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Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, wie Sie sich in der münd­li­chen Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO ver­hal­ten soll­ten. Erfah­ren Sie, was bei den Prü­fe­rin­nen und Prü­fern gut ankommt, wie Sie für einen guten ers­ten Ein­druck sor­gen und was Sie bes­ser sein las­sen. Wir ver­ra­ten Ihnen auch, was Sie tun kön­nen, wenn Sie sich unge­recht behan­delt fühlen.

Die­se Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten für die münd­li­che Sachkundeprüfung…

Alle Men­schen sind ver­schie­den. Und so sind auch Prü­fe­rin­nen und Prü­fer kei­ne Robo­ter, die schlicht­weg einen vor­han­de­nen Fra­gen­ka­ta­log abar­bei­ten. Grund­le­gend sol­len Schwer­punk­te abge­prüft wer­den (> recht­li­che Inhal­te, z.B. die Jeder­manns­rech­te, Recht­fer­ti­gungs- und Ent­schul­di­gungs­grün­de sowie Umgang mit Men­schen), jedoch kön­nen auch Fra­gen zu den ande­ren The­men gestellt wer­den, die eben­falls Inhalt des schrift­li­chen Teils der Sach­kunde­prüf­ung waren. Gene­rell wird nicht “auf Lücke geprüft” und die Prü­fer fra­gen aus­schließ­lich Inhal­te des Lern­stoffs ab, der fest­ge­legt ist. Denn die Prü­fer müs­sen sich an die vor­ge­ge­be­nen Rah­men­in­hal­te hal­ten. Sprich: Es darf nur zu den The­men­ge­bie­ten gefragt wer­den, die durch die Bewa­chungs­ver­ord­nung vor­ge­ge­ben sind. Sie dür­fen davon aus­ge­hen, dass man Ihnen durch­aus hilft, wenn Sie ein­mal auf dem Schlauch ste­hen und man Sie kei­nes­wegs durch­fal­len las­sen möch­te. Den­noch soll­te eben wesent­li­ches Wis­sen vor­han­den sein, damit Sie Ihren Job in der pri­va­ten Sicher­heit rich­tig aus­üben kön­nen. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Regeln wie z.B. die Prü­fungs­ord­nun­gen der IHK, die fest­le­gen wel­che Rah­men­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Auch dar­an müs­sen sich Prü­fen­de und Prüf­lin­ge halten.

Wie läuft die münd­li­che Sach­kunde­prüf­ung ab?

Der Ablauf der münd­li­chen Prü­fung unter­schei­det sich von IHK zu IHK teil­wei­se. Gene­rell wer­den aber zu Beginn der Prü­fung zunächst Form­vor­ga­ben abge­prüft, dann folgt die eigent­li­che Prü­fung und nach einer kur­zen Bera­tung wird Ihnen das Prü­fungs­er­geb­nis mitgeteilt:

Mit fol­gen­den Punk­ten sind Sie für die Prü­fung gut beraten…

Das erfor­der­li­che Wis­sen ist das A und O für die Prü­fung und streng genom­men in der Sach­kunde­prüf­ung auch das Ein­zi­ge, das wirk­lich zählt. Doch sind wir ehr­lich: Neben dem abge­frag­ten Wis­sen, gibt es wei­te­re Punk­te, die am Ende — gera­de wenn es inhalt­lich eng wer­den soll­te — aus­schlag­ge­bend sein könnten.
Fol­gen­de Tipps haben wir daher ins­ge­samt für die münd­li­che Prü­fung für Sie:

Mil­dern­de Umstände?

Es kommt immer wie­der vor, dass Prü­fungs­teil­neh­mer beson­de­re Umstän­de erwäh­nen, wes­we­gen sie sich nicht ordent­lich vor­be­rei­ten konn­ten. Das kann von einer hohen zeit­li­chen Aus­las­tung über eine vor­an­ge­gan­ge­ne Nacht­schicht bis hin zu einer schwer­wie­gen­den Erkran­kung oder gar dem Tod einer nahe­ste­hen­den Per­son rei­chen. Sol­che Umstän­de sind tra­gisch und oft ist es mensch­lich über­aus nach­voll­zieh­bar, dass man sich dann nicht rich­tig vor­be­rei­ten konn­te. Jedoch kön­nen und dür­fen sol­che Aspek­te — bei aller Empa­thie — vom Prü­fungs­aus­schuss nicht als “mil­dern­de Umstän­de” ange­rech­net wer­den. Das wäre zum einen unfair den ande­ren Prü­fungs­teil­neh­mern gegen­über, zum ande­ren wür­de dann ja gera­de der Zweck einer sol­chen Prü­fung völ­lig ver­fehlt. Was nützt es Ihnen spä­ter, wenn Sie die Prü­fung “unwis­send bestan­den” hät­ten, dann aber in einer kri­ti­schen Situa­ti­on im Job nicht klar dar­über sind, was Sie tun dür­fen, respek­ti­ve müs­sen? Ent­we­der Sie brin­gen sich selbst oder ande­re in Gefahr und/oder ste­hen mit einem Fuß im Gefäng­nis.
Bit­te über­le­gen Sie sich daher zuvor gründ­lich, ob Sie an die­sem Tag zur Prü­fung antre­ten oder nicht. Sagen Sie gege­be­nen­falls recht­zei­tig ab! 

Fair­ness und Tipps bei Konflikten

Jeder kann mal einen schlech­ten Tag haben. Den­noch gel­ten für die IHK-Prü­fun­gen kla­re Regeln für alle und es zählt das objek­tiv fest­ge­stell­te Ergeb­nis. Ein fai­rer, resprekt­vol­ler Umgang zwi­schen den Prü­fungs­teil­neh­mern und den Mit­glie­dern des Prü­fungs­aus­schus­ses ist daher uner­läss­lich.
Mit­un­ter kann es in sel­te­nen Fäl­len inhalt­li­che Dif­fe­ren­zen in der Beur­tei­lung geben, inwie­fern eine gege­be­ne Ant­wort kor­rekt ist. Oder es wird ange­zwei­felt, dass eine bestimm­te Fra­ge so gestellt wer­den durf­te. Sie kön­nen natür­lich Ihren Stand­punkt dar­le­gen, doch beach­ten Sie, dass eine aus­schwei­fen­de Dis­kus­si­on in der unmit­tel­ba­ren Prü­fungs­si­tua­ti­on wenig ange­bracht ist. Die Prü­fer sit­zen hier zunächst am län­ge­ren Hebel. Blei­ben Sie also auch bei etwa­igen Unstim­mig­kei­ten wäh­rend des Prü­fungs­ge­sprächs und bei der Ergeb­nis­ver­kün­dung sach­lich und höflich.
Ziel­füh­ren­der ist es, sich mit einer aus­führ­li­chen Begrün­dung im Nach­gang schrift­lich zu beschwe­ren, z.B. indem Sie nach Bekannt­ga­be der Ent­schei­dung Wider­spruch gegen die Prü­fungs­ent­schei­dung ein­le­gen. Wur­den “Form­feh­ler” began­gen, besteht eine gute Chan­ce die Prü­fung erfolg­reich anzu­fech­ten — doch das ist eher sel­ten der Fall. Ansons­ten besteht natür­lich auch die Mög­lich­keit, Ein­sicht in den Prü­fungs­akt zu neh­men, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren und den Rechts­weg zu beschrei­ten, also vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu kla­gen.
Sei­en Sie an die­ser Stel­le aber vor­ge­warnt: Wenn Sei­tens der IHK oder der Aus­schuss­mit­glie­der kei­ne gro­ben Schnit­zer began­gen wor­den sind, hat eine Kla­ge sehr wenig Aus­sicht auf Erfolg. Alle­mal bes­ser ist es, die­sen gro­ßen zeit­li­chen und finan­zi­el­len Auf­wand zu mei­den und schlicht­weg bes­ser vor­be­rei­tet erneut anzu­tre­ten. So hoch ist die Hür­de für den “34a-Schein” nun wirk­lich nicht.

Zusam­men­fas­sung

Die münd­li­che Prü­fung stellt für vie­le Teil­neh­men­de eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar, in der man natür­lich ein wenig auf­ge­regt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vor­be­rei­tet haben. Gehen Sie mög­lichst gelas­sen und authen­tisch in die Prü­fung. Hören Sie genau zu, beant­wor­ten Sie die Fra­gen ziel­ge­rich­tet, zei­gen Sie sich respekt­voll und höf­lich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Immer wie­der errei­chen mich sol­che inhalt­li­chen Fra­gen zur Sachkundeprüfung

Ich wer­de im Blog ab sofort gele­gent­lich auch auf häu­fig gestell­te Fra­gen zu den Prü­fungs­the­men näher ein­ge­hen, ins­be­son­de­re auf sol­che, die bei vie­len Teil­neh­mern immer wie­der für Ver­wir­rung sorgen.
Erst kürz­lich erreich­te mich die Anfra­ge eines Ler­nen­den, der sich mit Hil­fe des Sach­kun­de-Lern­por­tals online auf die 34a-Prü­fung vor­be­rei­tet. Er berich­te­te mir davon, dass dort im Por­tal angeb­lich ein Feh­ler in den Test­fra­gen vor­han­den sei:

“Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem ande­ren gestoh­len. Als rich­ti­ge Ant­wort steht im Lern­por­tal, dass der Dieb dann der Besit­zer der Sache sei. Das kann doch nicht rich­tig sein. Wie kann ein Dieb der Besit­zer sein, wenn er einem ande­ren etwas gegen des­sen Wil­len weg genom­men hat? Das muss falsch sein!”

 

Wer­fen wir ein­mal einen kur­zen straf­recht­li­chen und zivil­recht­li­chen Blick auf den Sachverhalt

Vor­weg: Wenn es um die Beant­wor­tung in der Sach­kunde­prüf­ung geht, ist es wich­tig zu wis­sen, ob es um die straf­recht­li­che oder um die zivil­recht­li­che Ein­ord­nung geht — oder um bei­des. Dem­entspre­chend muss man ins­be­son­de­re schau­en, wel­che Tat­be­stän­de aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) und/oder dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) zutreffen.

Schlägt man im Straf­ge­setz­buch unter § 242 den Dieb­stahl auf und sieht sich die beschrie­be­nen Tat­be­stän­de an, merkt man schnell, dass die­ser auf den Sach­ver­halt zutrifft. Denn eine Per­son nimmt einer ande­ren, ohne dass sie das darf, eine beweg­li­che Sache weg, um sich die­se selbst zuzu­eig­nen. Der Dieb will das Die­bes­gut also für sich behal­ten. Er han­delt rechtswidrig.
Jedoch fin­det man an die­ser Stel­le nichts zu den Schlag­wor­ten Eigen­tum oder Besitz — dafür muss man ins BGB schauen.

Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besit­zes fest­ge­legt, dass der­je­ni­ge der Besit­zer ist, der die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache hat. Und damit kom­men wir direkt ein­mal wie­der zurück zur Aus­gangs­fra­ge: Der Dieb ist der unmit­tel­ba­re Besit­zer der gestoh­le­ne Sache, denn er übt die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache bei­spiels­wei­se benut­zen oder an einen ande­ren Ort brin­gen. Es kommt dabei nicht auf den Über­tra­gungs­wil­len an, d.h. der Dieb wird Besit­zer, auch wenn der bis­he­ri­ge Besit­zer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Die­bes feh­ler­haft ist. Der recht­mä­ßi­ge Besit­zer hat wegen der Besitz­ent­zie­hung durch den Dieb einen Anspruch dar­auf, sei­nen Besitz wie­der zu erhalten.

In Deutsch­land wird das Eigen­tum bereits durch das Grund­ge­setz in Art. 14 geschützt — jeder darf selbst Eigen­tum an Sachen erwer­ben und der Staat gewähr­leis­tet die­ses Recht.
Wie sieht es in dem geschil­der­ten Fall hin­sicht­lich des Eigen­tums aus? Wird der Dieb auch Eigen­tü­mer an der Sache? Nein!
Wäh­rend ein Besit­zer die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache hat, ver­fügt der Eigen­tü­mer über die recht­li­che Gewalt. Eigen­tü­mer und Besit­zer kön­nen dabei iden­tisch sein. Wenn Sie bei­spiels­wei­se im Super­markt einen Sack Reis kau­fen, dann erwer­ben Sie mit dem Bezah­len das Eigen­tum an der Sache. Zugleich sind Sie Besit­zer des Sacks Reis, denn Sie haben die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nach­barn Ihre Bohr­ma­schi­ne lei­hen, dann blei­ben Sie Eigen­tü­mer der Bohr­ma­schi­ne. Der Nach­bar wird aber Besit­zer und kann die Bohr­ma­schi­ne benut­zen, um nach Belie­ben Löcher in sei­ne Haus­wand zu bohren.
Die Befug­nis­se des Eigen­tü­mers sind im § 903 BGB gere­gelt. In Abgren­zung zum Besit­zer hat der Eigen­tü­mer nicht die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache, son­dern die recht­li­che Gewalt. Wenn er nicht sowie­so zugleich Besit­zer der Sache ist, kann er vom Besit­zer der Sache zum Bei­spiel die Her­aus­ga­be ver­lan­gen, so dass der Eigen­tü­mer nun auch die tat­säch­li­che Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.

Kurz zusam­men­ge­fasst

Ein Dieb ist Besit­zer der gestoh­le­nen Sache, sobald er die tat­säch­li­che Gewalt über den Gegen­stand aus­übt. Der Besitz gilt jedoch als feh­ler­haft. Der ursprüng­li­che Besit­zer bzw. der Eigen­tü­mer hat einen Her­aus­ga­be­an­spruch (ggf. Scha­dens­er­satz­an­spruch) gegen­über dem Dieb, der wider­recht­lich (in ver­bo­te­ner Eigen­macht) gehan­delt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigen­tü­mer der Sache, da der gestoh­le­ne Gegen­stand jemand ande­rem recht­mä­ßig gehört.
 

Sie haben auch Fra­gen zur Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO in der Bewachung?

Dann stel­len Sie die­se ein­fach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein ande­rer Leser oder ich als Autor die­ser Sei­te kön­nen Ihre Fra­ge bestimmt beantworten.

 

Übri­gens: Wenn Sie sich ganz umfas­send auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten und indi­vi­du­el­le Fra­gen jeder­zeit kom­pe­tent beant­wor­tet wis­sen möch­ten, kann ich Ihnen das eLear­ning auf www.sachkun.de emp­feh­len. Sie kön­nen in die­sem Lern­por­tal in den bereits gestell­ten Fra­gen recher­chie­ren und ohne Limit eige­ne Fra­gen stel­len. Die Fra­gen wer­den dort zeit­nah von Fach­do­zen­ten, die sich mit der Sach­kun­de bes­tens aus­ken­nen, beantwortet!

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