Recht­li­che Pflicht

Gesetz­li­che Vor­ga­be durch die Gewerbeordnung

Die Sach­kunde­prüf­ung wird durch den § 34a der Gewer­be­ord­nung (GewO) ver­pflich­tend vor­ge­schrie­ben, um fol­gen­de Tätig­kei­ten im Bewa­chungs­ge­wer­be aus­füh­ren zu dürfen:

  1. Kon­troll­gän­ge im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum oder in Haus­rechts­be­rei­chen mit tat­säch­lich öffent­li­chem Ver­kehr (z.B. City­strei­fe, Bahn­hö­fe, Einkaufszentren)
  2. Schutz vor Laden­die­ben (Laden- oder Kaufhausdetektiv)
  3. Bewa­chun­gen im Ein­lass­be­reich von gast­ge­werb­li­chen Dis­ko­the­ken (Tür­ste­her)
  4. Bewa­chun­gen von Gemein­schafts­un­ter­künf­ten oder ande­ren Immo­bi­li­en und Ein­rich­tun­gen, die der auch vor­über­ge­hen­den amt­li­chen Unter­brin­gung von Asyl­su­chen­den oder Flücht­lin­gen die­nen, in lei­ten­der Funktion
  5. Bewa­chun­gen von zugangs­ge­schütz­ten Groß­ver­an­stal­tun­gen in lei­ten­der Funktion
  6. Selbst­stän­di­ge Tätig­keit im Bewa­chungs­ge­wer­be (Sicher­heits­un­ter­neh­mer)

»Gast­ge­werb­lich« bedeu­tet, dass Sie als Mit­ar­bei­ter einer Sicher­heits­fir­ma bei deren Kun­den ein­ge­setzt wer­den, z.B. in einer Dis­ko­thek als Tür­ste­her. (Sie selbst sind nicht direkt bei der Dis­ko­thek angestellt.)

Aber nicht nur für den Arbeit­neh­mer ist der § 34a GewO rele­vant, auch für Sicher­heits­un­ter­neh­mer (Arbeitgeber/Selbstständige) fin­den sich dar­in wich­ti­ge Vor­schrif­ten: Die­ser muss per­sön­lich geeig­net (“zuver­läs­sig”) sein, das heißt, dass kei­ne rele­van­ten Vor­stra­fen vor­han­den sein dür­fen. Er darf nicht in unge­ord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen leben, außer­dem muss er ent­spre­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel und Sicher­hei­ten vor­wei­sen kön­nen sowie eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Unter­neh­mung abge­schlos­sen haben. Dar­über hin­aus muss der Unter­neh­mer selbst ent­spre­chend geschult sein und eben­falls erfolg­reich die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO abge­legt haben. Eine 80-stün­di­ge Unter­rich­tung ist für Gewer­be­trei­ben­de seit Dezem­ber 2016 für die Eröff­nung eines Bewa­chungs­ge­wer­bes nicht mehr aus­rei­chend. Das Bewa­chungs­ge­wer­be unter­liegt einem Erlaub­nis­vor­be­halt der zustän­di­gen Behör­de und darf erst nach deren Geneh­mi­gung auf­ge­nom­men werden.

Ergän­zen­de Vor­schrif­ten fin­den sich in der, auf Grund des § 34a GewO, erlas­se­nen Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV). Dar­in sind unter ande­rem detail­lier­te Vor­schrif­ten zum Unter­rich­tungs­ver­fah­ren und zur Sach­kunde­prüf­ung ent­hal­ten. Eben­so fin­den sich dort ergän­zen­de Vor­ga­ben zur benö­tig­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Sicher­heits­un­ter­neh­mens (Ver­si­che­rungs­sum­men), wei­te­re Ver­pflich­tun­gen bei Aus­übung des Gewer­bes (z.B. Pflicht zum Mit­füh­ren eines Dienst­aus­wei­ses) sowie Bestim­mun­gen zur Ahn­dung von Ver­stö­ßen (Ord­nungs­wid­rig­kei­ten).

Sie kön­nen die voll­stän­di­gen Geset­zes­tex­te im Inter­net abrufen:


Grün­de des Gesetz­ge­bers für die Sachkundeprüfung

Wes­halb wird für die oben genann­ten Tätig­kei­ten vom Gesetz­ge­ber eigent­lich eine Prü­fung gefordert?

Zum einen sind die auf­ge­führ­ten Tätig­kei­ten beson­ders risi­ko­reich: Die Zahl der gemel­de­ten Unfäl­le bei Tür­ste­hern und Kauf­haus­de­tek­ti­ven ist inner­halb der Sicher­heits­bran­che über­durch­schnitt­lich hoch. Und auch wenn Sie im öffent­li­chen Bereich unter­wegs sind, lau­ern grö­ße­re Gefah­ren. Zum ande­ren haben Sie es in den Berei­chen immer mit neu­en, Ihnen unbe­kann­ten Men­schen zu tun. Die Gefahr eines Angrif­fes auf Sie ist deut­lich erhöht. Des­sen müs­sen Sie sich bewusst sein und daher beson­de­re Hand­lungs­kom­pe­tenz und erwei­ter­te Kennnt­nis­se mit­brin­gen. Sie müs­sen bei den genann­ten Tätig­keit häu­fi­ger in Rech­te Drit­ter ein­grei­fen und soll­ten daher fun­dier­tes Wis­sen dar­über haben, was Sie tun dür­fen und was nicht!
Durch die schrift­li­che und münd­li­che Prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Sie die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se auf jeden Fall besitzen.


Abgren­zung zur Unterrichtung

Was ist der Unter­schied zwi­schen Sach­kunde­prüf­ung und Unterrichtung?

Ganz wich­tig und des­halb hier noch ein­mal als sepa­ra­ter Punkt erwähnt, ist die Abgren­zung zum rei­nen Unter­rich­tungs­ver­fah­ren nach § 34a GewO, das mit 40h* Zeit­um­fang ange­bo­ten wird:
Die blo­ße Unter­rich­tung nach § 34a GewO reicht nicht aus, um in den oben genann­ten Berei­chen der Sicher­heits­bran­che tätig wer­den zu dür­fen! Das Unter­rich­tung­ver­fah­ren ist Zugangs­vor­aus­set­zung, um über­haupt eine Tätig­keit in der Wach- und Sicher­heits­bran­che auf­neh­men zu dür­fen, umfasst aber nicht die beson­de­ren Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten.
Eine erfolg­reich abge­leg­te Aach­kun­de­prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer befä­higt Sie hin­ge­gen, grund­sätz­lich in allen Berei­chen der Bran­che tätig wer­den zu dürfen.

Über­sicht der Qualifizierungsstufen:

  1. Unter­rich­tung 40h*
    Grund­le­gen­de Ein­stiegs­vor­aus­set­zung für eine Tätig­keit in der Wachbranche
  2. Sach­kunde­prüf­ung
    Pflicht­vor­aus­set­zung für die Über­nah­me beson­de­rer Ber­wa­chungs­tä­tig­kei­ten (sie­he oben).
    Pflicht­vor­aus­set­zung für unter­neh­me­ri­sche Tätig­kei­ten in der Wach­bran­che (Selbstständigkeit/Gewerbe)
    Vor dem Able­gen der Prü­fung ist kein Unter­richt bzw. Vor­be­rei­tungs­lehr­gang vor­ge­schrie­ben.

*) Hin­weis:
Bei den Zeit­an­ga­ben han­delt es sich um Unter­richts­stun­den, wobei eine Unter­richts­ein­heit (gem. Bewa­chungs­ver­ord­nung) 45 Minu­ten ent­spre­chen muss. Die rei­ne Unter­rich­tung nach § 34a GewO schließt nicht mit einer aner­kann­ten Prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) ab.
Die bis Novem­ber 2016 für ange­hen­de Gewer­be­trei­ben­de eben­falls mög­li­che Unter­rich­tung mit 80h ist ent­fal­len, eine Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO hier nun verpflichtend.


Unter­sa­gung der Tätigkeit

Sowohl dem Unter­neh­mern, als auch Beschäf­tig­ten eines Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­mens kann die Aus­übung der Tätig­keit unter­sagt wer­den. Dies ist der Fall, wenn der zustän­di­gen Behör­de (in der Regel das kom­mu­na­le Gewer­be­amt bzw. Ord­nungs­amt) Tat­sa­chen vor­lie­gen, die berech­tig­te Zwei­fel an der per­sön­li­chen Zuver­läs­sig­keit auf­kom­men las­sen. In der Regel sind das ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fen der betref­fen­den Per­son, die der Behör­de durch eine unbe­schränk­te Aus­kunft aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter (BZR) bekannt wer­den. Es wer­den außer­dem Erkennt­nis­se der Poli­zei und gege­be­nen­falls auch des Ver­fas­sungs­schut­zes ein­be­zo­gen. Unter­sa­gungs­grund kann auch die Mit­glied­schaft in einer ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on oder bestimm­ten Ver­ei­ni­gun­gen sein.

Bei Auf­nah­me einer ent­spre­chen­den Tätig­keit in der Bewa­chung muss man voll­jäh­rig sein.


Bewa­cher­re­gis­ter

Seit Juni 2019 neu ist, dass ein staat­li­ches Bewa­cher­re­gis­ter bun­des­weit geführt wird. Für den Betrieb ver­ant­wor­lich war zunächst das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) im Zustän­dig­keits­be­reich des Wir­schaft­mi­nis­te­ri­ums. Seit dem 01. Juli 2020 ist die fach­li­che Zustän­dig­keit beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI) ange­sie­delt, das Regis­ter wird vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt (Desta­tis) betrie­ben. Für die Ein­pfle­ge der Daten ist die zustän­di­ge (ört­li­che) Ord­nungs­be­hör­de sowie jedes Bewa­chungs­un­ter­neh­men ver­ant­wort­lich. Ein Gewer­be­trei­ben­der muss jede Wach­per­so­nal und auch Lei­tungs­per­so­nal über das Bewa­cher­re­gis­ter online an- und abmel­den. Dazu erhält jeder Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine indi­vi­du­el­le Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (Bewa­cher-ID), über die er/sie ein­deu­tig zuor­den­bar ist. Gespei­chert wer­den ins­be­son­de­re Daten, die die Iden­ti­fi­zie­rung von Sicher­heits­mit­ar­bei­tern ermög­li­chen (Vor- und Nach­na­me, Wohn­an­schrift, Aus­weis­do­ku­ment etc.), Daten zum Nach­weis der Zuver­läs­sig­keit (Ergeb­nis der letz­ten Über­prü­fung, etc.) sowie zur Qua­li­fi­ka­ti­on (z.B. IHK-Sach­kun­de­nach­weis mit Datum und Ort der aus­stel­len­den Kam­mer). Ziel des Regis­ters sind haupt­säch­lich bes­se­re staat­li­che Kontrollmöglichkeiten.


Aner­ken­nung ande­rer Abschlüsse

Der Gesetz­ge­ber ver­zich­tet bei bestimm­ten Per­so­nen- bzw. Berufs­grup­pen auf das zusätz­li­che Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung. Fol­gen­de Abschlüs­sen bzw. Qua­li­fi­ka­tio­nen sind aner­kannt und berech­ti­gen eben­falls zur Auf­nah­me beson­de­rer Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten gem. § 34a GewO:

Wei­ter…

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