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Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: “War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?” Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich — dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein “Stamm­ge­setz” für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz”?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)”. Teil­wei­se wur­de auch vom “Sicherheitswirtschafts­gesetz” gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz” oder “Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz” sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)”.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

“Alter Wein in neu­en Schläu­chen” - zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben — wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men — hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: “Schu­lung”) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen “Meis­ter­pflicht” für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren — in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen —  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Wie viel Geld ver­dient man als Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­dienst mit Sachkundeprüfung?

Wie viel Geld ver­dient man als Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­dienst mit Sachkundeprüfung?

Dar­um her­um reden nutzt nichts. Eines ist klar: Das klas­si­sche Sicher­heits­ge­wer­be ist ein Nied­rig­lohn­sek­tor!
Den­noch: Die Sicher­heits­bran­che bie­tet Abwechs­lung, ver­ant­wor­tungs­rei­che, auf­re­gen­de und auch ruhi­ge Jobs. Und wenn man sich klug anstellt, kommt man gut über die Run­den. Doch — was ver­dient man als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter mit Sachkundenachweis?

Wor­auf es beim Ver­dienst in der Sicher­heits­bran­che ankommt…

Wenn Sie sich für eine Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be ent­schei­den oder einen neu­en Arbeit­ge­ber suchen, spie­len die finan­zi­el­len Aspek­te ganz sicher eine gro­ße Rol­le. Hier­bei gibt es ver­schie­de­ne Fak­to­ren, die zu einem guten Stun­den­lohn bei­tra­gen. Die wich­tigs­ten Aspek­te für eine anspre­chen­de­re Ent­loh­nung fin­den Sie nachfolgend.

Aus- und Weiterbildungsstand

Klar, je bes­ser Sie aus­ge­bil­det sind, des­to höher sind die Ver­dienst­mög­lich­kei­ten. Als unge­lern­te Sicher­heits­kraft nur mit Unter­rich­tung nach § 34a GewO wer­den Sie sehr oft nicht viel mehr als den Min­dest­lohn bezahlt bekom­men. Mit der Sach­kunde­prüf­ung kön­nen Sie mit über­schau­ba­rem Auf­wand gleich ein gutes Stück mehr Grund­stun­den­lohn erzie­len. Noch wei­ter hin­aus geht es mit der Wei­ter­bil­dung zur Geprüf­te Schutz- und Sicher­heits­kraft oder mit einer Aus­bil­dung zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit. Der Min­dest­lohn liegt übri­gens bun­des­weit seit 1. Janu­ar 2023 bei 12,43 Euro pro Stun­de. Die Erhö­hung auf 13 Euro pro Stun­de ab dem 1. April 2023 ist bereits beschlossen.

Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen

Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen zum Bei­spiel in Ers­ter Hil­fe oder im Brand­schutz (z.B. als Brand­schutz­hel­fer) sind sehr hilf­reich und stei­gern den Markt­wert von Sicher­heits­kräf­ten. Nicht immer wir­ken die­se sich direkt auf den Stun­den­lohn aus, sind jedoch in jedem Fall ein Plus­punkt bei Bewer­bun­gen. Als Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen kom­men unter ande­rem fol­gen­de in Frage:

Eben­so wenig zu unter­schät­zen sind inter­kul­tu­rel­le Kom­pe­ten­zen und Fremd­spra­chen­kennt­nis­se, allen vor­an zumin­dest Basics in der eng­li­schen Sprache.

Tätig­keit

Das Sicher­heits­ge­wer­be hat vie­le Facet­ten und daher sind auch die Tätig­kei­ten, die Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­üben, sehr viel­sei­tig. Ent­spre­chend gibt es hier teils gra­vie­ren­de Lohn­un­ter­schie­de. Siche­rungs­tä­tig­kei­ten wie z.B. Sepa­rat­wach­diens­te und simp­le Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten sind häu­fig eher schlecht bezahlt. Mit Tätig­kei­ten, bei denen beson­de­re Kom­pe­ten­zen gefragt sind, lässt sich oft ein guter Lohn erzie­len. Bei­spiels­wei­se in der Luft­si­cher­heit, im Bereich Geld- und Wert­trans­port, bei der Tätig­keit in kern­tech­ni­schen Anla­gen, in der U- und S‑Bahn-Bewa­chung oder als NSL-Fach­kraft in Not­ruf- und Ser­vice­leit­stel­len ist der Ver­dienst oft signi­fi­kant höher als im Bran­chen­durch­schnitt. Die genaue Höhe des Loh­nes zur Tätig­keit kön­nen Sie den Tarif­ver­trä­gen ent­neh­men. Wenn sol­che als all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wor­den sind, was meist der Fall ist, gel­ten die­se für alle Mit­ar­bei­ten­den. (Fügen Sie  der Goog­le-Suche am bes­ten noch das Bun­des­land hin­zu, um die Ergeb­nis­se einzugrenzen.)

Arbeits­zei­ten

Wer bereits in der Bran­che tätig ist und im Schicht­dienst arbei­tet kennt es: Häu­fig lei­den Bio­rhyth­mus und Pri­vat­le­ben unter den wech­seln­den Arbeits­zei­ten. Das Arbei­ten in der Nacht­schicht, an Sonn­ta­gen und an Fei­er­ta­gen bie­tet aber oft ent­schei­den­de finan­zi­el­le Vor­tei­le. Abhän­gig vom Bundesland/Tarifvertrag las­sen sich Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge erzie­len, die sich sehen las­sen kön­nen. Noch dazu sind die­se steu­er­frei! An Fei­er­ta­gen sind vie­ler­orts 100% Zuschlag mög­lich, d.h. zum eigent­li­chen Tages­lohn erhält man die sel­be Sum­me noch­mal — aber steu­er­frei! Auf den Monat gese­hen las­sen sich so — natür­lich je nach Umfang der Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­stun­den meh­re­re hun­dert Euro on top ver­die­nen. Gera­de rund um den Jah­res­wech­sel oder an Ostern kann das eine lukra­ti­ve Ange­le­gen­heit sein.

Überstunden/Mehrarbeit

Über­stun­den sind natür­lich ein Teil­aspekt der Arbeits­zei­ten. Den­noch möch­te ich die­sem Aspekt hier einen sepa­ra­ten Punkt wid­men. War­um? Weil erfah­rungs­ge­mäß in der Sicher­heits­bran­che ver­dammt vie­le Über­stun­den gescho­ben wer­den, oft auch deut­lich mehr als recht­lich zuläs­sig ist und mit zu wenig Pau­sen zwi­schen den Ein­sät­zen. Über­le­gen Sie sich gut, ob Sie das mit­ma­chen wol­len und tat­säch­lich 200, 220, 240 oder gar noch mehr Stun­den pro Monat arbei­ten soll­ten. Mein Tipp wäre an die­ser Stel­le eher in eine Wei­ter­bil­dung zu inves­tie­ren und nicht so viel Zeit gegen Geld zu tau­schen: Memen­to Mori — auch Ihre Lebens­zeit ist begrenzt. Set­zen Sie Prio­ri­tä­ten und tref­fen Sie eine für Sie gute Ent­schei­dung, auch für Ihre Zukunft.

Bun­des­land

Wie in ande­ren Bran­chen auch, gibt es im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor ein West-Ost-Gefäl­le. Frü­her waren die­se Lohn­un­ter­schie­de rich­tig krass. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in Ber­lin ver­dien­ten in man­chen Berei­chen nicht ein­mal die Hälf­te derer, die in Bay­ern tätig waren.  Zu den am bes­ten bezahl­ten Bun­des­län­dern gehö­ren in der Regel Bay­ern, Baden-Würt­tem­berg und Nord­rhein-West­fa­len. Zu den am schlech­tes­ten bezahl­ten gehö­ren nach wie vor die neu­en Bun­des­län­der, also zum Bei­spiel Bran­den­burg oder Meck­len­burg-Vor­pom­mern. Gera­den in den ost­deut­schen Bun­des­län­dern konn­te man sich mit einem Job als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter noch vor eini­gen Jah­ren kaum über Was­ser hal­ten. Durch den Min­dest­lohn und die all­mäh­li­che Annä­he­rung der Tarif­ver­trä­ge rela­ti­vie­ren sich die Unter­schie­de aber mehr und mehr. Zudem darf man nicht ver­ges­sen, dass dort, wo man mehr ver­dient, meist auch die Lebens­hal­tungs­kos­ten (vor allem Mie­ten) höher sind. Über­le­gen Sie es sich also gut — falls Sie mit dem Gedan­ken spie­len — ob sich ein Umzug wirk­lich für Sie lohnt.

Bran­che

Vie­le den­ken bei der Tätig­keit im Sicher­heits­dienst ganz klas­sisch an das Sicher­heits­un­ter­neh­men, das als Dienst­leis­ter exter­ne Kun­den betreut. Wäh­rend frü­her in den Fabri­ken alt­ge­dien­te Mit­ar­bei­ten­de gegen Ende des Arbeits­le­bens zum Werk­schutz gekom­men sind, um dort die letz­ten Berufs­jah­re weni­ger anstren­gen­de Tätig­kei­ten zu ver­rich­ten, hat sich die Situa­ti­on heut­zu­ta­ge stark ver­än­dert. Pro­fes­sio­nel­le, exter­ne Sicher­heits­dienst­leis­ter betreu­en als Kun­den eine Viel­zahl an Unter­neh­men aus der Wirt­schaft und Indus­trie oder dem öffent­li­chen Sek­tor. Doch es gibt ihn noch, trotz des jahr­zehn­te­lan­gen Trends zum Out­sour­cing. Den inter­nen Werk­schutz. Vor allem in der Indus­trie sind Objekt- und Werk­schutz­tä­tig­kei­ten, wenn Sie direkt beim fer­ti­gen­den Unter­neh­men ange­stellt sind, sehr gut bezahlt. Der Grund hier­für ist, dass Sie nach dem Bran­chen­ta­rif bezahlt wer­den, dem die Mas­se der Beleg­schaft ange­hört. Wer­fen Sie einen Blick in die Tarif­ta­bel­len Metall- und Elek­tro­in­dus­trie! Die­se Monats­ent­gel­te spie­len in einer ande­ren Liga.

Zula­gen

Tarif­ver­trag­lich gere­gel­te Zula­gen gibt es meist für Wach-/Schicht­füh­rer, für Hun­de­füh­rer oder in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen wie z.B. mili­tä­ri­schen Lie­gen­schaf­ten. Eben­falls gibt es oft Zula­gen für Bereit­schafts­diens­te, z.B. für eine (zusätz­li­che) Tätig­keit in der Werk­feu­er­wehr. Die­se rei­chen von weni­gen Cent­be­trä­gen pro Stun­de bis hin zu über 10% mehr Lohn. In Bay­ern gibt es zudem gering­fü­gig mehr Geld, wenn man im Groß­raum Mün­chen tätig ist.
Sicher­heits­un­ter­neh­men bzw. deren Kun­den zah­len zudem manch­mal frei­wil­li­ge (wider­ruf­li­che) Zula­gen. Manch­mal gibt es auch Ein­mal-Prä­mi­en für beson­ders erfolg­rei­che Ein­sät­ze oder für her­aus­ra­gen­de Arbeits­leis­tun­gen. Lei­der sind die­se Art Zula­gen aber eher die Aus­nah­me. Immer häu­fi­ger vor­zu­fin­den ist aber eine Wech­sel­prä­mie, also so eine Art “Begrü­ßungs­geld”. Das allein soll­te aber aber nicht unbe­dingt der allei­ni­ge Grund für einen Arbeit­ge­ber­wech­sel sein.

Kon­kre­te Zahlen

Sie möch­ten kon­kre­te Zah­len wissen?
Wenn Sie den Arti­kel bis hier hin gele­sen haben, wer­den Sie mer­ken, dass das schwie­rig ist, da es von eini­gen Fak­to­ren wie dem Bun­des­land, der Tätig­keit, den Arbeits­zei­ten und ihren (Zusatz-)Qualifikationen abhän­gen kann. Den­noch ein kon­kre­tes Beispiel:

Das ergibt ca. 2520 Euro zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men (brut­to) und knapp 420 Euro steu­er­freie Zuschläge.Bei Lohn­steu­er­klas­se 1 und ohne Kin­der erhält man als Sin­gle damit ca. 2170 Euro net­to über­wie­sen. Die­se Rech­nung dient jedoch nur der Ver­an­schau­li­chung. Ihr tat­säch­lich aus­be­zahl­ter Lohn kann von zahl­rei­chen Fak­to­ren abhän­gig sein!

Hin­weis: Die­ser Arti­kel wur­de zuletzt im Febru­ar 2023 aktua­li­siert. Da es regel­mä­ßi­ge Anpas­sun­gen sowohl beim Min­dest­lohn, als auch bei tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen gibt, kön­nen sich die Rah­men­be­din­gun­gen in der Zwi­schen­zeit geän­dert haben! (Alle Anga­ben ohne Gewähr.)

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