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Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)?

Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)?

Seit einigen Jahren sollen die Rechtsgrundlagen, die die Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe regeln, überarbeitet und in einem eigenen Regelwerk zusammengefasst werden. Diese neue Rechtsgrundlage wird voraussichtlich „Sicherheitsgewerbegesetz“ heißen. Ein Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) wurde Ende Juli 2023 veröffentlicht, stößt aber inhaltlich auf Kritik. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die Hintergründe und wesentlichen Inhalte des geplanten, aber nach wie vor nicht verabschiedeten Gesetzes.

 

Warum sollen die Rechtsgrundlagen der Sicherheitswirtschaft überhaupt neu geregelt werden?

Zunächst einmal kann man sich durchaus die Frage stellen: „Warum brauchen wir ein neues Gesetz für das Sicherheitsgewerbe?“ Denn bis dato sind die Voraussetzungen, um selbst als Unternehmer ein Sicherheitsgewerbe eröffnen zu dürfen, in der Gewerbeordnung geregelt. Dort finden sich außerdem die Voraussetzungen unter denen man als Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt werden darf. Die einschlägigen Paragraphen sind der § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) sowie die daran anknüpfende Bewachungsverordnung mit spezifischen Vorgaben für die private Sicherheitswirtschaft. Seit Juni 2019 gibt es außerdem ein Bewacherregister, bei dem alle Sicherheitsuntermehmen und Beschäftigten der Sicherheitswirtschaft in Deutschland mitsamt wesentlichen Daten (z.B. zur Person und Qualifikation) zentral erfasst sind. Die Regelung hierzu findet sich ebenfalls in der Gewerbeordnung, nämlich in § 11b GewO (Bewacherregister).

In den vergangenen Jahren wurden Bestimmungen im privaten Sicherheitsgewerbe immer wieder angepasst. Wesentliche Änderungen waren dabei die bereits genannte Einführung des Bewacherregisters im Jahr 2019 sowie ein Jahr später der Wechsel der Zuständigkeit vom Bundeswirtschaftsministerium zum Bundesinnenministerium. Diese Schritte zeigten bereits eine gestiegene Rolle privater Sicherheitsakteure in der staatlichen Sicherheitsarchitektur. Durch gestiegener Sicherheitsanforderungen (z.B. zum Schutz kritischer Infrastruktur), zusätzliche Aufgaben (z.B. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften) und in Teilen wegen einer Zunahme der Bedrohungslage (z.B. Einlasskontrollen während Covid-19) werden immer mehr private Sicherheitsdienstleister engagiert. Die Branche wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäftigten in der Sicherheitsbranche in den letzten 20 Jahren so stark gestiegen, dass mit inzwischen knapp 270.000 Beschäftigten bei privaten Sicherheitsdiensten ungefähr so viel Sicherheitspersonal arbeitet wie bei allen Landespolizeien zusammen. Gleichzeitig übernehmen private Sicherheitunternehmen zunehmend vormals rein staatliche Aufgaben (z.B. im ÖPNV, im ruhenden Verkehr oder an Flughäfen). Die private Sicherheitswirtschaft ist so zu einem unverzichtbaren Akteur des Sicherheitsgefüges in Deutschland geworden. Ein separates „Sicherheitsgewerbegesetz“ würdigt damit die Branche als wichtigen Sicherheitsakteur. Ob die Anforderungen signifikant steigen und der privaten Sicherheitsbranche zusätzliche Verantwortung übertragen werden wird, ist hingegen sehr fraglich – dazu später mehr.

Das neue Gesetz für das Sicherheitsgewerbe soll ein „Stammgesetz“ für die private Sicherheitswirtschaft bilden. Bestehenden Regelungen sollen damit reformiert und in ein gemeinsames Regelwerk überführt werden.

 

Bleibt es beim Namen „Sicherheitsgewerbegesetz“?

Die Neuordnung der Bestimmungen für die private Sicherheitsbranche ist schon seit einigen Jahren in Planung und in der politischen Diskussion. So sah bereits die GroKo aus CDU/CSU und SPD-Regierung im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 die Neuregelung in einem eigenständigen Gesetz vor. Der Bundesverband für die Sicherheitswirtschaft (BDSW), der ein eigenständiges Gesetz für die Sicherheitsbranche in einem Eckpunktepapier befürwortet hatte und der damalige Innenminister Horst Seehofer sprachen allerdings stets vom „Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG)“. Teilweise wurde auch vom „Sicherheitswirtschafts­gesetz“ gesprochen.  Mit dem neuen Namen bleibt der Kontext zum Gewerberecht bestehen und es wird damit möglicherweise klarer, dass es sich nicht um hoheitliche sondern nach wie vor um private Sicherheitsakteure handelt. ­Mit dem Begriff wird andererseits die Reichweite betont, da die Sicherheitsbranche wesentlich mehr Aufgabenfelder umfasst als nur das Bewachungsgewerbe mit Wachdiensten im engeren Sinne.

Die Namen „Sicherheitsdienstleistungsgesetz“ oder „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ sind offenbar vom Tisch, denn der aktuelle Referentenentwurf betitelt das Vorhaben mit dem Begriff „Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)„.

 

Was möchte der Gesetzgeber mit dem Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) erreichen?

Das Bundesinnenministerium (BMI) als zuständiges Ressort führt verschiedene Gründe für das Sicherheitsgewerbegesetz an. Im Wesentlichen sind das folgende:

 

Welche Änderungen soll das Sicherheitsgewerbegesetz nun tatsächlich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktuellen Referentenentwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes geworfen, der auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlicht ist.
Vorab: Es handelt sich bis dato um einen Referentenentwurf. Zu diesem werden Rückmeldungen von Verbänden und Fachleuten eingeholt, bevor dieser im Bundestag behandelt, möglicherweise nochmals nachgebessert und letztlich verabschiedet wird, bevor er als Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann. Das heißt, der aktuelle Entwurf kann sich in vielen Punkten noch ändern.

„Alter Wein in neuen Schläuchen“ – zu diesem Schluss kann man nach dem Studium des Gesetzesentwurfs durchaus kommen, denn wirklich grundlegende Änderungen sind tatsächlich eher nicht zu finden. Jedoch ändern sich einige Begrifflichkeiten: Die Sachkundeprüfung gilt nun als Nachweis der Fachkunde und Bewachungstätigkeiten werden in drei Kategorien eingeteilt, für die dann entsprechend unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation gelten. Wesentlich ist außerdem, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitsgewerbegesetzes die Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe aus der Gewerbeordnung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusammen mit der  Bewachungsverordnung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Folgende inhaltliche Neuerungen sind unserer Meinung nach besonders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht übertragen werden besondere Rechte oder Eingriffsbefugnisse. Diese bleiben – wie bisher bis auf ganz wenige Ausnahmen – hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten. Auch am Unterrichtungsverfahren (neu: „Schulung“) und der Sachkundeprüfung, die wie bisher ausschließlich die IHK anbieten darf, wird sich offenbar wenig ändern. Insgesamt ist nicht wirklich erkennbar, dass Anforderungen steigen, so wie es z.B. bei einer möglichen „Meisterpflicht“ für Sicherheitsunternehmer oder Führungskräfte ab einer bestimmten Ebene der Fall gewesen wäre.

 

Was hält man in der Sicherheitsbranche vom SiGG-Entwurf?

Insgesamt ist die überwiegende Meinung von Verbänden und Fachleuten, dass das Sicherheitsgewerbegesetz auf Stand des derzeitigen Referentenentwurfs nicht der große Wurf ist: Erwartungshaltung und das, was bisher geliefert wurde, klaffen teils weit auseinander. So fordert beispielsweise der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) eine Überarbeitung des Entwurfs des Sicherheitsgewerbegesetzes. Ebenso haben die Verbände ASW, BVSW und VSW eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf formuliert. Folgende Kritikpunkte am aktuellen Referentenentwurf haben wir aus den unterschiedlichen Quellen in willkürlicher Reihenfolge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) in Kraft treten?

Möglicherweise könnte eine überarbeitete Fassung des Sicherheitsgewerbegesetzes noch im Jahr 2024 verabschiedet werden. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte seit dem Spätsommer 2023 Zeit, die eingegangenne kritischen Stellungnahmen und Änderungswünsche zu prüfen. Diese könnten zumindest teilweise in einen neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Nach Abschluss der Überarbeitung wird der Entwurf den anderen Ministerien zur Stellungnahme übermittelt, bevor er dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Anschließend wird dieser Regierungsentwurf dem Bundesrat übersandt, der ebenfalls eine Stellungnahme abgeben kann. Der Bundestag beginnt dann mit der parlamentarischen Beratung, die mehrere Lesungen und Ausschusssitzungen umfasst. Schließlich bedarf es der Zustimmung des Bundestages und einem weiteren – in diesem Fall nicht zustimmungspflichtigen –  Durchgang durch den Bundesrat, bevor der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten ist jedoch eher Formsache. Das Sicherheitsgewerbegesetz wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum im Gesetz festgelegten Datum in Kraft.

 

Was halten Sie vom aktuellen Referentenentwurf?
Wir freuen uns über Ihre Meinung als Kommentar unten auf dieser Seite.

 

Großer Schein, kleiner Schein – was soll das sein?

Großer Schein, kleiner Schein – was soll das sein?

Die Vewirrrung ist groß

Immer wieder liest man in Stellenangeboten, Stellengesuchen oder Kursangeboten vom großen oder kleinen „Security-Schein“ – manchmal auch nur großer oder kleiner Schein genannt.
Auch in Foren, in Sozialen Netzwerken oder sogar auf Seiten von Kursanbietern werden häufig solche Bezeichnungen verwendet. Doch Achtung: Es gibt weder einen großen, noch einen kleinen Security-Schein!

 

Was ist mit „Security-Schein“ gemeint?

In der Gewerbeordnung sind im § 34a wichtige Vorgaben dazu geregelt, was jemand erfüllen muss, wenn er bzw. sie „gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“. Der § 34a GewO richtet sich in erster Linie, an Sicherheitsunternehmer und regelt, was diese erfüllen müssen, um ein Bewachungsgewerbe anzumelden. Es ist darin aber auch geregelt, dass der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen als Arbeitnehmer beschäftigen darf, die als Wachpersonen zum einen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, zum anderen bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen müssen. Hinsichtlich der Qualifikation kommt dann oft dieser ominöse „Schein“ ins Spiel: Unter „großem Schein“ verstehen manche die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, also den Nachweis über die bestandene Prüfungsleistung bei der IHK. Als „kleiner Schein“ wird manchmal die Teilnahme an der Unterrichtung bezeichnet, bei der man lediglich 40 Unterrichtseinheiten absitzen muss und quasi eine Teilnahmebescheinigung, den Unterrichtungsnachweis, erhält. Bei der Unterrichtung wird kein Wissen systematisch abgeprüft, es findet lediglich eine Art kurzer Verständnistest statt. Bei der Sachkundeprüfung hingegen findet ein 120-minütiger schriftlicher Test sowie eine anschließende mündliche Prüfung statt. Die Sachkundeprüfung ist dementsprechend klar höherwertiger als die Unterrichtung und man darf damit auch besondere Bewachungstätigkeiten übernehmen, wie z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder als Ladendetektiv tätig sein. Wie das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung ablaufen, was abgefragt wird und wer gegebenenfalls nicht daran teilnehmen muss, ist (neben anderen Punkten) in der Bewachungsverordnung geregelt.

 

Warum werden falsche Begriffe für die Sachkundeprüfung verwendet?

Das hat meiner Einschätzung nach verschiedene Ursachen. Manche Personen wissen es einfach nicht besser, manche sprechen aus Bequemlichkeit nur kurz vom „Schein“ und manche Personen (v.a. Unternehmen) verwenden absichtlich falsche Begriffe. Da die eigentlich falschen Begriffe in bestimmten Kreisen (v.a. bei gering qualifizierten) durchaus gebräuchlich sind, suchen viele Menschen, die sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten möchten, beispielsweise einfach nach dem Begriff „Sicherheitsschein“. Oder aber Unternehmen gaukeln den Interessenten mehr vor, als eigentlich drin steckt: In der Vergangenheit gab es immer wieder Schulungsfirmen, die eine Qualifikation „Sicherheitsfachkraft“ angeboten haben. Das klingt nach mehr! Enthalten ist aber effektiv meist „nur“ die Sachkundevorbereitung. Zu einem Preis von vielen hundert oder sogar mehr als tausend Euro. Um eine richtige 3-jährige Berufsausbildung handelt es sich hingegen bei der Fachkraft für Schutz und Sicherheit – es besteht Verwechslungsgefahr! Mein Tipp: Achten Sie also genau auf die verwendeten Begriffe und erkundigen Sie sich im Zweifelsfall, was konkret damit gemeint ist. Drücken Sie sich selbst am besten klar aus und verwenden Sie die richtigen Begrifflichkeiten. Sie zeigen damit, dass Sie sich auskennen 🙂

 

Kürzlich hat sich auch Jörg Zitzmann in seinem Podcast für Schutz und Sicherheit in Folge 328 mit der Thematik „großer/kleiner Schein“ befasst. Er bekommt als Geschäftsführer der Akademie für Sicherheit regelmäßig solche Anfragen und klärt auf: https://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/podcast/328-grosser-oder-kleiner-securityschein/

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Neuigkeiten stets im Blog

Neu ist außerdem das Weblog, in dem Sie gerade diesen Beitrag lesen. Ich werde hier, immer wenn es Neuigkeiten zur 34a-Sachkundeprüfung oder anderen Security-Themen gibt, in kurzen Beiträgen informieren!

Über mich

Mein Name ist Hannes Fichtel, ich bin Prüfer in verschiedenen Prüfungsausschüssen im Bereich Schutz & Sicherheit bei der IHK. Seit 2006 bin ich in der privaten Sicherheit tätig. Ausgehend von der Unterrichtung nach § 34a GewO und der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, habe ich mich über die Aufstiegsfortbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit (IHK) bis hin zum Bachelor- und Masterstudium in der Sicherheitsbranche weiterentwickelt. Ich betreibe das Sachkunde-Infoportal und bin bei Fragen gerne für Sie da!

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