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Bahn­si­cher­heit: Secu­ri­ty an Bahn­hö­fen und in Zügen

Bahn­si­cher­heit: Secu­ri­ty an Bahn­hö­fen und in Zügen

Auf­ga­ben von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern in der Bahnsicherheit

Die Sicher­heit im öffent­li­chen Ver­kehr, ins­be­son­de­re im Bereich der Bah­nen und Bahn­hö­fe, ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Gewähr­leis­tung eines rei­bungs­lo­sen und siche­ren Per­so­nen- und Güter­trans­ports (Schie­nen­ver­kehr). In die­sem Arti­kel wer­den die viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern in der Bahn­si­cher­heit beleuch­tet, wobei auch die damit ver­bun­de­nen Gefah­ren, Bedro­hun­gen und Risi­ken sowie die erfor­der­li­chen Fähig­kei­ten und per­sön­li­chen Eigen­schaf­ten für eine erfolg­rei­che Tätig­keit in die­sem Bereich dis­ku­tiert werden.

Auf­ga­ben der Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahnsicherheit

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahn­si­cher­heit über­neh­men eine brei­te Palet­te von Auf­ga­ben, die dazu die­nen, die Sicher­heit von Pas­sa­gie­ren, Per­so­nal und Eigen­tum zu gewähr­leis­ten. Dabei sind städ­ti­sche Bahn­hö­fe teil­wei­se Kri­mi­na­li­täts­schwer­punk­te. Zu den Haupt­auf­ga­ben gehören:

1. Über­wa­chung und Prävention

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sind dafür ver­ant­wort­lich, ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten zu erken­nen und zu über­wa­chen, um das Haus­recht durch­zu­set­zen, die Ein­hal­tung der Beför­de­rungs­be­din­gun­gen in den Rei­se­zü­gen zu gewähr­leis­ten und auch Straf­ta­ten wie Dieb­stahl, Van­da­lis­mus, Beläs­ti­gung und Gewalt­ta­ten zu ver­hin­dern. Dies umfasst die regel­mä­ßi­ge Patrouil­le durch Bahn­hö­fe und Züge sowie die Beob­ach­tung durch Über­wa­chungs­ka­me­ras und die Bedie­nung wei­te­rer Sicher­heits­sys­te­me. Die Prä­senz von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern, auch als Ansprech­part­ner und Aus­kunfts­per­so­nen von Zug­gäs­ten, trägt wesent­lich zu einem posi­ti­ven Sicher­heits­ge­fühl und auch zur Ser­vice­ori­en­tie­rung des Auftraggebers/Bahnunternehmens bei.

2. Durch­füh­rung von Sicherheitskontrollen

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter füh­ren Sicher­heits­kon­trol­len an Bahn­hö­fen und in Zügen durch, um ver­bo­te­ne Gegen­stän­de wie Waf­fen, Dro­gen und ver­bo­te­ne oder ver­däch­ti­ge Gegen­stän­de zu ent­de­cken und dadurch Schä­den abzu­wen­den. Ein­her­ge­hend mit den recht­li­chen Bestim­mun­gen und Dienst­an­wei­sun­gen erfolgt dies in enger Abstim­mung mit den Behör­den wie der Bun­des­po­li­zei. Nicht sel­ten müs­sen Per­so­nen, die am Bahn­hof uner­wünscht sind oder die Betriebs­ab­läu­fe stö­ren, der Ört­lich­keit ver­wie­sen oder der Poli­zei über­ge­ben wer­den. Im Rah­men der Rund­gän­ge wer­den auch ande­re rele­van­te Sach­ver­hal­te wie z.B. Störungen/Defekte, Ver­un­rei­ni­gun­gen oder Gefah­ren­stel­len gemel­det und Sofort­maß­nah­men ergriffen.

3. Hil­fe­leis­tung und Konfliktmanagement

Im Fal­le von Not­fäl­len, medi­zi­ni­schen Zwi­schen­fäl­len oder Kon­flikt­si­tua­tio­nen sind Sicher­heits­mit­ar­bei­ter geschult, schnell zu reagie­ren und ange­mes­se­ne Unter­stüt­zung zu leis­ten. Dies kann die Bereit­stel­lung von Ers­ter Hil­fe, die Eva­ku­ie­rung von Pas­sa­gie­ren oder die Dees­ka­la­ti­on von Kon­flik­ten zwi­schen Fahr­gäs­ten umfas­sen. Gera­de im Bahn­ver­kehr, wo vie­le Per­so­nen auf­ein­an­der­tref­fen und auch beson­de­re Unfall­ri­si­ken (z.B. beim Ein- und Aus­stieg) bestehen, sind Unfäl­le kei­ne Sel­ten­heit. Hin­zu kom­men Per­so­nen, die die Betriebs­ab­läu­fe stö­ren, sich selbst gefähr­den (Sui­zid­ab­sicht, Dro­gen­kon­sum, etc.) oder ande­re durch kri­mi­nel­le oder in sel­te­nen Fäl­len gar ter­ro­ris­tisch moti­vier­te Taten bedrohen.

4. Kun­den­be­treu­ung und Information

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter ste­hen den Fahr­gäs­ten als Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung, um Fra­gen zu beant­wor­ten, Hil­fe anzu­bie­ten und Infor­ma­tio­nen über Fahr­plä­ne, Rou­ten und Sicher­heits­vor­keh­run­gen bereit­zu­stel­len. Sie fun­gie­ren als wich­ti­ge Schnitt­stel­le zwi­schen dem Bahn­un­ter­neh­men und den Pas­sa­gie­ren. Das Sicher­heits­per­so­nal ist damit auch ein Aus­hän­ge­schild für die Bahn­ge­sell­schaft. Ent­spre­chend wich­tig ist hier pro­fes­sio­nel­les Han­deln. Etwa­ige Fehl­trit­te kön­nen dank Smart­phone und Social Media schnell über­re­gio­nal gro­ße Auf­merk­sam­keit erre­gen und damit das Unter­neh­men in ein schlech­tes Licht rücken. “Schwar­ze She­riffs” sind daher fehl am Platze.

5. Schutz Kri­ti­scher Infra­struk­tur und spe­zi­el­le Aufgaben

Das Bahn­netz und die damit ver­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen (z.B. Daten­kom­mu­ni­ka­ti­on, Zug­be­ein­flus­sungs­sys­te­me, Ener­gie­ver­sor­gung) sind Teil der Kri­ti­schen Infra­struk­tur der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Tag­täg­lich ver­las­sen sich Mil­lio­nen Men­schen auf den siche­ren Trans­port und sind von die­sem abhän­gig. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter über­neh­men daher auch in der Kon­zern­si­cher­heit wesent­li­che Auf­ga­ben wie z.B. im Bedro­hungs­ma­nage­ment, in der Sicher­heits­tech­nik, in Sicher­heits­zen­tra­len und in lei­ten­den Funk­tio­nen. Spe­zi­el­le Auf­ga­ben­ge­bie­te im Bereich der Bahn­si­cher­heit kön­nen auch die Tätig­keit in mobi­len Unter­stüt­zungs­grup­pen sein, z.B. wenn Ver­an­stal­tun­gen wie Fuß­ball­spie­le statt­fin­den, die Über­wa­chung von Stre­cken­ab­schnit­ten mit­tels Droh­nen oder der Dienst als Hun­de­füh­rer. Die Bahn­si­cher­heit ist also sehr viel­fäl­tig und kann wesent­lich mehr umfas­sen als nur den klas­si­schen Sicher­heits- und Ord­nungs­dienst (SOD) mit der Bestrei­fung von Bahnhöfen.

6. Bericht­erstat­tung und Zusam­men­ar­beit mit Behörden

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sind ver­pflich­tet, Vor­fäl­le und ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten zu doku­men­tie­ren und Berich­te zu erstat­ten. Teil­wei­se sind Body­cams im Ein­satz, die die Situa­ti­on auf Video auf­zeich­nen. Als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter in der Bahn­si­cher­heit arbei­ten Sie auch eng mit der Bun­des­po­li­zei und ande­ren Sicher­heits­be­hör­den zusam­men, um zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit mit bei­zu­tra­gen. Gera­de die­ses Span­nungs­feld aus Tätig­keit im Haus­rechts­be­reich und die Zusam­men­ar­beit im Bereich der öffent­li­chen Sicher­heit hat sei­nen Reiz, erfor­dert aber ein hohes Maß an Hand­lungs­si­cher­heit — auch in Bezug auf recht­li­che Aspekte.

 

Gefah­ren und Risi­ken in der Bahnsicherheit

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit birgt — je nach Auf­ga­ben­be­reich und Ein­satz­ort — eine Rei­he von Gefah­ren und Risi­ken, denen Sicher­heits­mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig aus­ge­setzt sind:

1. Kör­per­li­che Gewalt und Aggression

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter kön­nen aggres­si­ven oder gewalt­tä­ti­gen Pas­sa­gie­ren gegen­über­ste­hen, ins­be­son­de­re in Kon­flikt­si­tua­tio­nen oder bei der Durch­set­zung von Sicher­heits­maß­nah­men. Sie müs­sen in der Lage sein, mit sol­chen Situa­tio­nen umzu­ge­hen und ange­mes­sen zu reagie­ren, ohne die Sicher­heit ande­rer zu gefährden.

2. Risi­ko von Angrif­fen und Überfällen

Bahn­hö­fe und Züge sind oft beleb­te und öffent­lich zugäng­li­che Orte, an denen das Risi­ko von Über­fäl­len, Dieb­stäh­len und ande­ren kri­mi­nel­len Akti­vi­tä­ten erhöht ist. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter müs­sen wach­sam sein und pro­ak­tiv han­deln, um sol­che Vor­fäl­le zu ver­hin­dern oder zu unterbinden.

3. Gefahr von Terroranschlägen

Ange­sichts der aktu­el­len Sicher­heits­la­ge besteht auch die Gefahr ter­ro­ris­ti­scher Anschlä­ge auf Bahn­hö­fe oder Züge. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter müs­sen über ent­spre­chen­de Schu­lun­gen und Pro­to­kol­le ver­fü­gen, um auf ver­däch­ti­ge Akti­vi­tä­ten hin­zu­wei­sen und im Ernst­fall ange­mes­sen zu reagieren.

4. Arbeits­um­ge­bung und Witterungsbedingungen

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit kann auch phy­si­sche Her­aus­for­de­run­gen mit sich brin­gen, wie z. B. das Arbei­ten bei extre­men Tem­pe­ra­tu­ren, in engen oder über­füll­ten Räu­men oder in abge­le­ge­nen Berei­chen wie Bahn­stei­gen oder Tunneln.

5. Unfall­ge­fah­ren, Arbeits­be­las­tung, Ansteckung

Sturz- und Stol­per­ge­fah­ren sind all­täg­lich, im Bereich des Bahn­ver­kehrs aber durch­aus mit einem grö­ße­ren Risi­ko ver­bun­den als andern­orts. Hin­zu kommt neben der phy­si­schen Belas­tung (lan­ge Lauf­we­ge, Schicht­ar­beit, etc.) auch durch­aus eine psy­chi­sche (Angst vor Über­grif­fen, Sui­zi­de, usw.). Last but not Least hat auch die Covid-19 Pan­de­mie vor Augen geführt, wie schnell sich Viren und anste­cken­de Erre­ger aus­brei­ten kön­nen, wenn vie­le Men­schen zusam­men kommen.

 

Emp­feh­lun­gen für Fähig­kei­ten und per­sön­li­che Eigenschaften

Um erfolg­reich in der Bahn­si­cher­heit zu arbei­ten, soll­ten Sicher­heits­mit­ar­bei­ter über fol­gen­de Fähig­kei­ten und per­sön­li­che Eigen­schaf­ten verfügen:

1. Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit

Gute und situa­ti­ons­ge­rech­te Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­kei­ten sind ent­schei­dend, um effek­tiv mit Pas­sa­gie­ren, Kol­le­gen und ande­ren Ein­satz­kräf­ten zu inter­agie­ren. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten in der Lage sein, klar und prä­zi­se zu kom­mu­ni­zie­ren und in Kon­flikt­si­tua­tio­nen dees­ka­lie­rend zu wirken.

2. Selbst­be­herr­schung und Stressresistenz

Da Sicher­heits­mit­ar­bei­ter oft mit her­aus­for­dern­den und poten­zi­ell gefähr­li­chen Situa­tio­nen kon­fron­tiert sind, ist es wich­tig, über ein hohes Maß an Selbst­be­herr­schung und Stress­re­sis­tenz zu ver­fü­gen. Sie soll­ten in der Lage sein, ruhig zu blei­ben und ratio­nal zu han­deln, auch unter Druck und bei Provokationen.

3. Team­fä­hig­keit

Die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Sicher­heits­mit­ar­bei­tern, dem Bahn­per­so­nal und der Bun­des­po­li­zei ist uner­läss­lich für eine effek­ti­ve Bahn­si­cher­heit. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten team­ori­en­tiert sein und gut in mul­ti­dis­zi­pli­nä­ren Teams arbei­ten können.

4. Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein und Integrität

Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tra­gen eine gro­ße Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit von Pas­sa­gie­ren und Eigen­tum. Sie soll­ten inte­ger und ver­ant­wor­tungs­be­wusst han­deln und sich an ethi­sche Stan­dards halten.

5. Kör­per­li­che Fit­ness und Ausdauer

Die Arbeit in der Bahn­si­cher­heit erfor­dert oft kör­per­li­che Anstren­gung und Aus­dau­er, ins­be­son­de­re bei aus­ge­dehn­ten Kon­troll­gän­gen und häu­fi­gen Schicht­diens­ten. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten daher über eine ange­mes­se­ne kör­per­li­che Fit­ness und Belast­bar­keit verfügen.

6. Fach­kennt­nis­se,  Schu­lun­gen und Erfahrung

Um die viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben in der Bahn­si­cher­heit effek­tiv aus­füh­ren zu kön­nen, ist es wich­tig, über ent­spre­chen­de Fach­kennt­nis­se und Schu­lun­gen zu ver­fü­gen. In den meis­ten Posi­tio­nen ist min­des­tens die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO erfor­der­lich. Auch eine Aus­bil­dun­gen wie die zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit ist gern gese­hen und kann die Kar­rie­re vor­an brin­gen. Sicher­heits­mit­ar­bei­ter soll­ten regel­mä­ßig an Schu­lun­gen teil­neh­men und sich über aktu­el­le Sicher­heits­ri­si­ken und ‑ver­fah­ren infor­mie­ren. Zudem soll­ten wesent­li­che Fremd­spra­chen­kennt­nis­se — zumin­dest in der eng­li­schen Spra­che — vor­han­den sein.

Wie kom­me ich kon­kret zu einem Job in der Bahnsicherheit?

Der größ­te Arbeit­ge­ber in die­sem Bereich ist die DB Sicher­heit der Deut­schen Bahn.
Wich­tig ist die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO, die man idea­ler­wei­se bereits erfolg­reich absol­viert haben soll­te. Außer­dem kann die Bewer­bung schnel­ler zum Erfolg füh­ren, wenn man neben den übli­chen Bewer­bungs­un­ter­la­gen ein gül­ti­ges Aus­weis­do­ku­ment, eine Auf­lis­tung der Wohn­adres­sen der letz­ten 5 Jah­re sowie — wenn bereits vor­han­den — sei­ne Bewa­cher-ID aus dem Bewa­cher­re­gis­ter vor­legt. Im Regel­fall soll­te man über einen PKW-Füh­rer­schein (Klas­se B) ver­fü­gen, im Schicht­dienst arbei­ten kön­nen, den Kon­takt zu Men­schen mögen, team- und kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig sein, die deut­sche Spra­che aus­rei­chend beherr­schen und idea­ler­wei­se bereits ers­te Erfah­run­gen gesam­melt habe. Die genau­en Anfor­de­run­gen fin­det man in der jewei­li­gen Stel­len­aus­schrei­bung!

 

Bahn­si­cher­heit 2030: Auch in The­ma auf der Nürn­ber­ger Sicherheitskonferenz

Die Nürn­ber­ger Sicher­heits­kon­fe­renz ist inzwi­schen eine fes­te Grö­ße der Secu­ri­ty-Fach­mes­sen. Im Rah­men der 5. Nürn­ber­ger Sicher­heits­kon­fe­renz mit dem Titel “SICHER­HEIT 2030”, die am 10.04.2024 in der Nürn­ber­ger Meis­ter­sin­ger­hal­le statt­fin­det, wird Tors­ten Malt von der DB Sicher­heit als Spea­k­er auf­tre­ten. Sein Vor­trag beschäf­tigt sich mit dem Schutz der Kri­ti­schen Infra­struk­tur am Bei­spiel der S‑Bahn Mün­chen. Er will auf­zei­gen wie Sicher­heit im Kon­zern­ver­bund sowie im Ver­bund mit den Sicher­heits­be­hör­den funk­tio­nie­ren kann und wel­che Her­aus­for­de­run­gen sich dabei ergeben.
Mehr dazu unter www.nuernberger-sicherheitskonferenz.de und im Pod­cast für Schutz und Sicherheit:


(Quel­le: Pod­cast für Schutz und Sicher­heit / Jörg Zitzmann)

Was ist eigent­lich das Bewacherregister?

Was ist eigent­lich das Bewacherregister?

Im Jahr 2019 wur­de das staat­li­che und bun­des­weit gel­ten­de Bewa­cher­re­gis­ter neu ein­ge­führt, das für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ver­pflich­tend ist. Sie erfah­ren in die­sem Bei­trag, was Sinn und Zweck des Bewa­cher­re­gis­ters sind, wer dort Ein­trä­ge vor­nimmt, was es mit der Bewa­cher-ID auf sich hat und Vie­les mehr, das Sie als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter — vor allem aber als Gewer­be­trei­ben­der in der Sicher­heits­bran­che — wis­sen sollten.
Das Bewa­cher­re­gis­ter fin­det man übri­gens im Inter­net unter www.bewacherregister.de

Grund­le­gen­des über das Bewa­cher­re­gis­ter (BWR)

Das deut­sche Bewa­cher­re­gis­ter ist ein zen­tra­les und digi­ta­les Regis­ter, das Infor­ma­tio­nen über Bewa­chungs­per­so­nal (Sicher­heits­mit­ar­bei­ter) sowie zum Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­den (Sicher­heits­un­ter­neh­mer) und zum Gewer­be­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) ent­hält. Für das Bewa­chungs­recht und damit auch für das Bewa­cher­re­gis­ter fach­lich zustän­dig ist seit Juli 2020 das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI). Als Bun­des­be­hör­de für das ope­ra­ti­ve Füh­ren des Regis­ters zustän­dig ist seit Okto­ber 2022 das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis):

Seit der Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters (BWR) sind alle Gewer­be­trei­ben­den im Bewa­chungs­ge­wer­be ver­pflich­tet, ihre Unter­neh­men und ihr Sicher­heits­per­so­nal im BWR zu regis­trie­ren. Zukünf­tig dür­fen nur die Behör­den, die für die Durch­set­zung der Bewa­chungs­ge­set­ze zustän­dig sind, Ände­run­gen an den Ein­trä­gen natür­li­cher Per­so­nen vor­neh­men. Zu die­sem Zweck geben die Gewer­be­trei­ben­den im BWR Infor­ma­tio­nen zur Qua­li­fi­ka­ti­on, Zuver­läs­sig­keit, Iden­ti­tät und Erreich­bar­keit des Sicher­heits­per­so­nals an.

Etwa 1300 kom­mu­na­le Ord­nungs­äm­ter und ande­re zustän­di­ge Behör­den der Län­der über­prü­fen die gemach­ten Anga­ben, geneh­mi­gen oder leh­nen Gewer­be­be­trie­be und Sicher­heits­per­so­nal ab. Hier­bei grei­fen sie über das BWR auf Infor­ma­tio­nen des Deut­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tags (DIHK) bezüg­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on und des Bun­des­amts für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) hin­sicht­lich der Zuver­läs­sig­keit zurück.

Wenn jemand im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig wer­den möch­te, muss er eine Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung durch­lau­fen. Die Ergeb­nis­se die­ser Über­prü­fung wer­den im Bewa­cher­re­gis­ter erfasst. Das Regis­ter ent­hält außer­dem Infor­ma­tio­nen über die beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on sowie Anga­ben zur Iden­ti­tät der regis­trier­ten Person.

Arbeit­ge­ber im Sicher­heits­ge­wer­be sind ver­pflich­tet, vor der Ein­stel­lung eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ters (Bewa­chers) eine Abfra­ge im Bewa­cher­re­gis­ter durch­zu­füh­ren. Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur geeig­ne­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen im Sicher­heits­be­reich beschäf­tigt werden.

Das Bewa­cher­re­gis­ter soll somit dazu bei­tra­gen, die Sicher­heit und Qua­li­tät im Sicher­heits­ge­wer­be zu ver­bes­sern und das Ver­trau­en der Öffent­lich­keit in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che zu stärken.

Was ist ist die Bewacherregisteridentifikationsnummer?

Die Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (kurz: Bewa­cher-ID) ist eine indi­vi­du­el­le Kenn­num­mer, die eine kla­re Iden­ti­fi­ka­ti­on und Zur­ord­nung ermög­licht. Eine Bewa­cher-ID wird bei der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Regis­ter zuge­wie­sen. Die ID eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den hat auch bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel bestand, d.h. sie bleibt für eine Per­son immer die sel­be — zumin­dest wenn man ohne län­ge­re Unter­bre­chun­gen durch­gän­gig in der Sicher­heits­bran­che tätig ist. Auch Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­de, also Sicher­heits­un­ter­neh­mer, erhal­ten eine sol­che 7‑stellige Kennnummer.

Wie erhal­te ich als Arbeit­neh­mer eine Bewacher-ID?

Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che tätig wer­den, erhal­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID mit der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Bewa­cher­re­gis­ter. Die Erst­mel­dung erfolgt hier­bei durch Ihren (poten­zi­el­len) Arbeit­ge­ber. Wenn Sie das Sicher­heits­un­ter­neh­men wech­seln, soll­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID direkt beim bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber erfra­gen. Der Vor­teil liegt dar­in, dass eine sofor­ti­ge Frei­ga­be durch den schnel­le­ren Regis­ter­ab­gleich beim neu­en Arbeit­ge­ber erfol­gen kann. Ihre Bewa­cher-ID soll­ten Sie auch als Anga­be auf dem Dienst­aus­weis finden.

Muss ich für die Bewa­cher-ID bezah­len, wenn ich in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che arbei­ten will?

Nein. Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber die­se Kos­ten zu tra­gen, die durch die (erst­ma­li­ge) Ein­tra­gung der Wach­per­son ins Bewa­cher­re­gis­ter ent­ste­hen. Man­che Arbeit­ge­ber kom­men auf die Idee, dem neu­en Mit­ar­bei­ten­den die­se Kos­ten in Rech­nung zu stel­len bzw. vom ers­ten Lohn abzu­zie­hen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist wenig seri­ös. Anders sieht es natür­lich aus, wenn man als poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer absicht­lich fal­sche Anga­ben (z.B. zu Vor­stra­fen) macht: Fair Play für bei­de Seiten!

Darf ich mit einer Bewa­cher-ID sämt­li­che Tätig­kei­ten in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che ausüben?

Nein. Für bestimm­te Tätig­kei­ten benö­ti­gen Sie die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO oder zusätz­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen wie die Waf­fen­sach­kun­de. Außer­dem kann es sein, dass die zustän­di­ge Behör­de das Tätig­wer­den an bestimm­te Bedin­gun­gen knüpft oder z.B. auf Grund von Vor­stra­fen die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung kom­plett untersagt.

Darf ich ohne Bewa­cher-ID in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men arbeiten?

Grund­sätz­lich nicht, es kommt jedoch auf die kon­kre­te Tätig­keit an: Wenn Sie gewerbs­mä­ßig  Leben oder frem­des Eigen­tum bewa­chen, ist ein Ein­trag in das Bewa­cher­re­gis­ter erfor­der­lich. Ohne Bewa­cher-ID und Frei­ga­be dür­fen Sie als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter nicht für ein Sicher­heits­un­ter­neh­men tätig wer­den. Jedoch gibt es durch­aus Tätig­kei­ten, die nicht in die Bewa­chung fal­len wie z.B. rei­ne Ord­ner­tä­tig­kei­ten oder das Ent­wer­ten von Ein­tritts­kar­ten. Sie sind dann nicht als gewerb­li­cher Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig und benö­ti­gen kei­ne Bewacher-ID.

Was muss ich als Arbeit­ge­ber beim Bewa­cher­re­gis­ter beson­ders beachten?

Allem vor­an ist es wich­tig, dass sämt­li­che beschäf­ti­gen Wach­per­so­nen gemel­det wor­den sind und die Frei­ga­be erfolgt ist, bevor die­se auch nur die ers­te Minu­te im Sicher­heits­dienst arbei­ten. Zudem muss der kon­kre­te Ein­satz­be­reich ange­ge­ben und auch regel­mä­ßig aktua­li­siert wer­den, z.B. wenn ein Sicher­heits­mit­ar­bei­ter statt bis­her ein­fa­chen Bewa­chungs­auf­ga­ben (z.B. im Objekt­schutz) anspruchs­vol­le­re Tätig­kei­ten (z.B. als Laden­dek­tiv oder bestimm­te Lei­tungs­auf­ga­ben) vor­nimmt, ins­be­son­de­re wenn dafür die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo erfor­der­lich ist.
Eine Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers bei­spiels­wei­se ist spä­tes­tens 7 Wochen nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses über das Bewa­cher­re­gis­ter der zustän­di­gen Behör­de mit­zu­tei­len, so dass der Mit­ar­bei­ter abge­mel­det wer­den kann.
Auch Ände­run­gen in den Stamm­da­ten wie z.B. Adress­än­de­run­gen von Mit­ar­bei­tern, Unter­neh­mer und Unter­neh­men, neue tele­fo­ni­sche Erreich­bar­kei­ten etc. sind natür­lich zu mel­den, um die­se Anga­ben stets auf dem aktu­el­len Stand zu halten.

Anzu­mer­ken ist auch, dass es — je nach ört­li­cher Behör­de — bei der Anmel­dung neu­er Sicher­heits­mit­ar­bei­ter teils zu erheb­li­chen War­te­zei­ten bei der Prü­fung der Ein­tra­gung bis zur letzt­li­chen Frei­ga­be kommt. Dar­über hin­aus ist jede Neu­an­la­ge für Wach­per­so­nen eine Gebühr zu bezah­len. Die­se liegt aktu­ell meist bei min­des­tens 50 Euro, kann aber regio­nal auch erheb­lich höher sein.
Wenn eine Wach­per­son bereits ein­ge­tra­gen ist, also eine ID vor­liegt, muss die­se nur neu ver­knüpft wer­den — es fal­len dann für den Unter­neh­mer kei­ne Gebüh­ren an.

Übri­gens wer­den Ein­trä­ge nach der Abmel­dung von Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den der­zeit nach 12 Mona­ten auto­ma­tisch gelöscht. D.h., wenn sich ein Bewer­ber mit einer Bewa­cher-ID mel­det und seit über einem Jahr nicht mehr in der Bran­che tätig war, ist es sehr wahr­schein­lich, dass die Prü­fung kom­plett neu erfol­gen muss.

Was steht alles im Bewacherregister?

Wel­che Daten im Regis­ter erfasst und von der Regis­ter­be­hör­de ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen, ist in § 11b Abs,. 2 der Gewer­be­ord­nung (GewO) festgelegt.

  • Zum Gewer­be­trei­ben­den wird erfasst: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­me; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Staat; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adres­se; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone; ggf. wei­te­re Daten bei juris­ti­schen Per­so­nen (z.B. Rechts­form, Regis­ter­num­mer und Regis­ter­ge­richt, betrieb­li­che Anschrift, Kontaktdaten)
  • Zum Gewer­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) wer­den Anga­ben wie die Geschäfts­be­zeich­nung, Rechts­form, Regis­ter­art und wei­te­re Daten zum Regis­ter­ein­trag sowie die betrieb­li­che Anschrift der Haupt­nie­der­las­sung und ggf. die­se von wei­te­ren Betriebs­stät­ten und dar­über hin­aus zusätz­li­che Daten zur Erreich­bar­keit wie Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se gespeichert.
  • Zu den Wach­per­so­nen (Bewachern/Sicherheitsmitarbeitenden) wer­den  fol­gen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­men; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Geburts­land; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone

Zusätz­lich wird unter ande­rem gespei­chert:

  • Datum der Erlaubniserteilung
  • Umfang der Erlaubnis
  • ggf. Erlö­schen der Erlaubnis
  • Anga­be der Tätig­keit der Wachperson
  • ggf. Unter­sa­gung der Beschäftigung
  • Daten zur Über­prü­fung der Zuver­läs­sig­keit (Datum, Art und Ergeb­nis der Über­prü­fung, etc.)
  • Anga­be der Kon­takt­da­ten der zustän­di­gen Erlaubnisbehörde
  • Stand des Erlaubnisverfahrens
  • Daten aus der Schnitt­stel­le des Bewa­cher­re­gis­ters zum Bun­des­amt für Verfassungsschutz
  • Daten zu Sach­kun­de- und Unter­rich­tungs­nach­wei­sen der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern der Wach­per­so­nen und der Gewerbetreibenden
  • Kon­takt­da­ten der ört­lich zustän­di­gen Behörde

Was sind Vor- und Nach­tei­le des Bewacherregisters?

Klar — die Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters ist auf­wän­dig. Es bie­tet als elek­tro­ni­sches Regis­ter aber auch Vor­tei­le, die auch in der Digi­ta­li­sie­rung und Har­mo­ni­sie­rung der vor­mals ana­lo­gen (Papier-)Prozesse liegen.

Dies sind wesent­li­che Vor­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht eine sys­te­ma­ti­sche Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen von Sicher­heits­kräf­ten, da sie min­des­tens eine Qua­li­fi­ka­ti­on nach § 34a GewO nach­wei­sen müs­sen, um ein­ge­tra­gen zu werden.
  2. Sicher­heit der Kun­den: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ver­mit­telt Kun­den ein höhe­res Maß an Sicher­heit, da sie wis­sen, dass die ein­ge­setz­ten Sicher­heits­kräf­te geprüft und qua­li­fi­ziert sind.
  3. Schutz der Öffent­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt dazu bei, die Sicher­heit der Öffent­lich­keit zu erhö­hen, indem Per­so­nen ohne die erfor­der­li­che Sach­kun­de und per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit von der Aus­übung von Sicher­heits­tä­tig­kei­ten aus­ge­schlos­sen werden.
  4. Trans­pa­renz: Das Bewa­cher­re­gis­ter schafft Trans­pa­renz über die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Zuver­läs­sig­keit von Sicher­heits­kräf­ten und sorgt so für mehr Ver­trau­en in die Branche.
  5. Mini­mie­rung von Miss­brauch: Durch die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter wird der Miss­brauch von Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen durch unqua­li­fi­zier­te oder unzu­ver­läs­si­ge (z.B. ein­schlä­gig vor­be­straf­te) Per­so­nen verringert.
  6. Recht­li­che Grund­la­ge und Ver­bind­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter greift gesetz­li­che Rege­lun­gen auf, die die Aus­bil­dung und Qua­li­fi­ka­ti­on von Sicher­heits­kräf­ten stan­dar­di­sie­ren und regulieren.
  7. Effi­zi­en­te Kon­trol­len: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den zustän­di­gen Behör­den eine effi­zi­en­te Kon­trol­le, ob Sicher­heits­un­ter­neh­men und ‑mit­ar­bei­ter den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.
  8. Beruf­li­che Ent­wick­lung: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter för­dert manch­mal die beruf­li­che Ent­wick­lung von Sicher­heits­kräf­ten, da sie Anrei­ze für Wei­ter­bil­dun­gen und Fort­bil­dun­gen schafft.
  9. Glaub­wür­dig­keit der Bran­che: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt zur Glaub­wür­dig­keit der Sicher­heits­bran­che bei, da es die Pro­fes­sio­na­li­tät und Serio­si­tät der regis­trier­ten Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter unterstreicht.
  10. Effi­zi­en­ter Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den Behör­den bun­des­weit den schnel­len Aus­tausch von rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, was die Koope­ra­ti­on und Zusam­men­ar­beit verbessert.

Dies sind wesent­li­che Nach­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Admi­nis­tra­ti­ve Belas­tung: Die Ein­rich­tung und Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters erfor­dert eine gewis­se Büro­kra­tie und Ver­wal­tungs­ar­beit, sowohl für die Behör­den als auch für die Unter­neh­men die sich und ihr Per­so­nal regis­trie­ren las­sen möchten.
  2. Kos­ten: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ist mit Kos­ten ver­bun­den. Vor­ab ent­ste­hen natür­lich auch Kos­ten für die­je­ni­gen, die eine Unter­rich­tung, Sach­kun­der­pü­fung oder spe­zi­el­le Aus­bil­dung absol­vie­ren müs­sen — wenn­gleich dies auch ohne BWR erfor­der­lich war.
  3. Ein­schrän­kung des Markt­zu­gangs: Die Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on und die Regis­trie­rung kön­nen den Markt­zu­gang für poten­zi­el­le Neu­ein­stei­ger in die Sicher­heits­bran­che erschweren.
  4. Ver­zö­ge­run­gen: Die Bear­bei­tung von Regis­trie­rungs­an­trä­gen und die Aus­stel­lung von Bewa­cher-IDs kann Zeit in Anspruch neh­men, was zu Ver­zö­ge­run­gen bei der Ein­stel­lung von Sicher­heits­kräf­ten füh­ren kann.
  5. Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten: Das Bewa­cher­re­gis­ter ent­hält sen­si­ble Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, wes­halb es wich­tig ist, die Daten vor Miss­brauch oder unbe­fug­tem Zugriff zu schützen.
  6. Über­wa­chungs­auf­wand: Um die Wirk­sam­keit des Bewa­cher­re­gis­ters sicher­zu­stel­len, müs­sen die zustän­di­gen Behör­den regel­mä­ßig Kon­trol­len und Über­wa­chungs­maß­nah­men durch­füh­ren, was zusätz­li­chen Auf­wand bedeutet.
  7. Aus­nah­men und Schlupf­lö­cher: In eini­gen Fäl­len könn­ten Sicher­heits­kräf­te oder Unter­neh­men ver­su­chen, die Regis­trie­rungs­pflicht zu umge­hen oder Schlupf­lö­cher aus­zu­nut­zen, was die Wirk­sam­keit des Regis­ters beein­träch­ti­gen könnte.

Bewa­cher­re­gis­ter: Visi­on & Wirklichkeit

Zur Ein­füh­rung der Bewa­cher­re­gis­ters zum 1. Janu­ar 2019 ana­ly­sier­te der Rechst­an­walt Jörg Zitz­mann im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit die Hin­ter­grün­de. Er geht auf die Hin­ter­grün­de der Ein­füh­rung des Regis­ters ein, legt dar, was das Bewa­cher­re­gis­ter für Gewer­be­trei­ben­de und Sicher­heits­mit­ar­bei­ter bedeu­tet, wer zustän­dig ist, wel­che Daten erho­ben wer­den und wie hoch die Kos­ten für die Prü­fung und Regis­ter­ein­tra­gun­gen ist:

(Quel­le: Pod­cast für Schutz und Sicher­heit / Jörg Zitzmann)

Zusam­men­fas­sung

Ins­ge­samt kann man fest­stel­len, dass das Bewa­cher­re­gis­ter mehr Vor- als Nach­tei­le mit sich bringt. Es sorgt für Trans­pa­renz, kann die Sicher­heit und das Ver­trau­en in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che erhö­hen. Wenn eine Bewa­cher-ID bereits ver­ge­ben wor­den ist, pro­fi­tie­ren sowohl Mit­ar­bei­ten­de, die einen neu­en Job suchen, als auch Sicher­heits­un­ter­neh­men von einer beschleu­nig­ten elek­tro­ni­schen Abwick­lung. Den­noch gibt es auch Nach­tei­le, wie die zeit­auf­wen­di­ge Erst­an­la­ge und Prü­fung von Mit­ar­bei­ten­den,  ver­bun­den mit nicht uner­heb­li­chen Kos­ten, die noch dazu bun­des­weit nicht ein­heit­lich sind sowie die kon­ti­nu­ier­li­che Daten­pfle­ge. Auch Schlupf­lö­cher sind mög­lich — vor allem, wenn vor Ort nur sel­ten tat­säch­li­che Über­prü­fun­gen des ein­ge­setz­ten Sicher­heits­per­so­nals stattfinden.

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten “Werk­schutz­lehr­gän­ge” erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft — nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie — egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht — die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung — min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst — erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für “alt­ge­dien­te” Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen “Bestands­schutz” gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem “Wis­sens-Update”!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

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