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Wie ticken die Prüfer in der mündlichen Sachkundeprüfung?

Wie ticken die Prüfer in der mündlichen Sachkundeprüfung?

In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie sich in der mündlichen Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verhalten sollten. Erfahren Sie, was bei den Prüferinnen und Prüfern gut ankommt, wie Sie für einen guten ersten Eindruck sorgen und was Sie besser sein lassen. Wir verraten Ihnen auch, was Sie tun können, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen.

Diese Rahmenbedingungen gelten für die mündliche Sachkundeprüfung…

Alle Menschen sind verschieden. Und so sind auch Prüferinnen und Prüfer keine Roboter, die schlichtweg einen vorhandenen Fragenkatalog abarbeiten. Grundlegend sollen Schwerpunkte abgeprüft werden (> rechtliche Inhalte, z.B. die Jedermannsrechte, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie Umgang mit Menschen), jedoch können auch Fragen zu den anderen Themen gestellt werden, die ebenfalls Inhalt des schriftlichen Teils der Sachkundeprüfung waren. Generell wird nicht „auf Lücke geprüft“ und die Prüfer fragen ausschließlich Inhalte des Lernstoffs ab, der festgelegt ist. Denn die Prüfer müssen sich an die vorgegebenen Rahmeninhalte halten. Sprich: Es darf nur zu den Themengebieten gefragt werden, die durch die Bewachungsverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen davon ausgehen, dass man Ihnen durchaus hilft, wenn Sie einmal auf dem Schlauch stehen und man Sie keineswegs durchfallen lassen möchte. Dennoch sollte eben wesentliches Wissen vorhanden sein, damit Sie Ihren Job in der privaten Sicherheit richtig ausüben können. Darüber hinaus gibt es weitere Regeln wie z.B. die Prüfungsordnungen der IHK, die festlegen welche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Auch daran müssen sich Prüfende und Prüflinge halten.

Wie läuft die mündliche Sachkundeprüfung ab?

Der Ablauf der mündlichen Prüfung unterscheidet sich von IHK zu IHK teilweise. Generell werden aber zu Beginn der Prüfung zunächst Formvorgaben abgeprüft, dann folgt die eigentliche Prüfung und nach einer kurzen Beratung wird Ihnen das Prüfungsergebnis mitgeteilt:

Mit folgenden Punkten sind Sie für die Prüfung gut beraten…

Das erforderliche Wissen ist das A und O für die Prüfung und streng genommen in der Sachkundeprüfung auch das Einzige, das wirklich zählt. Doch sind wir ehrlich: Neben dem abgefragten Wissen, gibt es weitere Punkte, die am Ende – gerade wenn es inhaltlich eng werden sollte – ausschlaggebend sein könnten.
Folgende Tipps haben wir daher insgesamt für die mündliche Prüfung für Sie:

Mildernde Umstände?

Es kommt immer wieder vor, dass Prüfungsteilnehmer besondere Umstände erwähnen, weswegen sie sich nicht ordentlich vorbereiten konnten. Das kann von einer hohen zeitlichen Auslastung über eine vorangegangene Nachtschicht bis hin zu einer schwerwiegenden Erkrankung oder gar dem Tod einer nahestehenden Person reichen. Solche Umstände sind tragisch und oft ist es menschlich überaus nachvollziehbar, dass man sich dann nicht richtig vorbereiten konnte. Jedoch können und dürfen solche Aspekte – bei aller Empathie – vom Prüfungsausschuss nicht als „mildernde Umstände“ angerechnet werden. Das wäre zum einen unfair den anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber, zum anderen würde dann ja gerade der Zweck einer solchen Prüfung völlig verfehlt. Was nützt es Ihnen später, wenn Sie die Prüfung „unwissend bestanden“ hätten, dann aber in einer kritischen Situation im Job nicht klar darüber sind, was Sie tun dürfen, respektive müssen? Entweder Sie bringen sich selbst oder andere in Gefahr und/oder stehen mit einem Fuß im Gefängnis.
Bitte überlegen Sie sich daher zuvor gründlich, ob Sie an diesem Tag zur Prüfung antreten oder nicht. Sagen Sie gegebenenfalls rechtzeitig ab!

Fairness und Tipps bei Konflikten

Jeder kann mal einen schlechten Tag haben. Dennoch gelten für die IHK-Prüfungen klare Regeln für alle und es zählt das objektiv festgestellte Ergebnis. Ein fairer, resprektvoller Umgang zwischen den Prüfungsteilnehmern und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist daher unerlässlich.
Mitunter kann es in seltenen Fällen inhaltliche Differenzen in der Beurteilung geben, inwiefern eine gegebene Antwort korrekt ist. Oder es wird angezweifelt, dass eine bestimmte Frage so gestellt werden durfte. Sie können natürlich Ihren Standpunkt darlegen, doch beachten Sie, dass eine ausschweifende Diskussion in der unmittelbaren Prüfungssituation wenig angebracht ist. Die Prüfer sitzen hier zunächst am längeren Hebel. Bleiben Sie also auch bei etwaigen Unstimmigkeiten während des Prüfungsgesprächs und bei der Ergebnisverkündung sachlich und höflich.
Zielführender ist es, sich mit einer ausführlichen Begründung im Nachgang schriftlich zu beschweren, z.B. indem Sie nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einlegen. Wurden „Formfehler“ begangen, besteht eine gute Chance die Prüfung erfolgreich anzufechten – doch das ist eher selten der Fall. Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit, Einsicht in den Prüfungsakt zu nehmen, einen Anwalt zu konsultieren und den Rechtsweg zu beschreiten, also vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Seien Sie an dieser Stelle aber vorgewarnt: Wenn Seitens der IHK oder der Ausschussmitglieder keine groben Schnitzer begangen worden sind, hat eine Klage sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Allemal besser ist es, diesen großen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu meiden und schlichtweg besser vorbereitet erneut anzutreten. So hoch ist die Hürde für den „34a-Schein“ nun wirklich nicht.

Zusammenfassung

Die mündliche Prüfung stellt für viele Teilnehmende eine Ausnahmesituation dar, in der man natürlich ein wenig aufgeregt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vorbereitet haben. Gehen Sie möglichst gelassen und authentisch in die Prüfung. Hören Sie genau zu, beantworten Sie die Fragen zielgerichtet, zeigen Sie sich respektvoll und höflich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.

Kann ein Dieb der Besitzer einer geklauten Sache sein?

Kann ein Dieb der Besitzer einer geklauten Sache sein?

Immer wieder erreichen mich solche inhaltlichen Fragen zur Sachkundeprüfung

Ich werde im Blog ab sofort gelegentlich auch auf häufig gestellte Fragen zu den Prüfungsthemen näher eingehen, insbesondere auf solche, die bei vielen Teilnehmern immer wieder für Verwirrung sorgen.
Erst kürzlich erreichte mich die Anfrage eines Lernenden, der sich mit Hilfe des Sachkunde-Lernportals online auf die 34a-Prüfung vorbereitet. Er berichtete mir davon, dass dort im Portal angeblich ein Fehler in den Testfragen vorhanden sei:

„Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem anderen gestohlen. Als richtige Antwort steht im Lernportal, dass der Dieb dann der Besitzer der Sache sei. Das kann doch nicht richtig sein. Wie kann ein Dieb der Besitzer sein, wenn er einem anderen etwas gegen dessen Willen weg genommen hat? Das muss falsch sein!“

 

Werfen wir einmal einen kurzen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Blick auf den Sachverhalt

Vorweg: Wenn es um die Beantwortung in der Sachkundeprüfung geht, ist es wichtig zu wissen, ob es um die strafrechtliche oder um die zivilrechtliche Einordnung geht – oder um beides. Dementsprechend muss man insbesondere schauen, welche Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und/oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zutreffen.

Schlägt man im Strafgesetzbuch unter § 242 den Diebstahl auf und sieht sich die beschriebenen Tatbestände an, merkt man schnell, dass dieser auf den Sachverhalt zutrifft. Denn eine Person nimmt einer anderen, ohne dass sie das darf, eine bewegliche Sache weg, um sich diese selbst zuzueignen. Der Dieb will das Diebesgut also für sich behalten. Er handelt rechtswidrig.
Jedoch findet man an dieser Stelle nichts zu den Schlagworten Eigentum oder Besitz – dafür muss man ins BGB schauen.

Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besitzes festgelegt, dass derjenige der Besitzer ist, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Und damit kommen wir direkt einmal wieder zurück zur Ausgangsfrage: Der Dieb ist der unmittelbare Besitzer der gestohlene Sache, denn er übt die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache beispielsweise benutzen oder an einen anderen Ort bringen. Es kommt dabei nicht auf den Übertragungswillen an, d.h. der Dieb wird Besitzer, auch wenn der bisherige Besitzer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Diebes fehlerhaft ist. Der rechtmäßige Besitzer hat wegen der Besitzentziehung durch den Dieb einen Anspruch darauf, seinen Besitz wieder zu erhalten.

In Deutschland wird das Eigentum bereits durch das Grundgesetz in Art. 14 geschützt – jeder darf selbst Eigentum an Sachen erwerben und der Staat gewährleistet dieses Recht.
Wie sieht es in dem geschilderten Fall hinsichtlich des Eigentums aus? Wird der Dieb auch Eigentümer an der Sache? Nein!
Während ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, verfügt der Eigentümer über die rechtliche Gewalt. Eigentümer und Besitzer können dabei identisch sein. Wenn Sie beispielsweise im Supermarkt einen Sack Reis kaufen, dann erwerben Sie mit dem Bezahlen das Eigentum an der Sache. Zugleich sind Sie Besitzer des Sacks Reis, denn Sie haben die tatsächliche Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nachbarn Ihre Bohrmaschine leihen, dann bleiben Sie Eigentümer der Bohrmaschine. Der Nachbar wird aber Besitzer und kann die Bohrmaschine benutzen, um nach Belieben Löcher in seine Hauswand zu bohren.
Die Befugnisse des Eigentümers sind im § 903 BGB geregelt. In Abgrenzung zum Besitzer hat der Eigentümer nicht die tatsächliche Gewalt über eine Sache, sondern die rechtliche Gewalt. Wenn er nicht sowieso zugleich Besitzer der Sache ist, kann er vom Besitzer der Sache zum Beispiel die Herausgabe verlangen, so dass der Eigentümer nun auch die tatsächliche Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.

Kurz zusammengefasst

Ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache, sobald er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt. Der Besitz gilt jedoch als fehlerhaft. Der ursprüngliche Besitzer bzw. der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch (ggf. Schadensersatzanspruch) gegenüber dem Dieb, der widerrechtlich (in verbotener Eigenmacht) gehandelt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigentümer der Sache, da der gestohlene Gegenstand jemand anderem rechtmäßig gehört.
 

Sie haben auch Fragen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO in der Bewachung?

Dann stellen Sie diese einfach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein anderer Leser oder ich als Autor dieser Seite können Ihre Frage bestimmt beantworten.

 

Übrigens: Wenn Sie sich ganz umfassend auf die Sachkundeprüfung vorbereiten und individuelle Fragen jederzeit kompetent beantwortet wissen möchten, kann ich Ihnen das eLearning auf www.sachkun.de empfehlen. Sie können in diesem Lernportal in den bereits gestellten Fragen recherchieren und ohne Limit eigene Fragen stellen. Die Fragen werden dort zeitnah von Fachdozenten, die sich mit der Sachkunde bestens auskennen, beantwortet!

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