Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Immer wie­der errei­chen mich sol­che inhalt­li­chen Fra­gen zur Sachkundeprüfung

Ich wer­de im Blog ab sofort gele­gent­lich auch auf häu­fig gestell­te Fra­gen zu den Prü­fungs­the­men näher ein­ge­hen, ins­be­son­de­re auf sol­che, die bei vie­len Teil­neh­mern immer wie­der für Ver­wir­rung sorgen.
Erst kürz­lich erreich­te mich die Anfra­ge eines Ler­nen­den, der sich mit Hil­fe des Sach­kun­de-Lern­por­tals online auf die 34a-Prü­fung vor­be­rei­tet. Er berich­te­te mir davon, dass dort im Por­tal angeb­lich ein Feh­ler in den Test­fra­gen vor­han­den sei:

“Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem ande­ren gestoh­len. Als rich­ti­ge Ant­wort steht im Lern­por­tal, dass der Dieb dann der Besit­zer der Sache sei. Das kann doch nicht rich­tig sein. Wie kann ein Dieb der Besit­zer sein, wenn er einem ande­ren etwas gegen des­sen Wil­len weg genom­men hat? Das muss falsch sein!”

 

Wer­fen wir ein­mal einen kur­zen straf­recht­li­chen und zivil­recht­li­chen Blick auf den Sachverhalt

Vor­weg: Wenn es um die Beant­wor­tung in der Sach­kunde­prüf­ung geht, ist es wich­tig zu wis­sen, ob es um die straf­recht­li­che oder um die zivil­recht­li­che Ein­ord­nung geht — oder um bei­des. Dem­entspre­chend muss man ins­be­son­de­re schau­en, wel­che Tat­be­stän­de aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) und/oder dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) zutreffen.

Schlägt man im Straf­ge­setz­buch unter § 242 den Dieb­stahl auf und sieht sich die beschrie­be­nen Tat­be­stän­de an, merkt man schnell, dass die­ser auf den Sach­ver­halt zutrifft. Denn eine Per­son nimmt einer ande­ren, ohne dass sie das darf, eine beweg­li­che Sache weg, um sich die­se selbst zuzu­eig­nen. Der Dieb will das Die­bes­gut also für sich behal­ten. Er han­delt rechtswidrig.
Jedoch fin­det man an die­ser Stel­le nichts zu den Schlag­wor­ten Eigen­tum oder Besitz — dafür muss man ins BGB schauen.

Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besit­zes fest­ge­legt, dass der­je­ni­ge der Besit­zer ist, der die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache hat. Und damit kom­men wir direkt ein­mal wie­der zurück zur Aus­gangs­fra­ge: Der Dieb ist der unmit­tel­ba­re Besit­zer der gestoh­le­ne Sache, denn er übt die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache bei­spiels­wei­se benut­zen oder an einen ande­ren Ort brin­gen. Es kommt dabei nicht auf den Über­tra­gungs­wil­len an, d.h. der Dieb wird Besit­zer, auch wenn der bis­he­ri­ge Besit­zer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Die­bes feh­ler­haft ist. Der recht­mä­ßi­ge Besit­zer hat wegen der Besitz­ent­zie­hung durch den Dieb einen Anspruch dar­auf, sei­nen Besitz wie­der zu erhalten.

In Deutsch­land wird das Eigen­tum bereits durch das Grund­ge­setz in Art. 14 geschützt — jeder darf selbst Eigen­tum an Sachen erwer­ben und der Staat gewähr­leis­tet die­ses Recht.
Wie sieht es in dem geschil­der­ten Fall hin­sicht­lich des Eigen­tums aus? Wird der Dieb auch Eigen­tü­mer an der Sache? Nein!
Wäh­rend ein Besit­zer die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache hat, ver­fügt der Eigen­tü­mer über die recht­li­che Gewalt. Eigen­tü­mer und Besit­zer kön­nen dabei iden­tisch sein. Wenn Sie bei­spiels­wei­se im Super­markt einen Sack Reis kau­fen, dann erwer­ben Sie mit dem Bezah­len das Eigen­tum an der Sache. Zugleich sind Sie Besit­zer des Sacks Reis, denn Sie haben die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nach­barn Ihre Bohr­ma­schi­ne lei­hen, dann blei­ben Sie Eigen­tü­mer der Bohr­ma­schi­ne. Der Nach­bar wird aber Besit­zer und kann die Bohr­ma­schi­ne benut­zen, um nach Belie­ben Löcher in sei­ne Haus­wand zu bohren.
Die Befug­nis­se des Eigen­tü­mers sind im § 903 BGB gere­gelt. In Abgren­zung zum Besit­zer hat der Eigen­tü­mer nicht die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache, son­dern die recht­li­che Gewalt. Wenn er nicht sowie­so zugleich Besit­zer der Sache ist, kann er vom Besit­zer der Sache zum Bei­spiel die Her­aus­ga­be ver­lan­gen, so dass der Eigen­tü­mer nun auch die tat­säch­li­che Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.

Kurz zusam­men­ge­fasst

Ein Dieb ist Besit­zer der gestoh­le­nen Sache, sobald er die tat­säch­li­che Gewalt über den Gegen­stand aus­übt. Der Besitz gilt jedoch als feh­ler­haft. Der ursprüng­li­che Besit­zer bzw. der Eigen­tü­mer hat einen Her­aus­ga­be­an­spruch (ggf. Scha­dens­er­satz­an­spruch) gegen­über dem Dieb, der wider­recht­lich (in ver­bo­te­ner Eigen­macht) gehan­delt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigen­tü­mer der Sache, da der gestoh­le­ne Gegen­stand jemand ande­rem recht­mä­ßig gehört.
 

Sie haben auch Fra­gen zur Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO in der Bewachung?

Dann stel­len Sie die­se ein­fach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein ande­rer Leser oder ich als Autor die­ser Sei­te kön­nen Ihre Fra­ge bestimmt beantworten.

 

Übri­gens: Wenn Sie sich ganz umfas­send auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten und indi­vi­du­el­le Fra­gen jeder­zeit kom­pe­tent beant­wor­tet wis­sen möch­ten, kann ich Ihnen das eLear­ning auf www.sachkun.de emp­feh­len. Sie kön­nen in die­sem Lern­por­tal in den bereits gestell­ten Fra­gen recher­chie­ren und ohne Limit eige­ne Fra­gen stel­len. Die Fra­gen wer­den dort zeit­nah von Fach­do­zen­ten, die sich mit der Sach­kun­de bes­tens aus­ken­nen, beantwortet!

Gro­ßer Schein, klei­ner Schein — was soll das sein?

Gro­ßer Schein, klei­ner Schein — was soll das sein?

Die Vewirr­rung ist groß

Immer wie­der liest man in Stel­len­an­ge­bo­ten, Stel­len­ge­su­chen oder Kurs­an­ge­bo­ten vom gro­ßen oder klei­nen “Secu­ri­ty-Schein” — manch­mal auch nur gro­ßer oder klei­ner Schein genannt.
Auch in Foren, in Sozia­len Netz­wer­ken oder sogar auf Sei­ten von Kurs­an­bie­tern wer­den häu­fig sol­che Bezeich­nun­gen ver­wen­det. Doch Ach­tung: Es gibt weder einen gro­ßen, noch einen klei­nen Security-Schein!

 

Was ist mit “Secu­ri­ty-Schein” gemeint?

In der Gewer­be­ord­nung sind im § 34a wich­ti­ge Vor­ga­ben dazu gere­gelt, was jemand erfül­len muss, wenn er bzw. sie “gewerbs­mä­ßig Leben oder Eigen­tum frem­der Per­so­nen bewa­chen will”. Der § 34a GewO rich­tet sich in ers­ter Linie, an Sicher­heits­un­ter­neh­mer und regelt, was die­se erfül­len müs­sen, um ein Bewa­chungs­ge­wer­be anzu­mel­den. Es ist dar­in aber auch gere­gelt, dass der Gewer­be­trei­ben­de mit der Durch­füh­rung von Bewa­chungs­auf­ga­ben nur Per­so­nen als Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen darf, die als Wach­per­so­nen zum einen die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besit­zen, zum ande­ren bestimm­te Min­dest­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­wei­sen müs­sen. Hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on kommt dann oft die­ser omi­nö­se “Schein” ins Spiel: Unter “gro­ßem Schein” ver­ste­hen man­che die erfolg­reich abge­leg­te Sach­kunde­prüf­ung, also den Nach­weis über die bestan­de­ne Prü­fungs­leis­tung bei der IHK. Als “klei­ner Schein” wird manch­mal die Teil­nah­me an der Unter­rich­tung bezeich­net, bei der man ledig­lich 40 Unter­richts­ein­hei­ten absit­zen muss und qua­si eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, den Unter­rich­tungs­nach­weis, erhält. Bei der Unter­rich­tung wird kein Wis­sen sys­te­ma­tisch abge­prüft, es fin­det ledig­lich eine Art kur­zer Ver­ständ­nis­test statt. Bei der Sach­kunde­prüf­ung hin­ge­gen fin­det ein 120-minü­ti­ger schrift­li­cher Test sowie eine anschlie­ßen­de münd­li­che Prü­fung statt. Die Sach­kunde­prüf­ung ist dem­entspre­chend klar höher­wer­ti­ger als die Unter­rich­tung und man darf damit auch beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten über­neh­men, wie z.B. Kon­troll­gän­ge im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum oder als Laden­de­tek­tiv tätig sein. Wie das Unter­rich­tungs­ver­fah­ren und die Sach­kunde­prüf­ung ablau­fen, was abge­fragt wird und wer gege­be­nen­falls nicht dar­an teil­neh­men muss, ist (neben ande­ren Punk­ten) in der Bewa­chungs­ver­ord­nung geregelt.

 

War­um wer­den fal­sche Begrif­fe für die Sach­kunde­prüf­ung verwendet?

Das hat mei­ner Ein­schät­zung nach ver­schie­de­ne Ursa­chen. Man­che Per­so­nen wis­sen es ein­fach nicht bes­ser, man­che spre­chen aus Bequem­lich­keit nur kurz vom “Schein” und man­che Per­so­nen (v.a. Unter­neh­men) ver­wen­den absicht­lich fal­sche Begrif­fe. Da die eigent­lich fal­schen Begrif­fe in bestimm­ten Krei­sen (v.a. bei gering qua­li­fi­zier­ten) durch­aus gebräuch­lich sind, suchen vie­le Men­schen, die sich auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten möch­ten, bei­spiels­wei­se ein­fach nach dem Begriff “Sicher­heits­schein”. Oder aber Unter­neh­men gau­keln den Inter­es­sen­ten mehr vor, als eigent­lich drin steckt: In der Ver­gan­gen­heit gab es immer wie­der Schu­lungs­fir­men, die eine Qua­li­fi­ka­ti­on “Sicher­heits­fach­kraft” ange­bo­ten haben. Das klingt nach mehr! Ent­hal­ten ist aber effek­tiv meist “nur” die Sach­kun­de­vor­be­rei­tung. Zu einem Preis von vie­len hun­dert oder sogar mehr als tau­send Euro. Um eine rich­ti­ge 3‑jährige Berufs­aus­bil­dung han­delt es sich hin­ge­gen bei der Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit — es besteht Ver­wechs­lungs­ge­fahr! Mein Tipp: Ach­ten Sie also genau auf die ver­wen­de­ten Begrif­fe und erkun­di­gen Sie sich im Zwei­fels­fall, was kon­kret damit gemeint ist. Drü­cken Sie sich selbst am bes­ten klar aus und ver­wen­den Sie die rich­ti­gen Begriff­lich­kei­ten. Sie zei­gen damit, dass Sie sich auskennen 🙂

 

Kürz­lich hat sich auch Jörg Zitz­mann in sei­nem Pod­cast für Schutz und Sicher­heit in Fol­ge 328 mit der The­ma­tik “großer/kleiner Schein” befasst. Er bekommt als Geschäfts­füh­rer der Aka­de­mie für Sicher­heit regel­mä­ßig sol­che Anfra­gen und klärt auf: https://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/podcast/328-grosser-oder-kleiner-securityschein/

Trotz Coro­na­kri­se die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo ablegen

Trotz Coro­na­kri­se die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo ablegen

In den ver­gan­ge­nen Mona­ten sind die Sach­kun­de­prü­fun­gen nach § 34a GewO (Bewa­chung) wegen der Coro­na­kri­se (COVID-19) aus­ge­fal­len. Nun fin­den die Prü­fun­gen bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) wie­der statt. Für alle, die sich recht­zei­tig ange­mel­det haben oder deren Ter­min ver­scho­ben wur­de, geht es mor­gen am 18. Juni 2020 in die schrift­li­che Prü­fung. Für die Teil­nah­me an der Prü­fung gel­ten der­zeit vie­ler­orts beson­de­re Bestim­mun­gen, z.B.:

Wel­che Bestim­mun­gen genau gel­ten, fin­den Sie auf dem Schrei­ben der IHK zur Prü­fung bzw. auch auf der Inter­net­sei­te der jewei­li­gen IHK.
Allen, die mor­gen an der Prü­fung teil­neh­men, wün­sche ich viel Erfolg! 

PS: Falls Ihre Prü­fung, die z.B. im April hät­te statt­fin­den sol­len, ersatz­los abge­sagt wor­den ist, müs­sen Sie sich für einen neu­en Ter­min melden!
Auf Grund der gro­ßen Nach­fra­ge aktu­ell, soll­ten Sie sich früh­zei­tig zur Prü­fung anmel­den. Da Min­dest­ab­stän­de ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, sind die ohne­hin schon knap­pen Plät­ze noch zusätz­lich begrenzt. Alle Prü­fungs­ter­mi­ne fin­den Sie unter https://www.sachkunde-34a.de/wann-termine-34a/

Sach­kun­de-Info­sei­te: Alles neu!

Sach­kun­de-Info­sei­te: Alles neu!

Hal­lo an alle Sachkunde-Interessierten!

Seit heu­te prä­sen­tiert sich die Sach­kun­de-Info­sei­te in neu­em Gewand. Die Sei­te wur­de gra­fisch kom­plett über­ar­bei­tet und ist nun auch auf dem Smart­phone gut bedien­bar! Dar­über hin­aus wur­de das Ange­bot erwei­tert. Stel­len Sie Ihre Fra­ge im Forum oder nut­zen Sie die Sei­ten-Suche, wenn Sie Infor­ma­tio­nen zu einem bestimm­ten Sach­kun­de-The­ma benötigen.

Neu­ig­kei­ten stets im Blog

Neu ist außer­dem das Web­log, in dem Sie gera­de die­sen Bei­trag lesen. Ich wer­de hier, immer wenn es Neu­ig­kei­ten zur 34a-Sach­kunde­prüf­ung oder ande­ren Secu­ri­ty-The­men gibt, in kur­zen Bei­trä­gen informieren!

Über mich

Mein Name ist Han­nes Fich­tel, ich bin Prü­fer in ver­schie­de­nen Prü­fungs­aus­schüs­sen im Bereich Schutz & Sicher­heit bei der IHK. Seit 2006 bin ich in der pri­va­ten Sicher­heit tätig. Aus­ge­hend von der Unter­rich­tung nach § 34a GewO und der Aus­bil­dung zur Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit, habe ich mich über die Auf­stiegs­fort­bil­dung zum Meis­ter für Schutz und Sicher­heit (IHK) bis hin zum Bache­lor- und Mas­ter­stu­di­um in der Sicher­heits­bran­che wei­ter­ent­wi­ckelt. Ich betrei­be das Sach­kun­de-Info­por­tal und bin bei Fra­gen ger­ne für Sie da!

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