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Voraussetzungen

Ab wel­chem Alter darf man in der Sicher­heits­bran­che arbeiten?

Ab wel­chem Alter darf man in der Sicher­heits­bran­che arbeiten?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, ob man min­des­tens 18 Jah­re alt sein muss oder unter bestimm­ten Umstän­den viel­leicht auch schon frü­her in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che arbei­ten darf.

Eigent­lich gilt ein Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren: Eigentlich!

Wie man hier auf der Inter­net­sei­te und auch in § 16 der Bewa­chungs­ver­ord­nung (“Beschäf­tig­te, An- und Abmel­dung von Wach- und Lei­tungs­per­so­nal”) nach­le­sen kann, darf mit Bewa­chungs­auf­ga­ben nur betraut wer­den, wer min­des­tens 18 Jah­re alt ist: Eigen­ver­ant­wort­lich als voll­jäh­ri­ger Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men im Sicher­heits­dienst tätig sein — das ist sozu­sa­gen der Standardfall.

Wenn man genau­er nach­liest, fin­det man aber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 der der­zeit gel­ten­den Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) tat­säch­lich ein Schlupf­loch. Dort steht näm­lich, dass neben der Voll­jäh­rig­keit auch zählt, wenn man einen in § 8 bezeich­ne­ten Abschluss besitzt.

Und in § 8 der BewachV wer­den dann fol­gen­de Abschlüs­se aufgelistet:

oder

oder

oder

Vie­le der Qua­li­fi­ka­ti­on wie den Meis­ter für Schutz und Sicher­heit oder das abge­schlos­se­ne Jura-Stu­di­um wird man — wenn über­haupt — erst mit einem Alter von deut­lich über 18 Jah­ren errei­chen. Jedoch sind beson­ders die oben in fet­ten Let­tern auf­ge­lis­te­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen auch für min­der­jäh­ri­ge Absol­ven­ten erreichbar.

 

Wor­in besteht nun das “Schlupf­loch”?

In den meis­ten deut­schen Bun­des­län­dern besteht eine Schul­pflicht von 9 oder 10 Jah­ren. Das heißt, dass man mit einem Alter von 15 oder 16 Jah­ren regu­lär dem Arbeits­markt oder für eine Aus­bil­dung zur Ver­fü­gung ste­hen kann. Es wäre also denk­bar, dass man mit einer erfolg­reich abge­schlos­se­nen 2‑jährigen Aus­bil­dung zur Ser­vice­kraft für Schutz und Sicher­heit noch vor Errei­chen des 18. Lebens­jah­res aktiv als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig wer­den könn­te. Es gibt aber auch Fach­kräf­te für Schutz und Sicher­heit, die jün­ger in die Aus­bil­dung gestar­tet sind oder die­se ver­kürzt haben. Auch sol­che Absol­ven­ten der 3‑jährigen Aus­bil­dung könn­ten im Sicher­heits­ge­wer­be tätig wer­den, obwohl sie noch kei­ne 18 Jah­re alt sind.

Wäh­rend die zeit­li­che Dis­kre­panz in die­sen Fäl­len ver­mut­lich zeit­lich nicht beson­ders ins Gewicht fällt, kann die Aus­nah­me der bestan­de­nen Sach­kunde­prüf­ung tat­säch­lich ein “Schlupf­loch” dar­stel­len, durch das man als Unter-18-Jäh­ri­ger in der Bewa­chung tätig wer­den darf.

Bei­spiel:
Sie ver­las­sen die Gesamt­schu­le im Alter von 15 Jah­ren und begin­nen die Aus­bil­dung zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit. Ihr Arbeit­ge­ber schickt Sie als ers­tes zur IHK-Sach­kunde­prüf­ung. Sie bestehen.
Von nun an dür­fen Sie ent­spre­chend der BewachV Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten eigen­ver­ant­wort­lich aus­üben, obwohl Sie unter 18 Jah­ren alt sind.

 

Wie sieht die betrieb­li­che Pra­xis im Sicher­heits­ge­wer­be aus?

Theo­rie und Pra­xis pral­len auch hier auf­ein­an­der. In der Pra­xis wird der Sicher­heits­un­ter­neh­mer, der als Arbeit­ge­ber ja eine Für­sor­ge­pflicht hat und wei­te­re recht­li­che Vor­ga­ben wie das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) beach­ten muss, min­der­jäh­ri­ge Arbeit­neh­mer kaum allei­ne ein­set­zen — auch wenn er das gem. BewachV dürf­te. Gene­rell ist die Allein­ar­beit aus Sicht des Arbeits­schut­zes ein hei­ßes The­ma. Gera­de wenn neben Unfall­ge­fah­ren noch wei­te­re typi­sche Bedro­hun­gen in der Bewa­chung hin­zu­kom­men, wird der Ein­satz uner­fah­re­ner, min­der­jäh­ri­ger Sicher­heits­kräf­te kaum ver­tret­bar sein. Hin­zu kom­men erheb­li­che haf­tungs­recht­li­che Risi­ken zusam­men mit der  beschränk­ten Geschäfts­fä­hig­keit Min­der­jäh­ri­ger, die für ihr Han­deln ggf. nicht (voll) ver­ant­wort­lich gemacht wer­den kön­nen. Im betrieb­li­chen All­tag wird also im Regel­fall kei­ne Allein­ar­beit min­der­jäh­ri­ger Sicher­heits­kräf­te statt­fin­den, auch wenn die­se alle Vor­aus­set­zun­gen der BewachV erfül­len. Bewährt ist eine Beglei­tung durch erfah­re­ne Kol­le­gin­nen und Kollegen.

 

Was ist mit min­der­jäh­ri­gen Auszubildenden?

Die Qua­li­tät der Aus­bil­dung im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be kann man durch­aus als durch­wach­sen bezeich­nen. Man­che Betrie­be geben sich viel Mühe und geben den Azu­bis die Mög­lich­keit, ver­schie­de­ne Berei­che bzw. Spar­ten der Sicher­heits­dienst­leis­tung ken­nen­zu­ler­nen. Für ande­re Betrie­be wie­der­um sind die Azu­bis viel­mehr “bil­li­ge Arbeits­kräf­te”. Bil­lig des­halb, weil Azu­bis nicht sel­ten dem Kun­den als aus­ge­lern­te Sicher­heits­mit­ar­bei­ter ver­kauft und voll berech­net wer­den, selbst aber bis­her nur die Unter­rich­tung absol­viert haben oder for­mal ledig­lich Ser­vice­tä­tig­kei­ten außer­halb der Bewa­chung aus­üben. Es soll hier nicht weni­ge Unter­neh­men geben, die sich nicht unbe­dingt an alle rele­van­ten recht­li­chen Vor­ga­ben hal­ten. In der Pra­xis sind vie­le Azu­bis bei Sicher­heits­un­ter­neh­men bereits 18 Jah­re oder errei­chen das 18. Lebens­jahr bis zum Ende der Berufs­aus­bil­dung. Ohne­hin gilt für Aus­zu­bil­den­de, dass die­se ja all­täg­lich zusam­men mit aus­ge­lern­ten, voll­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­ten­den tätig sind. Aus­bil­den­de haben gemäß Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) unter ande­rem Sor­ge zu tra­gen, dass Azu­bis nicht gefähr­det wer­den. Ein Aus­bil­dungs­be­ginn für Nicht-Voll­jäh­ri­ge ist natür­lich mög­lich. Das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung zu Beginn der Aus­bil­dung kann hier tat­säch­lich oft sinn­voll sein.

 

Wich­tig ist, dass neben dem Alter und der Befä­hi­gung die wei­te­ren Vor­ga­ben aus der Bewa­chungs­ver­ord­nung wie ins­be­son­de­re die Zuver­läs­sig­keit erfüllt wer­den müs­sen und Wach­per­so­nen im Bewa­cher­re­gis­ter ange­mel­det und frei­ge­ge­ben wor­den sind . 

 

War­um fal­len so vie­le Teil­neh­mer durch die Sach­kunde­prüf­ung? (§ 34a GewO)

War­um fal­len so vie­le Teil­neh­mer durch die Sach­kunde­prüf­ung? (§ 34a GewO)

Was sind die Grün­de, war­um so vie­le Prüf­lin­ge durch die IHK-Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be fallen?

Die­se Fra­ge stel­len sich auch Jörg Zitz­mann und Kai Delio­mi­ni im emp­feh­lens­wer­ten Pod­cast für Schutz und Sicher­heit (Video unten!).

Sowohl Jörg Zitz­mann als auch Kai Delio­mi­ni sind in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che sehr bekannt.
Unter ande­rem sind bei­de in IHK-Prü­fungs­aus­schüs­sen im Bereich Schutz und Sicher­heit ver­tre­ten, als Autoren für Bücher zur Vor­be­rei­tung auf die Sach­kunde­prüf­ung aktiv und mit vie­len hilf­rei­chen Vide­os auf You­Tube bzw. in Pod­casts vertreten.

Jeder Zwei­te oder Drit­te fällt durch die 34a-Prüfung!

Bei nicht sel­te­nen Durch­fall­quo­ten zwi­schen 30 und 50% stellt sich natür­lich die Fra­ge: Wor­an liegt’s?
Eini­ge Fak­to­ren für den Erfolg oder Miss­erfolg lie­gen auf der Hand. Mache Pro­ble­me las­sen sich schnell und leicht lösen, man­ches erfor­dert ein­fach inten­si­ves Ler­nen, Übung und Durch­hal­te­ver­mö­gen. Bevor ich wei­ter unten auf die aus mei­ner Sicht wesent­li­chen (Miss-)Erfolgsfaktoren hin­wei­se, hier das sehr inter­es­san­te Gespräch zwi­schen Jörg Zitz­mann und Kai Delio­mi­ni auf YouTube:

Mei­ne Top 5 Grün­de, war­um so vie­le Per­so­nen bei der schrift­li­chen und münd­li­chen IHK-Sach­kunde­prüf­ung durchfallen

Aus mei­ner Erfah­rung stel­len die fol­gen­den Fak­to­ren die wesent­li­chen Grün­de für ein Schei­tern beim “34a-Schein” dar:

  1. Man­geln­de Moti­va­ti­on / Man­geln­des Interesse
    Vie­le Teil­neh­mer sehen in der Prü­fung kei­nen Mehr­wert. Sie haben kein wirk­li­ches Inter­es­se an den Inhal­ten, wol­len also gar nicht dazu ler­nen. Beson­ders stark aus­ge­prägt ist das bei Per­so­nen, die vom Arbeit­ge­ber oder von der Arbeits­agen­tur “geschickt wer­den” und sich eigent­lich über­haupt nicht für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che inter­es­sie­ren. Aber auch wenn die Teil­nah­me an sich aus eige­nem Antrieb erfolgt: Die Prü­fung wird oft nicht als Chan­ce, son­dern als not­wen­di­ges Übel begrif­fen. Man­geln­de Moti­va­ti­on und man­geln­des Inter­es­se ste­hen dem Prü­fungs­er­folg jedoch dia­me­tral entgegen.
  2. Kei­ne aus­rei­chen­de inhalt­li­che Vorbereitung
    Man­cher nimmt die Prü­fung auf die leich­te Schul­ter. Mul­ti­ple-Choice-Fra­gen mit vor­ge­ge­be­nen Ant­wor­ten zum Ankreu­zen und nur 50% not­wen­die rich­ti­ge Ant­wor­ten zum Bestehen — was soll da schon schief gehen, fragt man sich. Doch weit gefehlt. Gera­de die recht­li­chen The­men haben es in sich. Dazu kom­men Auf­re­gung beson­ders in der münd­li­chen Prü­fung und Fra­gen, bei denen man ggf. ein wenig ums Eck den­ken muss. Wer hier nicht das not­wen­di­ge Wis­sen und damit Hand­lungs­si­cher­heit mit­bringt, kata­pul­tiert sich schnell ins Aus. Eine umfas­sen­de Vor­be­rei­tung ist das A und O für den Prüfungserfolg!
  3. Unzu­rei­chen­de Deutschkenntnisse
    Zum The­ma Deutsch­kennt­nis­se wur­de schon viel gefragt und gesagt. Fest steht, dass in der Sicher­heits­bran­che vie­le Men­schen arbei­ten, die kei­ne deut­schen Mut­ter­sprach­ler sind. Mehr­spra­chig­keit ist beim Job oft wich­tig, genau­so aber sind es aus­rei­chen­de Deutsch­kennt­nis­se. Denn die Prü­fung wird aus­schließ­lich in deut­scher Spra­che ange­bo­ten und Sie müs­sen auch im All­tag als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter sicher auf deutsch kom­mu­ni­zie­ren kön­nen. Rechts­tex­te sind in schwe­rer Spra­che ver­fasst, “Beam­ten­deutsch” ist meist eben­so schwer ver­ständ­lich und bei den Prü­fungs­fra­gen kommt es mit­un­ter auf ein­zel­ne Wör­ter an, die den Sinn in die eine oder ande­re Rich­tung ändern oder Lösungs­hin­wei­se bie­ten können.
  4. Auf­bau sowie Art und Wei­se der Prü­fung sind unklar
    Vie­len sind die Rah­men­be­din­gun­gen der Prü­fung nicht voll­kom­men klar. Aber nur, wenn man weiß, wel­che The­men wie wich­tig sind und wie die Prü­fung auf­ge­baut ist, kann man sich gezielt und effi­zi­ent dar­auf vor­be­rei­ten. So gibt es The­men­be­rei­che, über die man schnell hin­weg kann, die sich in der Regel mit gesun­dem Men­schen­ver­stand beant­wor­ten las­sen. Man­che The­men­ge­bie­te wie­der­um zäh­len dop­pelt und eini­ge erfor­dern inten­si­ve­res Ler­nen. Hin­zu kom­men Erfah­rungs­wer­te zur münd­li­chen Prü­fung und tak­ti­sche Tipps beim Bear­bei­ten von Test­fra­gen, die z.B. von einem kom­pe­ten­ten Dozen­ten oder Autor ver­mit­telt wer­den sollten.
  5. Schwie­ri­ge indi­vi­du­el­le Voraussetzungen
    Klar, Men­schen sind ver­schie­den. Jeder bringt ande­re per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen mit und auch die Rah­men­be­din­gun­gen (z.B. fami­liä­re Ver­pflich­tun­gen, freie Zeit zum Ler­nen, Lern­um­ge­bung, usw.) haben einen wesent­li­chen Anteil an Erfolg und Miss­erfolg. Sie ken­nen viel­leicht auch Men­schen, die sich Din­ge mit “kurz mal anse­hen” mer­ken und die­ses Wis­sen per Fin­ger­schnipp abru­fen kön­nen. Ande­ren wie­der­um fällt dies signi­fi­kant schwe­rer. Man­che Per­so­nen haben außer­dem gar kein Pro­blem damit vor ande­ren in einer Prü­fungs­si­tua­ti­on zu spre­chen, die meis­ten sind natür­lich ange­spannt, eini­ge Teil­neh­mer lei­den regel­recht unter Prüfungsangst.

Stel­len Sie sich die Fra­ge, inwie­weit die Punk­te oben auf Sie zutref­fen, wie Sie Feh­ler in der Vor­be­rei­tung ver­mei­den und etwa­ige Defi­zi­te kom­pen­sie­ren kön­nen. Sie fin­den dazu direkt hier im Sach­kun­de-Infor­ma­ti­ons­por­tal zahl­rei­che Tipps und Links zu ande­ren Sei­ten oder Medi­en wie You­Tube.


Aktu­el­le Buch­tipps zur Sach­kunde­prüf­ung 34a:

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