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Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten “Werk­schutz­lehr­gän­ge” erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft — nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie — egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht — die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung — min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst — erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für “alt­ge­dien­te” Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen “Bestands­schutz” gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem “Wis­sens-Update”!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

Was wird in der Sach­kunde­prüf­ung gefragt?

Was wird in der Sach­kunde­prüf­ung gefragt?

Prüfungsthemen/Prüfungsinhalte

Die The­men der Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be (§ 34a GewO) sind

  1. Recht der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung ein­schließ­lich Gewerberecht,
  2. Daten­schutz­recht,
  3. Bür­ger­li­ches Gesetzbuch,
  4. Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Umgang mit Waffen,
  5. Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift Wach- und Sicherungsdienste,
  6. Umgang mit Men­schen, ins­be­son­de­re Ver­hal­ten in Gefah­ren­si­tua­tio­nen, Dees­ka­la­ti­ons­tech­ni­ken in Kon­flikt­si­tua­tio­nen sowie inter­kul­tu­rel­le Kom­pe­tenz unter beson­de­rer Beach­tung von Diver­si­tät und gesell­schaft­li­cher Viel­falt und
  7. Grund­zü­ge der Sicherheitstechnik.

Gewich­tung

Beson­ders wich­tig für die Vor­be­rei­tung ist, dass man­che The­men­ge­bie­te dop­pelt zäh­len. Ins­be­son­de­re die recht­li­chen Inhal­te sind bezüg­lich der Bepunk­tung stär­ker gewich­tet, näm­lich kon­kret Recht der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch sowie Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht.

Die Anzahl der Fra­gen und die maxi­mal zu errei­chen­den Punk­te in der Übersicht:

  • Recht der öffent­li­chen Sicher­heit: 4 Fra­gen / 8 Punkte
  • Gewer­be­recht (GewO / BewachV): 4 Fra­gen / 4 Punkte
  • Daten­schutz­recht (BDSG/DSGVO): 4 Fra­gen / 4 Punkte
  • Bür­ger­li­ches Recht (BGB): 12 Fra­gen / 24 Punkte
  • Straf- / Straf­ver­fah­rens­recht: 12 Fra­gen / 24 Punkte
  • Waf­fen­recht (WaffG): 4 Fra­gen / 4 Punkte
  • Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten: 8 Fra­gen / 8 Punkte
  • Umgang mit Men­schen: 16 Fra­gen / 16 Punkte
  • Sicher­heits­tech­nik: 8 Fra­gen / 8 Punkte

Prü­fungs­fra­gen

Kon­zen­trie­ren Sie sich beim Ler­nen am bes­ten auf Prü­fungs­fra­gen zu recht­li­chen The­men. Hier ist grund­sätz­li­ches Wis­sen rele­vant (Grund­ge­setz, z.B.Staatsaufbau-/prinzipien) sowie allem vor­an die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) und dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB). Klas­si­ker sind Fra­gen zum grund­le­gen­den Auf­bau, zu recht­li­che Defi­ni­tio­nen, zu Tat­be­stän­den mit ihren Merk­ma­len bzw. Delik­ten. Einen star­ken Fokus soll­ten Sie außer­dem auf die soge­nann­ten Jeder­manns­rech­te (Recht­fer­ti­gungs- und Ent­schul­di­gungs­grün­de) set­zen. Im Bereich der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) ist die in § 127 zu fin­den­de Vor­läu­fi­ge Fest­nah­me relevant.

Sowohl die schrift­li­che als auch die münd­li­che Prü­fung erstreckt sich über die oben auf­ge­führ­ten Themenbereiche.
Rechts­grund­la­ge ist die Bewa­chungs­ver­ord­nung, näm­lich § 9 in Ver­bin­dung mit § 7 BewachV. Die Auf­lis­tung der Prü­fungs­the­men bzw. Prü­fungs­in­hal­te ist in Anla­ge 2 der BewachV zu finden.

 

Im die­sem Blog des Sach­kun­de-Info­por­tals wer­den immer wie­der Fra­gen vor­ge­stellt, die so oder ähn­lich in der Prü­fung vor­kom­men können.
Für wei­te­re Insi­der-Tipps und um auf dem Lau­fen­den zu blei­ben, kön­nen Sie sich kos­ten­los zum News­let­ter anmel­den: https://www.sachkunde-34a.de/insider-tipps-lernunterlagen-34a/

Was ist eine 34a-Sachkundeprüfung?

Was ist eine 34a-Sachkundeprüfung?

Die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a der Gewer­be­ord­nung ist eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung für Beschäf­tig­te im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be. Sie dient als Nach­weis grund­le­gen­der Kennt­nis­se vor allem hin­sicht­lich grund­le­gen­der recht­li­cher Aspek­te, die für die Tätig­keit im Wach- und Sicher­heits­dienst rele­vant sind. Außer­dem ist die erfolg­reich abge­leg­te Sach­kunde­prüf­ung mit Nach­weis der IHK eine Vor­aus­set­zung, um beson­de­re Bewa­chungs­auf­ga­ben durch­füh­ren und sich als Sicher­heits­un­ter­neh­mer selbst­stän­dig machen zu dürfen.

Für fol­gen­de Tätig­kei­ten benö­tigt man ver­pflich­tend einen Sachkundenachweis

Als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter (Arbeit­neh­mer) benö­ti­gen Sie einen Nach­weis über eine bei der IHK erfolg­reich abge­leg­te Sach­kunde­prüf­ung (gem. § 34a GewO), wenn Sie Bewa­chun­gen im Ein­lass­be­reich gast­ge­werb­li­cher Dis­ko­the­ken (Tür­ste­her), Kon­troll­gän­ge im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum (z.B. City­strei­fe), Kon­troll­gän­ge in Haus­rechts­be­rei­chen mit tat­säch­lich öffent­li­chem Ver­kehr, Tätig­kei­ten zum Schutz vor Laden­die­ben (Kauf­haus- bzw. Laden­de­tek­ti­ve), Bewa­chun­gen von Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­ten (nur in lei­ten­der Funk­ti­on) sowie Bewa­chun­gen von zugangs­ge­schütz­ten Groß­ver­an­stal­tun­gen (nur in lei­ten­der Funk­ti­on) durchführen.

Der Sinn der Sachkundeprüfung

War­um es die Sach­kunde­prüf­ung gibt, hat meh­re­re Grün­de. Wenn Pri­vat­per­so­nen — dazu zäh­len eben auch Mit­ar­bei­ten­de von Sicher­heits­un­ter­neh­men — frem­des Leben oder Eigen­tum bewa­chen, geht das mit beson­de­ren Pflich­ten und einer gro­ßen Ver­ant­wor­tung ein­her. Als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter muss man zum einen sei­ne Rech­te und die juris­ti­schen Gren­zen ken­nen, also wis­sen, was erlaubt und was ver­bo­ten ist. Zum ande­ren ist man auf Grund der Garan­ten­stel­lung in der Pflicht Schä­den vom Auftraggeber/Kunden abzu­wen­den. Im Gegen­satz zur Poli­zei hat man dabei kei­ne beson­de­ren Befug­nis­se und man muss daher genau abwä­gen kön­nen, inwie­weit man in der bestimm­ten Situa­ti­on in die Rech­te Drit­ter ein­grei­fen darf. Geht man zu weit, ist das Risi­ko groß, selbst wegen Delik­ten wie Frei­heits­be­rau­bung oder Kör­per­ver­let­zung ange­zeigt zu wer­den. Schläft man im Dienst und kommt dem Schutz­auf­trag nicht nach, kann man wegen Bege­hen durch Unter­las­sen eben­falls vor Gericht lan­den, wenn es zu einem Scha­den kommt. Unter ande­rem aus die­sen — hier bei­spiel­haft auf­ge­führ­ten Grün­den — ist es wich­tig, sich das Fach­wis­sen anzu­eig­nen, um spä­ter über die nöti­ge Hand­lungs­si­cher­heit für die Tätig­keit im Bewa­chungs­ge­wer­be zu verfügen.

COVID-19 Update — IHK-Sachkundeprüfung

COVID-19 Update — IHK-Sachkundeprüfung

Im April 2021 hat­te ich im Blog-Bei­trag “Fin­den wegen Coro­na aktu­ell Sach­kun­de­prü­fun­gen bei der IHK statt?” über den damals aktu­el­len Stand zur Durch­füh­rung von IHK-Sach­kun­de­prü­fun­gen infor­miert. Eine Zeit lang wur­den Prü­fun­gen abge­sagt oder ver­scho­ben. Es galt ein stren­ges Hygieneregime.
Nach dem Hin und Her der Poli­tik in Sachen Covid-Schutz­maß­nah­men und unter­schied­li­chen Regeln, die sach­lich teil­wei­se schwer nach­voll­zieh­bar waren, sind mitt­ler­wei­le in den meis­ten Bun­des­län­dern ein Groß­teil der vor­he­ri­gen Vor­ga­ben außer Kraft gesetzt.

Wenn Sie posi­tiv auf SARS-CoV‑2 getes­tet wur­den und Ihr Prü­fungs­ter­min ansteht, erkun­di­gen Sie sich am bes­ten bei der zustän­di­gen IHK über die der­zeit mög­li­che Vor­ge­hens­wei­se. Denk­bar sind ein Prü­fungs­rück­tritt mit der erneu­ten Teil­nah­me zu einem spä­te­ren Zeit­punkt oder — je nach Bun­des­land — die Teil­nah­me unter bestimm­ten Schutzvorkehrungen.

Hin­weis: Alle Anga­ben sind ohne Gewähr (Stand 20.11.2022). Bit­te beach­ten Sie die tages­ak­tu­el­len Vor­ga­ben der prü­fen­den IHK bzw. des Bundeslandes!

War­um fal­len so vie­le Teil­neh­mer durch die Sach­kunde­prüf­ung? (§ 34a GewO)

War­um fal­len so vie­le Teil­neh­mer durch die Sach­kunde­prüf­ung? (§ 34a GewO)

Was sind die Grün­de, war­um so vie­le Prüf­lin­ge durch die IHK-Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be fallen?

Die­se Fra­ge stel­len sich auch Jörg Zitz­mann und Kai Delio­mi­ni im emp­feh­lens­wer­ten Pod­cast für Schutz und Sicher­heit (Video unten!).

Sowohl Jörg Zitz­mann als auch Kai Delio­mi­ni sind in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che sehr bekannt.
Unter ande­rem sind bei­de in IHK-Prü­fungs­aus­schüs­sen im Bereich Schutz und Sicher­heit ver­tre­ten, als Autoren für Bücher zur Vor­be­rei­tung auf die Sach­kunde­prüf­ung aktiv und mit vie­len hilf­rei­chen Vide­os auf You­Tube bzw. in Pod­casts vertreten.

Jeder Zwei­te oder Drit­te fällt durch die 34a-Prüfung!

Bei nicht sel­te­nen Durch­fall­quo­ten zwi­schen 30 und 50% stellt sich natür­lich die Fra­ge: Wor­an liegt’s?
Eini­ge Fak­to­ren für den Erfolg oder Miss­erfolg lie­gen auf der Hand. Mache Pro­ble­me las­sen sich schnell und leicht lösen, man­ches erfor­dert ein­fach inten­si­ves Ler­nen, Übung und Durch­hal­te­ver­mö­gen. Bevor ich wei­ter unten auf die aus mei­ner Sicht wesent­li­chen (Miss-)Erfolgsfaktoren hin­wei­se, hier das sehr inter­es­san­te Gespräch zwi­schen Jörg Zitz­mann und Kai Delio­mi­ni auf YouTube:

Mei­ne Top 5 Grün­de, war­um so vie­le Per­so­nen bei der schrift­li­chen und münd­li­chen IHK-Sach­kunde­prüf­ung durchfallen

Aus mei­ner Erfah­rung stel­len die fol­gen­den Fak­to­ren die wesent­li­chen Grün­de für ein Schei­tern beim “34a-Schein” dar:

  1. Man­geln­de Moti­va­ti­on / Man­geln­des Interesse
    Vie­le Teil­neh­mer sehen in der Prü­fung kei­nen Mehr­wert. Sie haben kein wirk­li­ches Inter­es­se an den Inhal­ten, wol­len also gar nicht dazu ler­nen. Beson­ders stark aus­ge­prägt ist das bei Per­so­nen, die vom Arbeit­ge­ber oder von der Arbeits­agen­tur “geschickt wer­den” und sich eigent­lich über­haupt nicht für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che inter­es­sie­ren. Aber auch wenn die Teil­nah­me an sich aus eige­nem Antrieb erfolgt: Die Prü­fung wird oft nicht als Chan­ce, son­dern als not­wen­di­ges Übel begrif­fen. Man­geln­de Moti­va­ti­on und man­geln­des Inter­es­se ste­hen dem Prü­fungs­er­folg jedoch dia­me­tral entgegen.
  2. Kei­ne aus­rei­chen­de inhalt­li­che Vorbereitung
    Man­cher nimmt die Prü­fung auf die leich­te Schul­ter. Mul­ti­ple-Choice-Fra­gen mit vor­ge­ge­be­nen Ant­wor­ten zum Ankreu­zen und nur 50% not­wen­die rich­ti­ge Ant­wor­ten zum Bestehen — was soll da schon schief gehen, fragt man sich. Doch weit gefehlt. Gera­de die recht­li­chen The­men haben es in sich. Dazu kom­men Auf­re­gung beson­ders in der münd­li­chen Prü­fung und Fra­gen, bei denen man ggf. ein wenig ums Eck den­ken muss. Wer hier nicht das not­wen­di­ge Wis­sen und damit Hand­lungs­si­cher­heit mit­bringt, kata­pul­tiert sich schnell ins Aus. Eine umfas­sen­de Vor­be­rei­tung ist das A und O für den Prüfungserfolg!
  3. Unzu­rei­chen­de Deutschkenntnisse
    Zum The­ma Deutsch­kennt­nis­se wur­de schon viel gefragt und gesagt. Fest steht, dass in der Sicher­heits­bran­che vie­le Men­schen arbei­ten, die kei­ne deut­schen Mut­ter­sprach­ler sind. Mehr­spra­chig­keit ist beim Job oft wich­tig, genau­so aber sind es aus­rei­chen­de Deutsch­kennt­nis­se. Denn die Prü­fung wird aus­schließ­lich in deut­scher Spra­che ange­bo­ten und Sie müs­sen auch im All­tag als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sicher auf deutsch kom­mu­ni­zie­ren kön­nen. Rechts­tex­te sind in schwe­rer Spra­che ver­fasst, “Beam­ten­deutsch” ist meist eben­so schwer ver­ständ­lich und bei den Prü­fungs­fra­gen kommt es mit­un­ter auf ein­zel­ne Wör­ter an, die den Sinn in die eine oder ande­re Rich­tung ändern oder Lösungs­hin­wei­se bie­ten können.
  4. Auf­bau sowie Art und Wei­se der Prü­fung sind unklar
    Vie­len sind die Rah­men­be­din­gun­gen der Prü­fung nicht voll­kom­men klar. Aber nur, wenn man weiß, wel­che The­men wie wich­tig sind und wie die Prü­fung auf­ge­baut ist, kann man sich gezielt und effi­zi­ent dar­auf vor­be­rei­ten. So gibt es The­men­be­rei­che, über die man schnell hin­weg kann, die sich in der Regel mit gesun­dem Men­schen­ver­stand beant­wor­ten las­sen. Man­che The­men­ge­bie­te wie­der­um zäh­len dop­pelt und eini­ge erfor­dern inten­si­ve­res Ler­nen. Hin­zu kom­men Erfah­rungs­wer­te zur münd­li­chen Prü­fung und tak­ti­sche Tipps beim Bear­bei­ten von Test­fra­gen, die z.B. von einem kom­pe­ten­ten Dozen­ten oder Autor ver­mit­telt wer­den sollten.
  5. Schwie­ri­ge indi­vi­du­el­le Voraussetzungen
    Klar, Men­schen sind ver­schie­den. Jeder bringt ande­re per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen mit und auch die Rah­men­be­din­gun­gen (z.B. fami­liä­re Ver­pflich­tun­gen, freie Zeit zum Ler­nen, Lern­um­ge­bung, usw.) haben einen wesent­li­chen Anteil an Erfolg und Miss­erfolg. Sie ken­nen viel­leicht auch Men­schen, die sich Din­ge mit “kurz mal anse­hen” mer­ken und die­ses Wis­sen per Fin­ger­schnipp abru­fen kön­nen. Ande­ren wie­der­um fällt dies signi­fi­kant schwe­rer. Man­che Per­so­nen haben außer­dem gar kein Pro­blem damit vor ande­ren in einer Prü­fungs­si­tua­ti­on zu spre­chen, die meis­ten sind natür­lich ange­spannt, eini­ge Teil­neh­mer lei­den regel­recht unter Prüfungsangst.

Stel­len Sie sich die Fra­ge, inwie­weit die Punk­te oben auf Sie zutref­fen, wie Sie Feh­ler in der Vor­be­rei­tung ver­mei­den und etwa­ige Defi­zi­te kom­pen­sie­ren kön­nen. Sie fin­den dazu direkt hier im Sach­kun­de-Infor­ma­ti­ons­por­tal zahl­rei­che Tipps und Links zu ande­ren Sei­ten oder Medi­en wie You­Tube.


Aktu­el­le Buch­tipps zur Sach­kunde­prüf­ung 34a:

Ist Not­wehr auch bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch möglich?

Ist Not­wehr auch bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch möglich?

Not­wehr ist die­je­ni­ge Ver­tei­di­gung, wel­che erfor­der­lich ist, um einen gegen­wär­ti­gen rechts­wid­ri­gen Angriff von sich oder einem ande­ren abzuwenden.

Die Not­wehr ist ein Klas­si­ker im Bereich der Sach­kunde­prüf­ung — und natür­lich auch für die Berufs­pra­xis elementar!

Die Not­wehr begeg­net uns gleich in drei Geset­zen, näm­lich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten in § 15 OWiG.
Im heu­ti­gen Bei­trag geht es mir aber gar nicht direkt um die Not­wehr als Recht­fer­ti­gungs­grund und deren ein­zel­nen Tat­be­stän­de. Wann man sich auf die Not­wehr beru­fen kann, also jeman­den kör­per­lich ange­hen ohne sich straf­bar zu machen, ist im Geset­zes­text genau beschrie­ben. Wenn man sich in Kur­sen oder mit Büchern auf die 34a-Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­tet, wird der Para­graph mit der Not­wehr stets aus­führ­lich und mit anschau­li­chen Bei­spie­len beschriebenen.

Ein Faust­schlag, ein Angriff! Ver­tei­di­gen, Not­wehr! Alles klar?

In der Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be nach § 34a der GewO zielt nahe­zu immer min­des­tens eine Fra­ge auf die Not­wehr ab, z.B. auf die Vor­aus­set­zun­gen, wann man über­haupt in Not­wehr han­deln darf. Die Not­wehr stellt einen wich­ti­gen Recht­fer­ti­gungs­grund dar, um gegen Angrei­fer vor­zu­ge­hen ohne sich selbst straf­bar zu machen. Weil die Not­wehr ein “Jeder­manns­recht” ist, darf jede Per­son sich auf sie beru­fen, also selbst­ver­ständ­lich auch Sicher­heits­mit­ar­bei­ter — natür­lich stets sofern die Vor­aus­set­zun­gen der Not­wehr vor­lie­gen. Wird also der Tür­ste­her plötz­lich rechts­wid­rig mit der Faust ange­grif­fen, darf der den Angrei­fer abweh­ren. Er macht sich nicht straf­bar, auch wenn der Angrei­fer dabei Bles­su­ren davon trägt und (hof­fent­lich) den Kür­ze­ren zieht. So weit so klar. Aber:

Wie sieht es bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch aus?

Auch bei Dieb­stahl oder beim Haus­frie­dens­bruch liegt ein rechts­wid­ri­ger Angriff vor, näm­lich auf das Rechts­gut Eigen­tum bzw. das Haus­recht. Sehr wohl darf man sich auch in die­sen Bei­spie­len weh­ren und den Angriff mit Gewalt abweh­ren! Zu beach­ten ist aber stets die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und grund­sätz­lich das Mit­tel, das zur Ver­tei­di­gung her­an­ge­zo­gen wird.

Wel­che Rechts­gü­ter sind denn über­haupt notwehrfähig?

Vie­le Lern­teil­neh­mer gehen irr­tüm­li­cher­wei­se davon aus, dass man immer nur bei einem kör­per­li­chen Angriff auf sich selbst (Not­wehr) oder auf eine ande­re Per­son (Not­hil­fe) im Rah­men der Not­wehr Gewalt anwen­den darf. Doch das ist falsch! Es ist grund­sätz­lich jedes (Individual-)Rechtsgut not­wehr­fä­hig. Also neben Leib, Leben, Gesund­heit auch Eigen­tum, Ehre, Ver­mö­gen (etc.) einer Person. 

Fin­den wegen Coro­na aktu­ell Sach­kun­de­prü­fun­gen bei der IHK statt?

Fin­den wegen Coro­na aktu­ell Sach­kun­de­prü­fun­gen bei der IHK statt?

Ob pan­de­mie­be­dingt 34a-Prü­fun­gen der­zeit durch­ge­führt wer­den, ist eine hei­ße Frage

Nach aktu­el­lem Stand ver­su­chen die Indus­trie- und Han­dels­kam­mern (IHK’en) an den vor­han­de­nen Ter­mi­nen für Prü­fun­gen fest­zu­hal­ten. Ja! Die Prü­fun­gen fin­den in der Regel statt. Es kann aber Abwei­chun­gen geben, denn grund­sätz­lich kann jede Kam­mer selbst ent­schei­den, ob eine Prü­fung durch­ge­führt, ersatz­los gestri­chen oder ver­scho­ben wird. Im Fall der aktu­el­len Coro­na­kri­se hängt das auch vom regio­na­len Inzi­denz­wert, den aktu­el­len recht­li­chen Vor­ga­ben und poli­ti­schen Ent­schei­dun­gen ab.

Pandemiepläne/Hygienekonzepte und Vor­ga­ben der IHK

Die meis­ten Kam­mern ver­fü­gen über Hygie­ne­kon­zep­te, in denen fest­ge­legt ist, unter wel­chen Bedin­gun­gen Prü­fun­gen durch­ge­führt wer­den können.
Bei vie­len Kam­mern gel­ten fol­gen­de Regeln (ohne Gewähr):

Tages­ak­tu­ell informieren!

Wei­ter­hin gilt: Erkun­di­gen Sie sich am bes­ten direkt bei der prü­fen­den IHK, was Sie beach­ten müs­sen — ob z.B. ein Attest vor­ge­legt wer­den muss oder ob sich kurz­fris­ti­ge Ände­run­gen erge­ben haben. Die Inter­net­sei­te der jewei­li­gen IHK (Stich­wort Aktu­el­les / Coro­na) lie­fert hier schnell sub­stan­zi­el­le Informationen.

Wie lan­ge soll­te ich mich auf die Sach­kunde­prüf­ung (§ 34a GewO) vorbereiten?

Wie lan­ge soll­te ich mich auf die Sach­kunde­prüf­ung (§ 34a GewO) vorbereiten?

Die Gret­chen­fra­ge im Bereich der Sach­kun­de­vor­be­rei­tung: Wie lan­ge ler­nen, wie viel üben?

Die Fra­ge nach der Vor­be­rei­tungs­dau­er ist wahr­lich eine Klas­si­ker­fra­ge, die ich immer wie­der gestellt bekom­me. Doch es gibt dar­auf kei­ne pau­scha­le Antwort.

Die Ant­wort lau­tet: Es kommt dar­auf an!

Es gibt eini­ge Fak­to­ren, die die Vor­be­rei­tungs­dau­er beein­flus­sen. Ein wesent­li­cher Punkt liegt beim Ler­nen­den selbst, ande­re in der Lern­um­ge­bung und den Rah­men­be­din­gun­gen sowie in der Art und Wei­se wie man sich vor­be­rei­tet. Hier eini­ge Erfah­rungs­wer­te, die natür­lich im Ein­zel­fall abwei­chen können:

Best Prac­ti­ce: Mei­ne Emp­feh­lung für die Vor­be­rei­tung nebenbei

Wenn Sie sich neben­bei inner­halb von ein oder zwei Mona­ten auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten und Ihr § 34a-Zer­ti­fi­kat sicher errei­chen möch­ten, hat sich fol­gen­de Lern­tak­tik bewährt:
Ler­nen Sie jeden Tag 1–2 Stun­den mit Ihrem Lern­ma­te­ri­al. An den Wochen­en­den ler­nen Sie einen Tag, ins­ge­samt min­des­tens 8 Stun­den ganz inten­siv — inklu­si­ve der Bear­bei­tung von Test­fra­gen. (Wenn Sie am Wochen­en­de arbei­ten, dann neh­men Sie einen ande­ren frei­en Tag als wöchent­li­chen Inten­siv­lern­tag.) Zum Abschluss jeder Lern­pha­se füh­ren Sie eini­ge Pro­be­prü­fun­gen durch, um Ihren Lern­stand zu kon­trol­lie­ren (Lern­ziel­kon­trol­le). Berei­che, in denen Sie sich noch nicht gut genug aus­ken­nen, ler­nen Sie an den fol­gen­den Tagen ver­stärkt. Zie­hen Sie das so lan­ge durch, bis Sie in den Pro­be­prü­fun­gen sta­bil 90% rich­ti­ge Lösun­gen erzie­len. Dann soll­ten Sie fit für die Prü­fung sein. Wei­te­re Tipps — auch für die Vor­be­rei­tung auf die münd­li­che Prü­fung — fin­den Sie unter www.sachkunde-34a.de/insider-tipps-lernunterlagen-34a.

Kann man die Sach­kunde­prüf­ung in einer ande­ren Spra­che ablegen?

Kann man die Sach­kunde­prüf­ung in einer ande­ren Spra­che ablegen?

Nein. Das Able­gen der 34a-Prü­fung ist nur auf Deutsch möglich.

Sach­kunde­prüf­ung in der Bewa­chung bald auf Rus­sisch, Ara­bisch oder Englisch

Schon oft wur­de ich gefragt, ob die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO auch in einer ande­ren Spra­che abge­legt wer­den kann — so wie bei der Füh­rer­schein­prü­fung, die in Deutsch­land unter ande­rem auch auf Eng­lisch, Fran­zö­sisch, Grie­chisch, Ita­lie­nisch, Kroa­tisch, Pol­nisch, Por­tu­gie­sisch, Rumä­nisch, Rus­sisch, Spa­nisch und Tür­kisch durch­ge­führt wird. Bei der Sach­kunde­prüf­ung ist das nicht möglich!
Und das ist mei­ner Mei­nung nach auch gut so. Wäh­rend die Regeln im Stra­ßen­ver­kehr näm­lich in der EU recht ähn­lich sind, z.B.was das Erschei­nungs­bild und die Bedeu­tung von Ver­kehrs­zei­chen angeht, ist das im Bereich der pri­va­ten Sicher­heit heik­ler. Zum einen muss man sich hier sehr sicher durch die Rechts­nor­men bewe­gen kön­nen, also die ein­schlä­gi­gen Geset­ze und Ver­ord­nun­gen des Lan­des im Detail ken­nen. Zum ande­ren hat man es immer direkt mit den Men­schen zu tun und die Kom­mu­ni­ka­ti­on stellt einen wesent­li­chen Fak­tor im Umgang mit ande­ren dar, z.B. bei der Dees­ka­la­ti­on. Ganz abge­se­hen davon, dass deut­sche Rechts­tex­te sprach­lich teil­wei­se schwer zu ver­ste­hen sind, hat die Spra­che auch in der Pra­xis ihre Fein­hei­ten. Es macht daher defi­ni­tiv Sinn, dass man in der Spra­che des Lan­des kom­mu­ni­zie­ren kann, in dem man sei­ne Arbeit ver­rich­tet. Natür­lich sind aber auch Fremd­spra­chen­kennt­nis­se sehr wich­tig, denkt man zum Bei­spiel an Ver­an­stal­tun­gen mit inter­na­tio­na­lem Publi­kum, z.B. Fes­ti­vals oder Mes­sen. Mehr­spra­chig­keit ist in der Sicher­heits­bran­che ein gro­ßer Vorteil.

 

Benö­tigt man für die IHK einen Nach­weis, dass man gut genug Deutsch spricht?

Deut­sche Spra­che, schwe­re Spra­che — lau­tet eine bekann­te Aus­sa­ge. Erfah­rungs­ge­mäß haben es Nicht-Mut­ter­sprach­ler beson­ders schwer, die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO im ers­ten Anlauf zu bestehen. Ein Grund dafür sind die oft nicht gera­de leicht ver­ständ­li­chen Prü­fungs­fra­gen. Man soll­te sich daher einer­seits inhalt­lich gut auf die Prü­fung vor­be­rei­ten, ande­rer­seits über ein gewis­ses Maß an Sprach­kennt­nis­sen aus dem All­tag sowie aus der Fach­spra­che (Rechts­be­grif­fe, Fach­be­grif­fe aus dem Bereich der Sicher­heit, etc.) ver­fü­gen. Eine Zulas­sungs­vor­aus­set­zung sind die Sprach­kennt­nis­se bis­lang nicht. D.h. Sie brau­chen kein Sprach­zer­ti­fi­kat oder einen ähn­li­chen Nach­weis vor­le­gen, um an der Sach­kunde­prüf­ung teil­neh­men zu dürfen.

 

Hil­fen für fremd­spra­chi­ge Sachkunde-Teilnehmer

Wenn Sie neu in Deutsch­land sind und noch nicht so gut Deutsch spre­chen, macht die Teil­nah­me an einem Sprach­kurs auch zur Vor­be­rei­tung auf die IHK-Prü­fung defi­ni­tiv Sinn. Oft bie­ten die Volks­hoch­schu­len (VHS) Sprach­kur­se an. Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) för­dert außer­dem die Teil­nah­me an Sprach- bzw. Inte­gra­ti­ons­kur­sen. Zusätz­lich kön­nen Lern-Apps und natür­lich das Ver­wen­den der deut­schen Spra­che im All­tag sehr hilf­reich sein. Lexi­ka mit Fach­be­grif­fen für den Sicher­heits­sek­tor sind im Han­del erhältlich.

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Immer wie­der errei­chen mich sol­che inhalt­li­chen Fra­gen zur Sachkundeprüfung

Ich wer­de im Blog ab sofort gele­gent­lich auch auf häu­fig gestell­te Fra­gen zu den Prü­fungs­the­men näher ein­ge­hen, ins­be­son­de­re auf sol­che, die bei vie­len Teil­neh­mern immer wie­der für Ver­wir­rung sorgen.
Erst kürz­lich erreich­te mich die Anfra­ge eines Ler­nen­den, der sich mit Hil­fe des Sach­kun­de-Lern­por­tals online auf die 34a-Prü­fung vor­be­rei­tet. Er berich­te­te mir davon, dass dort im Por­tal angeb­lich ein Feh­ler in den Test­fra­gen vor­han­den sei:

“Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem ande­ren gestoh­len. Als rich­ti­ge Ant­wort steht im Lern­por­tal, dass der Dieb dann der Besit­zer der Sache sei. Das kann doch nicht rich­tig sein. Wie kann ein Dieb der Besit­zer sein, wenn er einem ande­ren etwas gegen des­sen Wil­len weg genom­men hat? Das muss falsch sein!”

 

Wer­fen wir ein­mal einen kur­zen straf­recht­li­chen und zivil­recht­li­chen Blick auf den Sachverhalt

Vor­weg: Wenn es um die Beant­wor­tung in der Sach­kunde­prüf­ung geht, ist es wich­tig zu wis­sen, ob es um die straf­recht­li­che oder um die zivil­recht­li­che Ein­ord­nung geht — oder um bei­des. Dem­entspre­chend muss man ins­be­son­de­re schau­en, wel­che Tat­be­stän­de aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) und/oder dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) zutreffen.

Schlägt man im Straf­ge­setz­buch unter § 242 den Dieb­stahl auf und sieht sich die beschrie­be­nen Tat­be­stän­de an, merkt man schnell, dass die­ser auf den Sach­ver­halt zutrifft. Denn eine Per­son nimmt einer ande­ren, ohne dass sie das darf, eine beweg­li­che Sache weg, um sich die­se selbst zuzu­eig­nen. Der Dieb will das Die­bes­gut also für sich behal­ten. Er han­delt rechtswidrig.
Jedoch fin­det man an die­ser Stel­le nichts zu den Schlag­wor­ten Eigen­tum oder Besitz — dafür muss man ins BGB schauen.

Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besit­zes fest­ge­legt, dass der­je­ni­ge der Besit­zer ist, der die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache hat. Und damit kom­men wir direkt ein­mal wie­der zurück zur Aus­gangs­fra­ge: Der Dieb ist der unmit­tel­ba­re Besit­zer der gestoh­le­ne Sache, denn er übt die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache bei­spiels­wei­se benut­zen oder an einen ande­ren Ort brin­gen. Es kommt dabei nicht auf den Über­tra­gungs­wil­len an, d.h. der Dieb wird Besit­zer, auch wenn der bis­he­ri­ge Besit­zer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Die­bes feh­ler­haft ist. Der recht­mä­ßi­ge Besit­zer hat wegen der Besitz­ent­zie­hung durch den Dieb einen Anspruch dar­auf, sei­nen Besitz wie­der zu erhalten.

In Deutsch­land wird das Eigen­tum bereits durch das Grund­ge­setz in Art. 14 geschützt — jeder darf selbst Eigen­tum an Sachen erwer­ben und der Staat gewähr­leis­tet die­ses Recht.
Wie sieht es in dem geschil­der­ten Fall hin­sicht­lich des Eigen­tums aus? Wird der Dieb auch Eigen­tü­mer an der Sache? Nein!
Wäh­rend ein Besit­zer die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache hat, ver­fügt der Eigen­tü­mer über die recht­li­che Gewalt. Eigen­tü­mer und Besit­zer kön­nen dabei iden­tisch sein. Wenn Sie bei­spiels­wei­se im Super­markt einen Sack Reis kau­fen, dann erwer­ben Sie mit dem Bezah­len das Eigen­tum an der Sache. Zugleich sind Sie Besit­zer des Sacks Reis, denn Sie haben die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nach­barn Ihre Bohr­ma­schi­ne lei­hen, dann blei­ben Sie Eigen­tü­mer der Bohr­ma­schi­ne. Der Nach­bar wird aber Besit­zer und kann die Bohr­ma­schi­ne benut­zen, um nach Belie­ben Löcher in sei­ne Haus­wand zu bohren.
Die Befug­nis­se des Eigen­tü­mers sind im § 903 BGB gere­gelt. In Abgren­zung zum Besit­zer hat der Eigen­tü­mer nicht die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache, son­dern die recht­li­che Gewalt. Wenn er nicht sowie­so zugleich Besit­zer der Sache ist, kann er vom Besit­zer der Sache zum Bei­spiel die Her­aus­ga­be ver­lan­gen, so dass der Eigen­tü­mer nun auch die tat­säch­li­che Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.

Kurz zusam­men­ge­fasst

Ein Dieb ist Besit­zer der gestoh­le­nen Sache, sobald er die tat­säch­li­che Gewalt über den Gegen­stand aus­übt. Der Besitz gilt jedoch als feh­ler­haft. Der ursprüng­li­che Besit­zer bzw. der Eigen­tü­mer hat einen Her­aus­ga­be­an­spruch (ggf. Scha­dens­er­satz­an­spruch) gegen­über dem Dieb, der wider­recht­lich (in ver­bo­te­ner Eigen­macht) gehan­delt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigen­tü­mer der Sache, da der gestoh­le­ne Gegen­stand jemand ande­rem recht­mä­ßig gehört.
 

Sie haben auch Fra­gen zur Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO in der Bewachung?

Dann stel­len Sie die­se ein­fach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein ande­rer Leser oder ich als Autor die­ser Sei­te kön­nen Ihre Fra­ge bestimmt beantworten.

 

Übri­gens: Wenn Sie sich ganz umfas­send auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten und indi­vi­du­el­le Fra­gen jeder­zeit kom­pe­tent beant­wor­tet wis­sen möch­ten, kann ich Ihnen das eLear­ning auf www.sachkun.de emp­feh­len. Sie kön­nen in die­sem Lern­por­tal in den bereits gestell­ten Fra­gen recher­chie­ren und ohne Limit eige­ne Fra­gen stel­len. Die Fra­gen wer­den dort zeit­nah von Fach­do­zen­ten, die sich mit der Sach­kun­de bes­tens aus­ken­nen, beantwortet!

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