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Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: “War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?” Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich — dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein “Stamm­ge­setz” für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz”?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)”. Teil­wei­se wur­de auch vom “Sicherheitswirtschafts­gesetz” gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz” oder “Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz” sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)”.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

“Alter Wein in neu­en Schläu­chen” - zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben — wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men — hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: “Schu­lung”) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen “Meis­ter­pflicht” für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren — in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen —  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis — wie muss er aussehen?

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis — wie muss er aussehen?

Alle Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­ge­wer­be müs­sen einen Mit­ar­bei­ter­aus­weis mit sich füh­ren. Häu­fig wird auch vom “Dienst­aus­weis” gespro­chen. Doch eigent­lich ist die­ser Aus­druck nicht rich­tig, denn es han­delt  sich bei Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den ja nicht um Bediens­te­te des Staa­tes, son­dern um Ange­stell­te pri­va­ter Sicher­heits­un­ter­neh­men. In die­sem Arti­kel geht es dar­um, wel­che Merk­ma­le auf dem Mit­ar­bei­ter­aus­weis ent­hal­ten sein müs­sen und was dazu noch wich­tig ist.

 

Aktu­el­le Vor­ga­ben zum Mitarbeiterausweis

Die Rege­lun­gen zum Dienst­aus­weis haben sich in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geän­dert. Zum Zeit­punkt der Erstel­lung die­ses Arti­kels sind die Vor­ga­ben aus § 18 der Bewa­chungs­ver­ord­nung maß­geb­lich. Dem­nach sind fol­gen­de Punk­te bezüg­lich Aus­weis und Kenn­zeich­nung von Wach­per­so­nen bei gewerb­li­cher Bewa­chung einzuhalten:

 

Frü­he­re Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Rück­blick)

In der vor­he­ri­gen Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung, die bis Mit­te 2019 galt, fan­den sich im dama­li­gen § 11 BewachV teils abwei­chen­de Vor­ga­ben zum “Dienst­aus­weis” für Beschäf­tig­te im Bewa­chungs­ge­wer­be. Da das Bewa­cher­re­gis­ter damals neu ein­ge­führt wor­den war, war es zuvor nicht erfor­der­lich etwa­ige Bewa­cher­re­gis­ter­num­mern abzu­dru­cken, da die­se noch nicht exis­tie­ren. Dafür muss­ten frü­he­re Mit­ar­bei­ter­aus­wei­se zwangs­läu­fig ein Licht­bild (Pass­bild) des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters und zeit­wei­se die Per­so­nal­aus­weis­num­mer ent­hal­ten. Heu­te gel­ten die­se Vor­ga­be nicht mehr, wenn­gleich eini­ge Sicher­heits­fir­men ein Foto auf dem Aus­weis frei­wil­lig mit abdrucken.

 

Zukünf­ti­ge Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Vor­schau)

Nichts ist so bestän­dig wie der Wan­del, sagt ein Sprich­wort. So ste­hen auch in Bezug auf den Mit­ar­bei­ter­aus­weis von Beschäf­tig­ten pri­va­ter Sicher­heits­dienst­leis­ter erneut Ände­run­gen im Raum. Denn wenn das geplan­te Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz kommt, wer­den dar­in vor­aus­sicht­lich in § 13 eini­ge Din­ge zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis neu gere­gelt wer­den. Vie­le Vor­ga­ben blei­ben gleich blei­ben. Bei ande­ren ändert sich ledig­lich das “Wor­ding”, so wird bei­spiels­wei­se aus der “Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer” im Zuge der Umbe­nen­nung des Regis­ters die “Sicher­heits­ge­wer­be­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer”. Ein Licht­bild des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters wird nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes auch zukünf­tig nicht auf­zu­dru­cken sein. Zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis wird auch zukünf­tig ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment im Dienst mit­zu­füh­ren und bei Kon­trol­len der Behör­den (Ord­nungs­amt, Zoll, Poli­zei, etc.) vor­zu­le­gen sein. Eben­so gel­ten die Vor­ga­ben zum Tra­gen eines Namens­schil­des bzw. einer Kenn­num­mer wei­ter­hin, wobei aber auch ein Tra­gen auf der Klei­dung (z.B. bestick­ter Text, Klett-Namens­schild, etc.) zuläs­sig sein wird. Wie bis­her sind der Mit­ar­bei­ter­aus­weis und das Namens­schild vor der ers­ten Auf­nah­me der Tätig­keit dem Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­zu­hän­di­gen. Die geplan­ten Vor­ga­ben kön­nen sich aber vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch ändern.

Einen Bei­trag zum The­ma “Dienst­aus­weis” zum Anhö­ren gibt es auch im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit von Jörg Zitzmann:

 

 

Bahn­si­cher­heit: Secu­ri­ty an Bahn­hö­fen und in Zügen

Bahn­si­cher­heit: Secu­ri­ty an Bahn­hö­fen und in Zügen

Auf­ga­ben von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern in der Bahnsicherheit

Die Sicher­heit im öffent­li­chen Ver­kehr, ins­be­son­de­re im Bereich der Bah­nen und Bahn­hö­fe, ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Gewähr­leis­tung eines rei­bungs­lo­sen und siche­ren Per­so­nen- und Güter­trans­ports (Schie­nen­ver­kehr). In die­sem Arti­kel wer­den die viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern in der Bahn­si­cher­heit beleuch­tet, wobei auch die damit ver­bun­de­nen Gefah­ren, Bedro­hun­gen und Risi­ken sowie die erfor­der­li­chen Fähig­kei­ten und per­sön­li­chen Eigen­schaf­ten für eine erfolg­rei­che Tätig­keit in die­sem Bereich dis­ku­tiert werden.

Auf­ga­ben der Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahnsicherheit

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahn­si­cher­heit über­neh­men eine brei­te Palet­te von Auf­ga­ben, die dazu die­nen, die Sicher­heit von Pas­sa­gie­ren, Per­so­nal und Eigen­tum zu gewähr­leis­ten. Dabei sind städ­ti­sche Bahn­hö­fe teil­wei­se Kri­mi­na­li­täts­schwer­punk­te. Zu den Haupt­auf­ga­ben gehören:

1. Über­wa­chung und Prävention

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sind dafür ver­ant­wort­lich, ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten zu erken­nen und zu über­wa­chen, um das Haus­recht durch­zu­set­zen, die Ein­hal­tung der Beför­de­rungs­be­din­gun­gen in den Rei­se­zü­gen zu gewähr­leis­ten und auch Straf­ta­ten wie Dieb­stahl, Van­da­lis­mus, Beläs­ti­gung und Gewalt­ta­ten zu ver­hin­dern. Dies umfasst die regel­mä­ßi­ge Patrouil­le durch Bahn­hö­fe und Züge sowie die Beob­ach­tung durch Über­wa­chungs­ka­me­ras und die Bedie­nung wei­te­rer Sicher­heits­sys­te­me. Die Prä­senz von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern, auch als Ansprech­part­ner und Aus­kunfts­per­so­nen von Zug­gäs­ten, trägt wesent­lich zu einem posi­ti­ven Sicher­heits­ge­fühl und auch zur Ser­vice­ori­en­tie­rung des Auftraggebers/Bahnunternehmens bei.

2. Durch­füh­rung von Sicherheitskontrollen

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter füh­ren Sicher­heits­kon­trol­len an Bahn­hö­fen und in Zügen durch, um ver­bo­te­ne Gegen­stän­de wie Waf­fen, Dro­gen und ver­bo­te­ne oder ver­däch­ti­ge Gegen­stän­de zu ent­de­cken und dadurch Schä­den abzu­wen­den. Ein­her­ge­hend mit den recht­li­chen Bestim­mun­gen und Dienst­an­wei­sun­gen erfolgt dies in enger Abstim­mung mit den Behör­den wie der Bun­des­po­li­zei. Nicht sel­ten müs­sen Per­so­nen, die am Bahn­hof uner­wünscht sind oder die Betriebs­ab­läu­fe stö­ren, der Ört­lich­keit ver­wie­sen oder der Poli­zei über­ge­ben wer­den. Im Rah­men der Rund­gän­ge wer­den auch ande­re rele­van­te Sach­ver­hal­te wie z.B. Störungen/Defekte, Ver­un­rei­ni­gun­gen oder Gefah­ren­stel­len gemel­det und Sofort­maß­nah­men ergriffen.

3. Hil­fe­leis­tung und Konfliktmanagement

Im Fal­le von Not­fäl­len, medi­zi­ni­schen Zwi­schen­fäl­len oder Kon­flikt­si­tua­tio­nen sind Sicher­heits­mit­ar­bei­ter geschult, schnell zu reagie­ren und ange­mes­se­ne Unter­stüt­zung zu leis­ten. Dies kann die Bereit­stel­lung von Ers­ter Hil­fe, die Eva­ku­ie­rung von Pas­sa­gie­ren oder die Dees­ka­la­ti­on von Kon­flik­ten zwi­schen Fahr­gäs­ten umfas­sen. Gera­de im Bahn­ver­kehr, wo vie­le Per­so­nen auf­ein­an­der­tref­fen und auch beson­de­re Unfall­ri­si­ken (z.B. beim Ein- und Aus­stieg) bestehen, sind Unfäl­le kei­ne Sel­ten­heit. Hin­zu kom­men Per­so­nen, die die Betriebs­ab­läu­fe stö­ren, sich selbst gefähr­den (Sui­zid­ab­sicht, Dro­gen­kon­sum, etc.) oder ande­re durch kri­mi­nel­le oder in sel­te­nen Fäl­len gar ter­ro­ris­tisch moti­vier­te Taten bedrohen.

4. Kun­den­be­treu­ung und Information

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter ste­hen den Fahr­gäs­ten als Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung, um Fra­gen zu beant­wor­ten, Hil­fe anzu­bie­ten und Infor­ma­tio­nen über Fahr­plä­ne, Rou­ten und Sicher­heits­vor­keh­run­gen bereit­zu­stel­len. Sie fun­gie­ren als wich­ti­ge Schnitt­stel­le zwi­schen dem Bahn­un­ter­neh­men und den Pas­sa­gie­ren. Das Sicher­heits­per­so­nal ist damit auch ein Aus­hän­ge­schild für die Bahn­ge­sell­schaft. Ent­spre­chend wich­tig ist hier pro­fes­sio­nel­les Han­deln. Etwa­ige Fehl­trit­te kön­nen dank Smart­phone und Social Media schnell über­re­gio­nal gro­ße Auf­merk­sam­keit erre­gen und damit das Unter­neh­men in ein schlech­tes Licht rücken. “Schwar­ze She­riffs” sind daher fehl am Platze.

5. Schutz Kri­ti­scher Infra­struk­tur und spe­zi­el­le Aufgaben

Das Bahn­netz und die damit ver­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen (z.B. Daten­kom­mu­ni­ka­ti­on, Zug­be­ein­flus­sungs­sys­te­me, Ener­gie­ver­sor­gung) sind Teil der Kri­ti­schen Infra­struk­tur der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Tag­täg­lich ver­las­sen sich Mil­lio­nen Men­schen auf den siche­ren Trans­port und sind von die­sem abhän­gig. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter über­neh­men daher auch in der Kon­zern­si­cher­heit wesent­li­che Auf­ga­ben wie z.B. im Bedro­hungs­ma­nage­ment, in der Sicher­heits­tech­nik, in Sicher­heits­zen­tra­len und in lei­ten­den Funk­tio­nen. Spe­zi­el­le Auf­ga­ben­ge­bie­te im Bereich der Bahn­si­cher­heit kön­nen auch die Tätig­keit in mobi­len Unter­stüt­zungs­grup­pen sein, z.B. wenn Ver­an­stal­tun­gen wie Fuß­ball­spie­le statt­fin­den, die Über­wa­chung von Stre­cken­ab­schnit­ten mit­tels Droh­nen oder der Dienst als Hun­de­füh­rer. Die Bahn­si­cher­heit ist also sehr viel­fäl­tig und kann wesent­lich mehr umfas­sen als nur den klas­si­schen Sicher­heits- und Ord­nungs­dienst (SOD) mit der Bestrei­fung von Bahnhöfen.

6. Bericht­erstat­tung und Zusam­men­ar­beit mit Behörden

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sind ver­pflich­tet, Vor­fäl­le und ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten zu doku­men­tie­ren und Berich­te zu erstat­ten. Teil­wei­se sind Body­cams im Ein­satz, die die Situa­ti­on auf Video auf­zeich­nen. Als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahn­si­cher­heit arbei­ten Sie auch eng mit der Bun­des­po­li­zei und ande­ren Sicher­heits­be­hör­den zusam­men, um zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit mit bei­zu­tra­gen. Gera­de die­ses Span­nungs­feld aus Tätig­keit im Haus­rechts­be­reich und die Zusam­men­ar­beit im Bereich der öffent­li­chen Sicher­heit hat sei­nen Reiz, erfor­dert aber ein hohes Maß an Hand­lungs­si­cher­heit — auch in Bezug auf recht­li­che Aspekte.

 

Gefah­ren und Risi­ken in der Bahnsicherheit

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit birgt — je nach Auf­ga­ben­be­reich und Ein­satz­ort — eine Rei­he von Gefah­ren und Risi­ken, denen Sicher­heits­mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig aus­ge­setzt sind:

1. Kör­per­li­che Gewalt und Aggression

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter kön­nen aggres­si­ven oder gewalt­tä­ti­gen Pas­sa­gie­ren gegen­über­ste­hen, ins­be­son­de­re in Kon­flikt­si­tua­tio­nen oder bei der Durch­set­zung von Sicher­heits­maß­nah­men. Sie müs­sen in der Lage sein, mit sol­chen Situa­tio­nen umzu­ge­hen und ange­mes­sen zu reagie­ren, ohne die Sicher­heit ande­rer zu gefährden.

2. Risi­ko von Angrif­fen und Überfällen

Bahn­hö­fe und Züge sind oft beleb­te und öffent­lich zugäng­li­che Orte, an denen das Risi­ko von Über­fäl­len, Dieb­stäh­len und ande­ren kri­mi­nel­len Akti­vi­tä­ten erhöht ist. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter müs­sen wach­sam sein und pro­ak­tiv han­deln, um sol­che Vor­fäl­le zu ver­hin­dern oder zu unterbinden.

3. Gefahr von Terroranschlägen

Ange­sichts der aktu­el­len Sicher­heits­la­ge besteht auch die Gefahr ter­ro­ris­ti­scher Anschlä­ge auf Bahn­hö­fe oder Züge. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter müs­sen über ent­spre­chen­de Schu­lun­gen und Pro­to­kol­le ver­fü­gen, um auf ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten hin­zu­wei­sen und im Ernst­fall ange­mes­sen zu reagieren.

4. Arbeits­um­ge­bung und Witterungsbedingungen

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit kann auch phy­si­sche Her­aus­for­de­run­gen mit sich brin­gen, wie z. B. das Arbei­ten bei extre­men Tem­pe­ra­tu­ren, in engen oder über­füll­ten Räu­men oder in abge­le­ge­nen Berei­chen wie Bahn­stei­gen oder Tunneln.

5. Unfall­ge­fah­ren, Arbeits­be­las­tung, Ansteckung

Sturz- und Stol­per­ge­fah­ren sind all­täg­lich, im Bereich des Bahn­ver­kehrs aber durch­aus mit einem grö­ße­ren Risi­ko ver­bun­den als andern­orts. Hin­zu kommt neben der phy­si­schen Belas­tung (lan­ge Lauf­we­ge, Schicht­ar­beit, etc.) auch durch­aus eine psy­chi­sche (Angst vor Über­grif­fen, Sui­zi­de, usw.). Last but not Least hat auch die Covid-19 Pan­de­mie vor Augen geführt, wie schnell sich Viren und anste­cken­de Erre­ger aus­brei­ten kön­nen, wenn vie­le Men­schen zusam­men kommen.

 

Emp­feh­lun­gen für Fähig­kei­ten und per­sön­li­che Eigenschaften

Um erfolg­reich in der Bahn­si­cher­heit zu arbei­ten, soll­ten Sicher­heits­mit­ar­bei­ter über fol­gen­de Fähig­kei­ten und per­sön­li­che Eigen­schaf­ten verfügen:

1. Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit

Gute und situa­ti­ons­ge­rech­te Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­kei­ten sind ent­schei­dend, um effek­tiv mit Pas­sa­gie­ren, Kol­le­gen und ande­ren Ein­satz­kräf­ten zu inter­agie­ren. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten in der Lage sein, klar und prä­zi­se zu kom­mu­ni­zie­ren und in Kon­flikt­si­tua­tio­nen dees­ka­lie­rend zu wirken.

2. Selbst­be­herr­schung und Stressresistenz

Da Sicher­heits­mit­ar­bei­ter oft mit her­aus­for­dern­den und poten­zi­ell gefähr­li­chen Situa­tio­nen kon­fron­tiert sind, ist es wich­tig, über ein hohes Maß an Selbst­be­herr­schung und Stress­re­sis­tenz zu ver­fü­gen. Sie soll­ten in der Lage sein, ruhig zu blei­ben und ratio­nal zu han­deln, auch unter Druck und bei Provokationen.

3. Team­fä­hig­keit

Die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Sicher­heits­mit­ar­bei­tern, dem Bahn­per­so­nal und der Bun­des­po­li­zei ist uner­läss­lich für eine effek­ti­ve Bahn­si­cher­heit. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten team­ori­en­tiert sein und gut in mul­ti­dis­zi­pli­nä­ren Teams arbei­ten können.

4. Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein und Integrität

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tra­gen eine gro­ße Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit von Pas­sa­gie­ren und Eigen­tum. Sie soll­ten inte­ger und ver­ant­wor­tungs­be­wusst han­deln und sich an ethi­sche Stan­dards halten.

5. Kör­per­li­che Fit­ness und Ausdauer

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit erfor­dert oft kör­per­li­che Anstren­gung und Aus­dau­er, ins­be­son­de­re bei aus­ge­dehn­ten Kon­troll­gän­gen und häu­fi­gen Schicht­diens­ten. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten daher über eine ange­mes­se­ne kör­per­li­che Fit­ness und Belast­bar­keit verfügen.

6. Fach­kennt­nis­se,  Schu­lun­gen und Erfahrung

Um die viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben in der Bahn­si­cher­heit effek­tiv aus­füh­ren zu kön­nen, ist es wich­tig, über ent­spre­chen­de Fach­kennt­nis­se und Schu­lun­gen zu ver­fü­gen. In den meis­ten Posi­tio­nen ist min­des­tens die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO erfor­der­lich. Auch eine Aus­bil­dun­gen wie die zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit ist gern gese­hen und kann die Kar­rie­re vor­an brin­gen. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten regel­mä­ßig an Schu­lun­gen teil­neh­men und sich über aktu­el­le Sicher­heits­ri­si­ken und ‑ver­fah­ren infor­mie­ren. Zudem soll­ten wesent­li­che Fremd­spra­chen­kennt­nis­se — zumin­dest in der eng­li­schen Spra­che — vor­han­den sein.

Wie kom­me ich kon­kret zu einem Job in der Bahnsicherheit?

Der größ­te Arbeit­ge­ber in die­sem Bereich ist die DB Sicher­heit der Deut­schen Bahn.
Wich­tig ist die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO, die man idea­ler­wei­se bereits erfolg­reich absol­viert haben soll­te. Außer­dem kann die Bewer­bung schnel­ler zum Erfolg füh­ren, wenn man neben den übli­chen Bewer­bungs­un­ter­la­gen ein gül­ti­ges Aus­weis­do­ku­ment, eine Auf­lis­tung der Wohn­adres­sen der letz­ten 5 Jah­re sowie — wenn bereits vor­han­den — sei­ne Bewa­cher-ID aus dem Bewa­cher­re­gis­ter vor­legt. Im Regel­fall soll­te man über einen PKW-Füh­rer­schein (Klas­se B) ver­fü­gen, im Schicht­dienst arbei­ten kön­nen, den Kon­takt zu Men­schen mögen, team- und kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig sein, die deut­sche Spra­che aus­rei­chend beherr­schen und idea­ler­wei­se bereits ers­te Erfah­run­gen gesam­melt habe. Die genau­en Anfor­de­run­gen fin­det man in der jewei­li­gen Stel­len­aus­schrei­bung!

 

Bahn­si­cher­heit 2030: Auch in The­ma auf der Nürn­ber­ger Sicherheitskonferenz

Die Nürn­ber­ger Sicher­heits­kon­fe­renz ist inzwi­schen eine fes­te Grö­ße der Secu­ri­ty-Fach­mes­sen. Im Rah­men der 5. Nürn­ber­ger Sicher­heits­kon­fe­renz mit dem Titel “SICHER­HEIT 2030”, die am 10.04.2024 in der Nürn­ber­ger Meis­ter­sin­ger­hal­le statt­fin­det, wird Tors­ten Malt von der DB Sicher­heit als Spea­k­er auf­tre­ten. Sein Vor­trag beschäf­tigt sich mit dem Schutz der Kri­ti­schen Infra­struk­tur am Bei­spiel der S‑Bahn Mün­chen. Er will auf­zei­gen wie Sicher­heit im Kon­zern­ver­bund sowie im Ver­bund mit den Sicher­heits­be­hör­den funk­tio­nie­ren kann und wel­che Her­aus­for­de­run­gen sich dabei ergeben.
Mehr dazu unter www.nuernberger-sicherheitskonferenz.de und im Pod­cast für Schutz und Sicherheit:


(Quel­le: Pod­cast für Schutz und Sicher­heit / Jörg Zitzmann)

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten “Werk­schutz­lehr­gän­ge” erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft — nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie — egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht — die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung — min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst — erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für “alt­ge­dien­te” Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen “Bestands­schutz” gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem “Wis­sens-Update”!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

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