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Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, wie Sie sich in der münd­li­chen Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO ver­hal­ten soll­ten. Erfah­ren Sie, was bei den Prü­fe­rin­nen und Prü­fern gut ankommt, wie Sie für einen guten ers­ten Ein­druck sor­gen und was Sie bes­ser sein las­sen. Wir ver­ra­ten Ihnen auch, was Sie tun kön­nen, wenn Sie sich unge­recht behan­delt fühlen.

Die­se Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten für die münd­li­che Sachkundeprüfung…

Alle Men­schen sind ver­schie­den. Und so sind auch Prü­fe­rin­nen und Prü­fer kei­ne Robo­ter, die schlicht­weg einen vor­han­de­nen Fra­gen­ka­ta­log abar­bei­ten. Grund­le­gend sol­len Schwer­punk­te abge­prüft wer­den (> recht­li­che Inhal­te, z.B. die Jeder­manns­rech­te, Recht­fer­ti­gungs- und Ent­schul­di­gungs­grün­de sowie Umgang mit Men­schen), jedoch kön­nen auch Fra­gen zu den ande­ren The­men gestellt wer­den, die eben­falls Inhalt des schrift­li­chen Teils der Sach­kunde­prüf­ung waren. Gene­rell wird nicht “auf Lücke geprüft” und die Prü­fer fra­gen aus­schließ­lich Inhal­te des Lern­stoffs ab, der fest­ge­legt ist. Denn die Prü­fer müs­sen sich an die vor­ge­ge­be­nen Rah­men­in­hal­te hal­ten. Sprich: Es darf nur zu den The­men­ge­bie­ten gefragt wer­den, die durch die Bewa­chungs­ver­ord­nung vor­ge­ge­ben sind. Sie dür­fen davon aus­ge­hen, dass man Ihnen durch­aus hilft, wenn Sie ein­mal auf dem Schlauch ste­hen und man Sie kei­nes­wegs durch­fal­len las­sen möch­te. Den­noch soll­te eben wesent­li­ches Wis­sen vor­han­den sein, damit Sie Ihren Job in der pri­va­ten Sicher­heit rich­tig aus­üben kön­nen. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Regeln wie z.B. die Prü­fungs­ord­nun­gen der IHK, die fest­le­gen wel­che Rah­men­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Auch dar­an müs­sen sich Prü­fen­de und Prüf­lin­ge halten.

Wie läuft die münd­li­che Sach­kunde­prüf­ung ab?

Der Ablauf der münd­li­chen Prü­fung unter­schei­det sich von IHK zu IHK teil­wei­se. Gene­rell wer­den aber zu Beginn der Prü­fung zunächst Form­vor­ga­ben abge­prüft, dann folgt die eigent­li­che Prü­fung und nach einer kur­zen Bera­tung wird Ihnen das Prü­fungs­er­geb­nis mitgeteilt:

Mit fol­gen­den Punk­ten sind Sie für die Prü­fung gut beraten…

Das erfor­der­li­che Wis­sen ist das A und O für die Prü­fung und streng genom­men in der Sach­kunde­prüf­ung auch das Ein­zi­ge, das wirk­lich zählt. Doch sind wir ehr­lich: Neben dem abge­frag­ten Wis­sen, gibt es wei­te­re Punk­te, die am Ende — gera­de wenn es inhalt­lich eng wer­den soll­te — aus­schlag­ge­bend sein könnten.
Fol­gen­de Tipps haben wir daher ins­ge­samt für die münd­li­che Prü­fung für Sie:

Mil­dern­de Umstände?

Es kommt immer wie­der vor, dass Prü­fungs­teil­neh­mer beson­de­re Umstän­de erwäh­nen, wes­we­gen sie sich nicht ordent­lich vor­be­rei­ten konn­ten. Das kann von einer hohen zeit­li­chen Aus­las­tung über eine vor­an­ge­gan­ge­ne Nacht­schicht bis hin zu einer schwer­wie­gen­den Erkran­kung oder gar dem Tod einer nahe­ste­hen­den Per­son rei­chen. Sol­che Umstän­de sind tra­gisch und oft ist es mensch­lich über­aus nach­voll­zieh­bar, dass man sich dann nicht rich­tig vor­be­rei­ten konn­te. Jedoch kön­nen und dür­fen sol­che Aspek­te — bei aller Empa­thie — vom Prü­fungs­aus­schuss nicht als “mil­dern­de Umstän­de” ange­rech­net wer­den. Das wäre zum einen unfair den ande­ren Prü­fungs­teil­neh­mern gegen­über, zum ande­ren wür­de dann ja gera­de der Zweck einer sol­chen Prü­fung völ­lig ver­fehlt. Was nützt es Ihnen spä­ter, wenn Sie die Prü­fung “unwis­send bestan­den” hät­ten, dann aber in einer kri­ti­schen Situa­ti­on im Job nicht klar dar­über sind, was Sie tun dür­fen, respek­ti­ve müs­sen? Ent­we­der Sie brin­gen sich selbst oder ande­re in Gefahr und/oder ste­hen mit einem Fuß im Gefäng­nis.
Bit­te über­le­gen Sie sich daher zuvor gründ­lich, ob Sie an die­sem Tag zur Prü­fung antre­ten oder nicht. Sagen Sie gege­be­nen­falls recht­zei­tig ab! 

Fair­ness und Tipps bei Konflikten

Jeder kann mal einen schlech­ten Tag haben. Den­noch gel­ten für die IHK-Prü­fun­gen kla­re Regeln für alle und es zählt das objek­tiv fest­ge­stell­te Ergeb­nis. Ein fai­rer, resprekt­vol­ler Umgang zwi­schen den Prü­fungs­teil­neh­mern und den Mit­glie­dern des Prü­fungs­aus­schus­ses ist daher uner­läss­lich.
Mit­un­ter kann es in sel­te­nen Fäl­len inhalt­li­che Dif­fe­ren­zen in der Beur­tei­lung geben, inwie­fern eine gege­be­ne Ant­wort kor­rekt ist. Oder es wird ange­zwei­felt, dass eine bestimm­te Fra­ge so gestellt wer­den durf­te. Sie kön­nen natür­lich Ihren Stand­punkt dar­le­gen, doch beach­ten Sie, dass eine aus­schwei­fen­de Dis­kus­si­on in der unmit­tel­ba­ren Prü­fungs­si­tua­ti­on wenig ange­bracht ist. Die Prü­fer sit­zen hier zunächst am län­ge­ren Hebel. Blei­ben Sie also auch bei etwa­igen Unstim­mig­kei­ten wäh­rend des Prü­fungs­ge­sprächs und bei der Ergeb­nis­ver­kün­dung sach­lich und höflich.
Ziel­füh­ren­der ist es, sich mit einer aus­führ­li­chen Begrün­dung im Nach­gang schrift­lich zu beschwe­ren, z.B. indem Sie nach Bekannt­ga­be der Ent­schei­dung Wider­spruch gegen die Prü­fungs­ent­schei­dung ein­le­gen. Wur­den “Form­feh­ler” began­gen, besteht eine gute Chan­ce die Prü­fung erfolg­reich anzu­fech­ten — doch das ist eher sel­ten der Fall. Ansons­ten besteht natür­lich auch die Mög­lich­keit, Ein­sicht in den Prü­fungs­akt zu neh­men, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren und den Rechts­weg zu beschrei­ten, also vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu kla­gen.
Sei­en Sie an die­ser Stel­le aber vor­ge­warnt: Wenn Sei­tens der IHK oder der Aus­schuss­mit­glie­der kei­ne gro­ben Schnit­zer began­gen wor­den sind, hat eine Kla­ge sehr wenig Aus­sicht auf Erfolg. Alle­mal bes­ser ist es, die­sen gro­ßen zeit­li­chen und finan­zi­el­len Auf­wand zu mei­den und schlicht­weg bes­ser vor­be­rei­tet erneut anzu­tre­ten. So hoch ist die Hür­de für den “34a-Schein” nun wirk­lich nicht.

Zusam­men­fas­sung

Die münd­li­che Prü­fung stellt für vie­le Teil­neh­men­de eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar, in der man natür­lich ein wenig auf­ge­regt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vor­be­rei­tet haben. Gehen Sie mög­lichst gelas­sen und authen­tisch in die Prü­fung. Hören Sie genau zu, beant­wor­ten Sie die Fra­gen ziel­ge­rich­tet, zei­gen Sie sich respekt­voll und höf­lich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.

Ist Not­wehr auch bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch möglich?

Ist Not­wehr auch bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch möglich?

Not­wehr ist die­je­ni­ge Ver­tei­di­gung, wel­che erfor­der­lich ist, um einen gegen­wär­ti­gen rechts­wid­ri­gen Angriff von sich oder einem ande­ren abzuwenden.

Die Not­wehr ist ein Klas­si­ker im Bereich der Sach­kunde­prüf­ung — und natür­lich auch für die Berufs­pra­xis elementar!

Die Not­wehr begeg­net uns gleich in drei Geset­zen, näm­lich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten in § 15 OWiG.
Im heu­ti­gen Bei­trag geht es mir aber gar nicht direkt um die Not­wehr als Recht­fer­ti­gungs­grund und deren ein­zel­nen Tat­be­stän­de. Wann man sich auf die Not­wehr beru­fen kann, also jeman­den kör­per­lich ange­hen ohne sich straf­bar zu machen, ist im Geset­zes­text genau beschrie­ben. Wenn man sich in Kur­sen oder mit Büchern auf die 34a-Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­tet, wird der Para­graph mit der Not­wehr stets aus­führ­lich und mit anschau­li­chen Bei­spie­len beschriebenen.

Ein Faust­schlag, ein Angriff! Ver­tei­di­gen, Not­wehr! Alles klar?

In der Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be nach § 34a der GewO zielt nahe­zu immer min­des­tens eine Fra­ge auf die Not­wehr ab, z.B. auf die Vor­aus­set­zun­gen, wann man über­haupt in Not­wehr han­deln darf. Die Not­wehr stellt einen wich­ti­gen Recht­fer­ti­gungs­grund dar, um gegen Angrei­fer vor­zu­ge­hen ohne sich selbst straf­bar zu machen. Weil die Not­wehr ein “Jeder­manns­recht” ist, darf jede Per­son sich auf sie beru­fen, also selbst­ver­ständ­lich auch Sicher­heits­mit­ar­bei­ter — natür­lich stets sofern die Vor­aus­set­zun­gen der Not­wehr vor­lie­gen. Wird also der Tür­ste­her plötz­lich rechts­wid­rig mit der Faust ange­grif­fen, darf der den Angrei­fer abweh­ren. Er macht sich nicht straf­bar, auch wenn der Angrei­fer dabei Bles­su­ren davon trägt und (hof­fent­lich) den Kür­ze­ren zieht. So weit so klar. Aber:

Wie sieht es bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch aus?

Auch bei Dieb­stahl oder beim Haus­frie­dens­bruch liegt ein rechts­wid­ri­ger Angriff vor, näm­lich auf das Rechts­gut Eigen­tum bzw. das Haus­recht. Sehr wohl darf man sich auch in die­sen Bei­spie­len weh­ren und den Angriff mit Gewalt abweh­ren! Zu beach­ten ist aber stets die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und grund­sätz­lich das Mit­tel, das zur Ver­tei­di­gung her­an­ge­zo­gen wird.

Wel­che Rechts­gü­ter sind denn über­haupt notwehrfähig?

Vie­le Lern­teil­neh­mer gehen irr­tüm­li­cher­wei­se davon aus, dass man immer nur bei einem kör­per­li­chen Angriff auf sich selbst (Not­wehr) oder auf eine ande­re Per­son (Not­hil­fe) im Rah­men der Not­wehr Gewalt anwen­den darf. Doch das ist falsch! Es ist grund­sätz­lich jedes (Individual-)Rechtsgut not­wehr­fä­hig. Also neben Leib, Leben, Gesund­heit auch Eigen­tum, Ehre, Ver­mö­gen (etc.) einer Person. 

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