten.
  9. Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­le Betriebs­pau­sen: Mög­li­cher­wei­se hat Ihr Arbeit­ge­ber beschlos­sen, wäh­rend bestimm­ter Zeit­räu­me, wie Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­len Betriebs­pau­sen (von Kun­den), die Arbeits­stun­den zu redu­zie­ren. Auch bei­spiels­wei­se die Covid-Pan­de­mie hat­te zu zeit­wei­sen Ver­wer­fun­gen inner­halb der Bran­che geführt. 
  10. Unter­neh­mens­in­ter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te inter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen durch­füh­ren, die zu einer Neu­be­wer­tung der Arbeits­stun­den und Res­sour­cen­ver­tei­lung führen.

Wel­che Mög­lich­kei­ten habe ich, wenn mich mein Arbeit­ge­ber zu weni­ger Arbeit einteilt?

Klar: Um ein, zwei Stun­den hin oder her — dar­über lohnt es sich eher nicht zu strei­ten. 20, 30, 40 Pro­zent oder gar noch mehr Ver­lust an Ein­satz­stun­den sind aber eine Haus­num­mer, denn auch Sie müs­sen ja Ihren Lebens­un­ter­halt bestrei­ten. Der Chef also streicht Sie umfang­reich aus dem Dienst­plan, teilt sie zu signi­fi­kant weni­ger Schich­ten als üblich ein und Sie kom­men nicht auf Ihre Stun­den — dann haben Sie fol­gen­de Möglichkeiten:

  1. Arbeits­ver­trag prü­fen!
    Das ist erst­mal der wich­tigs­te Punkt. Denn ent­schei­dend ist im Regel­fall, was in Ihrem Arbeits­ver­trag ver­ein­bart wor­den ist. Denn, wenn dort zum Bei­spiel “Voll­zeit” steht, ist der Arbeit­ge­ber auch dazu ver­pf­li­chet, Sie ent­spre­chend ein­zu­set­zen. Was man unter Voll­zeit ver­steht, ist in der Regel im jewei­li­gen Tarif­ver­trag gere­gelt. Oft ist auch eine kon­kre­te Stun­den­zahl ver­ein­bart. Sind in Ihrem Arbeits­ver­trag also z.B. 170 Stun­den pro Monat als Stun­den­zahl ver­trag­lich fest­ge­legt, ist die­se (abge­se­hen von klei­ne­ren Schwan­kun­gen, z.B. auf Grund von Kran­ken­ver­tre­tun­gen) grund­sätz­lich auch einzuhalten.
  2. Dienst­plan her­an­zie­hen!
    Oft erfolgt die Dienst­pla­nung im Sicher­heits­dienst, z.B. im Werk­schutz, an Hand eines fest­ge­leg­ten Schicht­rhyth­mus. So kann man — natür­lich mit einer gewis­sen Unschär­fe (z.B. auf Grund ewtai­ger noch aus­ste­hen­der Urlaubs­pla­nung) im Vor­feld grob pla­nen. Der kon­kre­te Dienst­plan für den Fol­ge­mo­nat jedoch ist aus­schlag­ge­bend: Ste­hen dort bei­spiels­wei­se 20 Schich­ten, dann haben Sie einen Anspruch auch die­se Zahl an Schich­ten zu arbei­ten. Ein ein­mal ver­öf­fent­li­cher Dienst­plan darf nur in Abspra­che mit den Beschäf­tig­ten nach­träg­lich noch­mal geän­dert werden.
  3. Gespräch suchen und Arbeits­leis­tung aktiv anbie­ten!
    Vie­les lässt sich kom­mu­ni­ka­tiv klä­ren. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vor­ge­setz­ten und den Kon­sens. Wich­tig: Tei­len Sie mit, dass Sie mit den Ände­run­gen nicht ein­ver­stan­den sind und bie­ten Sie Ihre Arbeits­leis­tung aus­drück­lich an! Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet Ihnen die Arbeit ent­spre­chend des bestehen­den Arbeits­ver­tra­ges zu geben, Sie stel­len Ihre Arbeits­leis­tung ver­trags­ge­mäß zur Verfügung. 
  4. Ihr Arbeit­ge­ber reagiert nicht? Schrift­lich anmah­nen!
    Wei­sen Sie Ihren Arbeit­ge­ber schrift­lich auf die zuvor genann­ten Aspek­te hin. Die Schrift­form ist wich­tig, damit Sie einen Nach­weis haben. Set­zen Sie Ihrem Chef eine Frist, aber zei­gen Sie sich wei­ter­hin höf­lich und koope­ra­tiv. Immer­hin möch­ten Sie im Regel­fall ja wei­ter­hin für Ihren Arbeit­ge­ber tätig sein.
  5. Wenn nichts hilft: Kla­gen!
    Wenn alles nichts fruch­tet, der Arbeit­ge­ber nicht reagiert und Gesprä­che (ggf. auch mit dem Betriebs­rat) nicht zum Erfolg geführt haben, bleibt letzt­lich die Kla­ge vor dem Arbeitsgericht.

Schön dar­ge­stellt hat Rechts­an­walt Jörg Zitz­mann den Sach­ver­halt im You­Tube-Kanal der Aka­de­mie für Sicher­heit:

Impressum
de_DE_formalDE