Wie­der­ho­lung der Prüfung

Gesamt­prü­fung / Münd­li­cher Prüfungsteil

Sie kön­nen sowohl die gesam­te Prü­fung, als auch den münd­li­chen Prü­fungs­teil belie­big oft wie­der­ho­len.
Es gibt kei­ne maxi­ma­le Anzahl an (Fehl-)Versuchen. Der ein­zi­ge limi­tie­ren­der Fak­tor könn­te Ihr Porte­mon­naie sein, denn auch die (Teil-) Gebüh­ren wer­den mit jeder Prü­fungs­teil­nah­me erneut fäl­lig. Sofern Sie die schrift­li­che Prü­fung bereits bestan­den haben und nur noch die münd­li­che Teil­prü­fung bestehen müs­sen, haben Sie hier­zu bis zu 2 Jah­re Zeit. Haben Sie inner­halb von zwei Jah­ren nach der erfolg­rei­chen Teil­nah­me an der schrift­li­chen Prü­fung, die münd­li­che Prü­fung noch immer nicht abge­legt, müs­sen Sie auch den schrift­li­chen Prü­fungs­teil wie­der­ho­len. Die Teil­nah­me an der münd­li­chen Prü­fung ist nor­ma­ler­wei­se nur an der Kam­mer (IHK) mög­lich, an der zuvor auch der schrift­li­che Prü­fungs­teil abge­legt wor­den ist. 

Wich­tig: Für jede Prü­fungs­teil­nah­me, auch für Wie­der­ho­lungs­prü­fun­gen, ist eine erneu­te Anmel­dung erforderlich! 


Wie sieht ein Sach­kun­de­nach­weis (Sach­kun­de-Zeug­nis, Sach­kun­de-Zer­ti­fi­kat) über eine erfolg­reich abge­leg­te Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO über­haupt aus? Ein Bei­spiel für ein sol­ches Doku­ment und wel­che Anga­ben ent­hal­ten sein müs­sen, fin­den Sie auf der nächs­ten Seite.

Wei­ter…

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